§ 72 SchulG - Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.