Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2001, Az.: 2 StR 419/01

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2001
Aktenzeichen
2 StR 419/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 06.04.2001- AZ: 114-19/99
nachfolgend
BVerfG - 21.11.2002 - AZ: 2 BvR 2202/01

Verfahrensgegenstand

Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer