Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1959, Az.: 1 AZR 329/58
Betriebsstillegung; Weiterverfolgung des Betriebszwecks; Räumliche Verlegung des Betriebes; Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft; Aufbau einer neuen Belegschaft; Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.11.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 329/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 23.06.1958 - VII Sa 17/58
Rechtsgrundlage
- § 13 KSchG 1951
Fundstellen
- BAGE 8, 207 - 214
- DB 1960, 267
- WA 1960, 55
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Betriebsstillegung i.S. des KSchG § 13 liegt auch dann vor, wenn zwar der bisherige Betriebszweck weiterverfolgt wird, aber eine nicht ganz unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes, verbunden mit der Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft und dem Aufbau einer im wesentlichen neuen Belegschaft, erfolgt.
2. Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist bei Betriebsstillegung zulässig, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die Kündigung erforderlich war.