Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2001, Az.: 2 StR 419/01
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.2001
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 25843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 06.04.2001- AZ: 114-19/99
- nachfolgend
- BVerfG - 21.11.2002 - AZ: 2 BvR 2202/01
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer