Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1969, Az.: 3 StR 118/69
Zwangsweise Verabreichung eines Beruhigungsmittels zur Abwendung einer Gefahr auf Grund ärztlicher Anordnung nach Einzelfallprüfung; Rechtfertigung einer Körperverletzung durch allgemeine Anweisungen von Ärzten zur Verabreichung eines bestimmten Medikaments; Fortsetzung der Körperverletzung als einheitliche Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1969
- Aktenzeichen
- 3 StR 118/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 21.10.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung im Amt
Amtlicher Leitsatz
Ein Mittel zur Beruhigung darf in den in § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 1 Buchstabe c UZwG NW genannten Anstalten einem Kranken zwangsweise nur dann gegeben werden, wenn ein Arzt die Verabfolgung des Mittels auf Grund eigener Prüfung ihrer Notwendigkeit im Einzelfall zur Abwendung der in § 5 Abs. 3 UZwG NW umschriebenen Gefahr angeordnet hat.
Die allgemein gehaltene Anweisung eines Arztes an das Personal, bei "Unruhe" eine Spritze mit einem bestimmten Medikament zu geben, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Mayer
Bundesrichter Neifer
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und hinsichtlich des Angeklagten S. auch auf die Revision des Nebenklägers Dr. M. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Soweit die Revision des Nebenklägers sich gegen die Freisprechung des Angeklagten V. richtet, wird sie verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der Körperverletzung, begangen zum Nachteil des Nebenklägers Dr. M., freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft erhebt außerdem eine Aufklärungsrüge.
A.
Die Revision des Nebenklägers ist insoweit unstatthaft, als sie sich gegen den Angeklagten V. richtet. In dem Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juni 1968 (Bd. II Bl. 379 der Strafakten), durch den Dr. M. als Nebenkläger in dem Verfahren gegen den Angeklagten S. zugelassen wurde, ist bereits rechtlich zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß einer Zulassung des Nebenklägers in dem Verfahren gegen den Angeklagten V. die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entgegensteht. Damit scheidet auch die Möglichkeit des Anschlusses als Nebenkläger durch Einlegung eines Rechtsmittels (§ 395 Abs. 1 Satz 2 StGB) aus. Daher muß die Revision des Nebenklägers, soweit sie die Freisprechung des Angeklagten V. beanstandet, als unzulässig verworfen werden. Im übrigen hat sie und die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
B.
I.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte S., der im Rheinischen Landeskrankenhaus S. als Pfleger tätig war, dem dort am 16. Juni 1964 auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom gleichen Tage einstweilen für die Dauer von sechs Monaten zwangsweise untergebrachten Nebenkläger eine Spritze Morphium-Scopolamin verabreicht, wie es der am Nachmittag des Tattages diensttuende Stationsarzt Dr. F. für den Fall der Unruhe des Nebenklägers angeordnet hatte. Dr. M. zog zunächst seinen Arm zurück, ließ sich aber die subkutan gesetzte Spritze ohne Widerstand und Sträuben injizieren, nachdem S. den Mitangeklagten V. herbeigerufen hatte und dieser den Arm Dr. M.s hielt. Das Landgericht hat dieses Verhalten, soweit es die objektiven Voraussetzungen der Körperverletzung erfüllt, als nicht rechtswidrig angesehen.
Die Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Das nicht ärztlich begründete Verabfolgen von Arzneien, die, wie hier, Betäubungsmittel enthalten, kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen (RGSt 77, 17, 18). Es kann nämlich zu einer Schädigung der Gesundheit führen, und zwar einmal auf geistigem Gebiet, weil das Betäubungsmittel den Betroffenen in einen Rauschzustand versetzt, bei dem das Bewußtsein gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird (RG DR 1942, 333), zum anderen auch auf körperlichem Gebiet, da es nach Abklingen der Wirkung Übelkeit (den sog. Morphiumkater) verursacht und zur Suchtbildung führen kann.
2.
Die Ansicht des Landgerichts, das Verabfolgen der Spritze sei rechtmäßig erfolgt, begegnet rechtlichen Bedenken.
Eine Einwilligung des Betroffenen lag nicht vor. Die Rechtswidrigkeit wurde auch nicht durch die Anweisung des Stationsarztes Dr. F. Beseitigt, dem Nebenkläger "bei Unruhe" eine Spritze Morphium-Scopolamin zu verabreichen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte S. dem Nebenkläger die Spritze nur zur Beseitigung der Schlaflosigkeit oder auch zur Beseitigung eines Unruhezustandes verabfolgte. Die Ermächtigung Dr. F.s stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil es an einer Rechtsgrundlage für die darin liegende Übertragung ärztlicher Verantwortung auf die Angeklagten fehlt.
§ 5 Abs. 2 des - nordrhein-westfälischen - Gesetzes über Ausübung und Grenzen des unmittelbaren Zwangs (UZwG) vom 22. Mai 1962 (GV NW 1962, 260 ff) ermächtigt zwar die Vollzugsdienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, zu denen die Angeklagten gehören, zur gesundheitlichen Betreuung erforderliche, durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnete Maßnahmen auch zwangsweise, d.h. unter Anwendung körperlicher Gewalt, durchzuführen. Die Ermächtigung erfährt jedoch in § 5 Abs. 3 UZwG eine Einschränkung dahin, daß Beruhigungsmittel zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Voraussetzung ist also eine nach Prüfung dieser medizinischen Voraussetzungen eigenverantwortlich getroffene ärztliche Anordnung. Nur der Arzt kann und muß im Einzelfall entscheiden, ob bei dem Patienten ein Unruhezustand vorliegt, der so erheblich ist, daß die Anwendung von Medikamenten, insbesondere von stark, wirkenden Opiaten, nicht nur medizinisch zu rechtfertigen, sondern darüber hinaus erforderlich ist, um eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten oder seiner Umgebung abzuwenden. Tut er das nicht, so fehlt es an einer Anordnung in eigener Verantwortung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 UZwG NW; denn das Übertragen der Entscheidung, ob bestimmte Voraussetzungen für die Verabfolgung des Medikaments im Einzelfall vorliegen, auf Nichtärzte enthält zugleich die Übertragung eines Teils der Verantwortung auf diese; ohne die ausfüllende Wertung der Nichtärzte kann die Verordnung nicht ausgeführt werden. Anders könnte es nur sein, wenn der Arzt die Anordnung an eine bestimmte, eindeutig feststellbare Bedingung (z.B. eine bestimmte Fiebertemperatur) knüpft. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Anordnung des Stationsarztes Dr. F. war daher entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtswidrig.
II.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt die Verabreichung der dem Nebenkläger nach 2.00 Uhr nachts beigebrachten zweiten Spritze "Megaphen-Atosil" als weitere rechtswidrige Körperverletzung in Betracht, die möglicherweise auch dadurch verwirklicht worden sein kann, daß die Spritze unter Anwendung von Gewalt beigebracht wurde, ein Umstand, der zudem Anlaß dazu geben könnte, auch den Tatbestand der Nötigung in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Hier tritt noch hinzu, daß die Anordnung des Stationsarztes, wenn sie wörtlich verstanden wird, die Angeklagten nicht zur Verabfolgung mehrerer, sondern nur einer Spritze mit einem bestimmten Medikament ermächtigen sollte. Das Setzen der Spritze mit einem anderen Medikament würde dann nicht einmal von der ärztlichen Anordnung erfaßt worden sein. Auch würde eine entsprechende Anstaltsübung keinen Rechtfertigungsgrund abgeben.
III.
Das Hinausschaffen des Nebenklägers aus dem großen Saal in das Einzelzimmer erfüllt entgegen der Ansicht der Revision der Staatsanwaltschaft nicht den Tatbestand der Körperverletzung durch Mißhandlung, weil es, so wie es das Urteil feststellt, nach den Regeln für den Krankentransport vorgenommen wurde und nicht ersichtlich ist, daß dem Nebenkläger dabei von den Angeklagten Schmerzen zugefügt worden sind. Da die Maßnahme aber unter Anwendung von Gewalt geschah, könnte sie möglicherweise den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen, sofern sie nicht aus medizinischen Gründen, zumal im Hinblick auf die übrigen Insassen des Saales, geboten war. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Eintritt der Wirkung der Spritze unmittelbar nach ihrer Verabfolgung zu erwarten war. Dabei wird allerdings die Frage der Rechtswidrigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen.
IV.
Wird das Verhalten der Angeklagten nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt, so hängt ihre Strafbarkeit, soweit sie den vorstehenden Sachverhalt betrifft, davon ab, ob sie die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Stationsarztes Dr. F. und die Tatsache, daß sie sich möglicherweise nicht an die ihnen erteilte Anweisung hielten, erkannt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so bleibt zu prüfen, ob sie die Rechtswidrigkeit bei gehöriger Anspannung ihrer Erkenntniskräfte erkennen konnten, ob sie sich mithin in einem verschuldeten oder nicht verschuldeten Verbotsirrtum befunden haben (vgl. hierzu BGHSt (GS) 2, 201 ff). In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, wie die ärztliche Anordnung gemeint war, ob sie die Angeklagten dem Wortlaut nach verstanden haben und wie sie sie entsprechend der Anstaltsübung verstehen durften. Hierzu Feststellungen zu treffen, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß es sich bei den Angeklagten noch um recht junge Leute mit einfacher Denkungsart handelt, von denen der eine erst im Jahr zuvor das allgemeine Staatsexamen als Krankenpfleger abgelegt hatte und der andere sich erst im dritten Monat seiner Ausbildung als Lernpfleger befand.
V.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch den zeitlich unmittelbar vor den geschilderten Vorgängen liegenden Vorfall nochmals zu prüfen und zu würdigen haben, bei dem nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte V. den Nebenkläger, als dieser sich in ein Gespräch einmischte und auf ihn zutreten wollte, mit der flachen Hand vor die Brust gestoßen hat, um ihn abzuwehren. Durch den Stoß fiel Dr. M. auf das Bett und äußerte unmittelbar danach, daß er sich weh getan habe. Später klagte er nicht mehr über Schmerzen, sondern nur noch über Schlaflosigkeit.
Dieser Sachverhalt war zwar in der Anklageschrift nicht erwähnt; er stellte sich erst in der Hauptverhandlung auf Grund der Aussage eines Zeugen heraus. Gegen seine Einbeziehung in das Urteil bestehen aber keine Bedenken, weil es sich um dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO handelt; denn der Vorfall bildet zusammen mit den in der Anklageschrift geschilderten Begebenheiten einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und ist zugleich geeignet, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten V. unter einem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 72, 339, 340 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BGHSt 10, 396, 397) [BGH 22.10.1957 - 5 StR 317/57]. Die innere Verknüpfung mit den in der Anklageschrift erwähnten Vorgängen ist so, daß die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Die Anklage lautet auf fortgesetzte Körperverletzung. Sie umfaßt nach dem Willen der Staatsanwaltschaft alle als Körperverletzung zu beurteilenden, strafrechtlich relevanten Vorgänge in der Nacht vom 16. zum 17. Juni 1964. Damit ist den Erfordernissen des § 264 Abs. 1 StPO genügt.
Deshalb wird auch dieser allein den Angeklagten V. betreffende Vorfall Gegenstand erneuter Erörterung und Klärung in der Hauptverhandlung sein müssen, was der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, auf die von ihr vermißte weitere Aufklärung hinzuwirken. Ob insoweit, wie die Beschwerdeführerin meint, eine Vernehmung des Nebenklägers als Zeuge Wesentliches wird beitragen können, mag zwar im Hinblick auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu: keine Anzeichen deutlicher Schmerzempfindung, anschließend keine Klagen über Schmerzen, keine Verletzungen, zweifelhaft sein, ist aber angesichts der unmittelbar nach dem Fall gemachten Äußerung des Nebenklägers, er habe sich weh getan, nicht ohne weiteres auszuschließen.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath