§ 60 SächsWG - Gewässerschutzbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.