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§ 69 MarkenG - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. 1.
    einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. 2.
    vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
  3. 3.
    das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.