Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1980, Az.: 4 AZR 579/78
Tarifliche Mindestvergütung; Vergütungsgruppe; Fallgruppe; Eingruppierung; Feststellungsklage; Bewährungsaufstieg; Beweissicherungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 579/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23a BAT
- BAT Anl. 1a
- § 256 Abs. 1 ZPO
- § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Fundstellen
- BAGE 34, 57 - 66
- DB 1981, 852 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die tarifliche Mindestvergütung der unter den BAT fallenden Angestellten und die sich daraus weiter ergebenden rechtlichen Folgerungen bestimmen sich nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Vergütungsgruppe und nicht nach Fallgruppen. Daher ist eine Klage unzulässig, mit der ein nach BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IIa vergüteter Angestellter die Feststellung begehrt, er sei entgegen der Auffassung seines Arbeitgebers nicht in die Fallgruppe 1a, sondern in die Fallgruppe 1c oder 1b dieser Vergütungsgruppe "einzugruppieren".
2. Die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage kann auch nicht damit begründet werden, von der jeweiligen "Eingruppierung" in die unterschiedlichen Fallgruppen hänge ab, ob der Angestellte zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt am Bewährungsaufstieg teilnehme.
3. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg hängt von der kumulativen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (entsprechende Tätigkeit, Ablauf der vollen Bewährungszeit und tatsächliche Bewährung) ab. Bis zur Erfüllung aller dieser Erfordernisse besteht zugunsten des Angestellten kein Anwartschaftsrecht, das eine Feststellungsklage der zuvor bezeichneten Art ermöglicht.
4. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage kann auch nicht mit möglichen späteren Beweisschwierigkeiten begründet werden. Bei solchen steht das Beweissicherungsverfahren der ZPO zur Verfügung.
5. Auch gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, durch das nach ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2 die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen worden ist, kann bei Erfüllung der allgemeinen Zulässigkeitserfordernisse Revision eingelegt werden.