Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.01.1986, Az.: 2 AZR 163/85
Kündigung von Seeleuten; Fahrt des Schiffes; Klagefrist; Ankunft in Deutschland; Restriktion des Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.01.1986
- Aktenzeichen
- 2 AZR 163/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 10.07.1984 S - 1 Ca 375/82
- LAG Hamburg 12.11.1984 - 2 Sa 98/84
Rechtsgrundlagen
- § 24 KSchG
- § 242 BGB
- § 63 SeemG
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 24 KSchG 1969
- RdA 1986, 139
- RzK I 10c Nr. 10
Amtlicher Leitsatz
Es bleibt offen, ob die sechswöchige Klagefrist nach § 24 Abs. 3 Satz 2 KSchG grundsätzlich bereits mit der Ankunft des Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes in Deutschland beginnt, wenn ihm während der Fahrt des Schiffes gekündigt wird und er zurückkehrt, bevor das Schiff einen deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. Auch bei einer Restriktion des Gesetzes kann die Klagefrist in jedem Falle frühestens an dem Tag der tatsächlichen Ankunft des Seemanns beginnen, und zwar auch dann, wenn er aus privaten Gründen (z.B. wegen Urlaubs) später nach Deutschland zurückkehrt als ihm möglich gewesen wäre.