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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.11.1959, Az.: 1 AZR 329/58

Betriebsstillegung; Weiterverfolgung des Betriebszwecks; Räumliche Verlegung des Betriebes; Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft; Aufbau einer neuen Belegschaft; Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.11.1959
Aktenzeichen
1 AZR 329/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 23.06.1958 - VII Sa 17/58

Fundstellen

  • BAGE 8, 207 - 214
  • DB 1960, 267
  • WA 1960, 55

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Betriebsstillegung i.S. des KSchG § 13 liegt auch dann vor, wenn zwar der bisherige Betriebszweck weiterverfolgt wird, aber eine nicht ganz unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes, verbunden mit der Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft und dem Aufbau einer im wesentlichen neuen Belegschaft, erfolgt.

2. Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist bei Betriebsstillegung zulässig, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die Kündigung erforderlich war.