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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.01.1986, Az.: 2 AZR 163/85

Kündigung von Seeleuten; Fahrt des Schiffes; Klagefrist; Ankunft in Deutschland; Restriktion des Gesetzes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.01.1986
Aktenzeichen
2 AZR 163/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 10.07.1984 S - 1 Ca 375/82
LAG Hamburg 12.11.1984 - 2 Sa 98/84

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 24 KSchG 1969
  • RdA 1986, 139
  • RzK I 10c Nr. 10

Amtlicher Leitsatz

Es bleibt offen, ob die sechswöchige Klagefrist nach § 24 Abs. 3 Satz 2 KSchG grundsätzlich bereits mit der Ankunft des Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes in Deutschland beginnt, wenn ihm während der Fahrt des Schiffes gekündigt wird und er zurückkehrt, bevor das Schiff einen deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. Auch bei einer Restriktion des Gesetzes kann die Klagefrist in jedem Falle frühestens an dem Tag der tatsächlichen Ankunft des Seemanns beginnen, und zwar auch dann, wenn er aus privaten Gründen (z.B. wegen Urlaubs) später nach Deutschland zurückkehrt als ihm möglich gewesen wäre.