Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1975, Az.: BVerwG V CB 54.73
Berücksichtigung der gemeindlichen Planung im Hinblick auf eine bauliche Nutzungsfähigkeit für die Anlegung eines Friedhofs; Anorderungen an eine nachträgliche Zulassung der Schätzbeschwerde vor dem Flurbereinigungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG V CB 54.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 15653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.04.1973 - AZ: VGH Nr. 8 XII 72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1973 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Thaldorf. Gegen die festgestellten Schätzwerte sowie gegen den Flurbereinigungsplan Teil I hat er nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben, die zur Änderung der Neuverteilung führte. Im übrigen hat das Flurbereinigungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klagabweisung hat es ausgeführt, die Beschwerde gegen die Schätzwertfeststellung sei, soweit sie sich nicht gegen die Bewertung des Flurstücks 1483/1 richte, verspätet erhoben. Gründe für eine nachträgliche Zulassung der Einwendungen seien nicht gegeben. Die Schätzrüge hinsichtlich des Abfindungsgrundstücks 1483/1 sei unbegründet. Unzulässig sei die Klage gegen den Kostenverteilungsplan, weil der Kläger insoweit seine Einwendungen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat er gegen das Urteil Revision eingelegt.
II.
Die Revision ist unzulässig, denn der Kläger hat Gründe, derentwegen das Rechtsmittel gemäß § 133 VwGO ohne besondere Zulassung eingelegt werden kann, nicht hinreichend dargetan.
Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO, den der Kläger offenbar mit seinem Vortrag, das Flurbereinigungsgericht sei nicht auf seinen gesamten Sachvortrag eingegangen und habe in verschiedenen von ihm bezeichneten Punkten seine Rechtsauffassung nicht ausreichend begründet, dartun will, liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO kann nur anerkannt werden, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unvollständig oder verworren ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1972 - BVerwG V CB 6.72 -[Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]). Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, in der Begründung seiner Entscheidung auf alle von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Es hat vielmehr nur gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für die Bildung seiner Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben. Daß dies hier geschehen ist, stellt der Kläger offenbar selbst nicht in Abrede. Ob das Gericht dabei den gesamten Sachvortrag des Klägers berücksichtigt hat, berührt allein die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung. Auf hierbei unterlaufene Mängel kann eine nicht zugelassene Revision nicht gestützt werden, Da auch das sonstige Vorbringen des Klägers keine schlüssige Rüge eines der in § 133 VwGO als Voraussetzung der zulassungsfreien Revision abschließend aufgezählten Verfahrensmängel enthält, war seine Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision muß gleichfalls ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision sind nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat weder vorgetragen, daß und in welcher Hinsicht der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu wahren oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Der Kläger hat indessen im Rahmen der ihn nach § 132 Abs. 3 VwGO treffenden Darlegungspflicht nichts dafür vorgetragen, daß dem anhängigen Rechtsstreit eine solche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Er hat weder die Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein würde, konkret bezeichnet noch den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt. Seine umfangreiche Rechtsmittelbegründung, die übrigens den gebotenen Anforderungen zuwider vielfach gar nicht erkennen läßt, inwieweit sie jeweils der Darlegung von Revisions- oder von Beschwerdegründen dienen soll, erschöpft sich in einer Auseinandersetzung mit der durch das Flurbereinigungsgericht vorgenommenen Wertung der festgestellten Tatsachen und in einer Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens. Das trifft insbesondere für seinen Vortrag zu, die ihm zugeteilte Fläche 95/1 sei im Hinblick auf seine Bauabsichten unwirtschaftlich geformt und wegemäßig mangelhaft erschlossen. Er verkennt dabei, daß das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, weswegen eine Beweis- und Wertungssubstitution in der Revisionsinstanz nicht stattfinden kann. Soweit der Kläger in verschiedener Hinsicht die Verletzung materieller Rechts rügt, kann dahinstehen, ob sein Vorbringen im Rahmen einer zugelassenen Revision rechtserheblich sein könnte; die Zulassung der Revision kann er damit jedoch nicht erreichen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die zum materiellen Recht gemachten Ausführungen und die Erörterungen des Klägers zum Rechtsstandpunkt der Vorinstanz daraufhin zu überprüfen, ob sich hierin etwa versteckt Darlegungen und Bezeichnungen, die im Rahmen des § 132 Abs. 2 VwGO relevant sein könnten, befinden. Auf solche Ausführungen des Klägers kann daher nicht eingegangen werden, zumal sie sich ausschließlich auf den vorliegenden Fall beziehen und keine darüber hinausgehende Bedeutung erkennen lassen.
Unzutreffend ist die Meinung des Klägers, das Flurbereinigungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach die für die Anlegung gemeindlicher Friedhöfe geeigneten Grundstücke einen besonderen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Verkehrswert hätten. Eine solche Rechtsprechung besteht nicht. Ob ein Grundstück einen besonderen Lagewert als Bau- oder Bauerwartungsland hat und deshalb nach seinem Verkehrswert zu bewerten ist, hängt allein von den örtlichen Verhältnissen ab und läßt sich nicht generell festlegen (BVerwGE 8, 343; Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG V C 56.73 -). Hiervon ist auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen. Es hat unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planung die bauliche Nutzungsfähigkeit der für die Anlegung eines Friedhofs benötigten Einlageflurstücke 76 und 77 verneint. Was der Kläger hiergegen vorbringt ist einzelfallbezogen und rechtfertigt deshalb nicht, die Revision zuzulassen.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Soweit der Kläger geltend machen will, im Verfahren vor den Flurbereinigungsbehörden seien Vorschriften verfahrensrechtlicher Art verletzt worden (S. 6 bis 9 der Rechtsmittelbegründungsschrift), kann er damit im Rahmen einer Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gehört werden. Unter Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens zu verstehen (BVerwGE 10, 37 [43]). Die unrichtige Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts kann allenfalls unter der. Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO mit der Beschwerde gerügt werden.
Soweit das Vorbringen des Klägers unter diesen Umständen überhaupt im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beachtung finden kann, ist es jedenfalls unbegründet. Das gilt vor allem für seine Rügge, das Flurbereinigungsgericht hätte klären müssen, warum die am 26. Juli 1971 als Eilbrief zur Post aufgegebene Beschwerde gegen die Schätzwertfeststellung erst am 28. Juli 1971 bei der Flurbereinigungsdirektion einging. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen das angefochtenen Urteils hat der Kläger in dem vorinstanzlichen Verfahren - anders als mit der vorliegenden Beschwerde - keine Gründe vorgetragen, die die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lassen könnten. Unter diesen Umständen bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Verpflichtung, von sich aus nach möglichen Gründen für die Fristversäumnis zu forschen. Dies um so weniger, als sich der Kläger auch dem Spruchausschuß gegenüber zu dieser Frage nicht geäußert hatte. Daß sich nach der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts eine nachträgliche Zulassung der Schätzbeschwerde dem Flurbereinigungsgericht hätte aufdrängen müssen, ist unter den festgestellten Umständen des Falles unzutreffend. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Flurbereinigungsgericht habe zur Klärung der Frage, ob dem Einlageflurstück 77 ein besonderer Verkehrswert zukomme, die Bauakten des Landratsamts K ... beiziehen müssen. Auf den Inhalt dieser Akten kam es nach der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts, auf die im Rahmen einer Verfahrensrüge abzustellen ist, nicht an. In dem angefochtenen Urteil wird vielmehr ausgeführt, die Bereitstellung von Flächen zur Anlage eines Friedhofs lasse noch keinen besonderen Verkehrswert entstehen. Was der Kläger hiergegen vorträgt sind materiellrechtliche Einwendungen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz