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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1957, Az.: 3 AZR 79/55

Kündigung; Betriebsorganisatorische Maßnahme; Einsparung mehrerer Kanzleiangestellter; Prüfung der Geschäftsbelastung; Stellenkürzung; Haushaltsplan; Stellenüberhang; Kündigungsgrund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.05.1957
Aktenzeichen
3 AZR 79/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 07.01.1955 - 3 Sa 146/54

Fundstelle

  • AP Nr. 31 zu § 1 KSchG

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Kündigung ist keine betriebsorganisatorische Maßnahme i.S. des Leitsatzes 3 des BAG 28.11.1956 GS 3/56 = AP Nr 20 zu § 1 KSchG. Das gleiche gilt für den Erlaß eines Ministers, der lediglich die Einsparung mehrerer Kanzleiangestellten bei einer bestimmten Dienststelle vorsieht. Notwendig ist vielmehr ein auf einer Prüfung der Geschäftsbelastung im Bereich des gesamten Verwaltungszweiges beruhender Plan, wie die im Haushaltsgesetz vorgeschriebene Stellenkürzung in die Praxis umgesetzt werden soll.

2. Unabhängig von der Stellenkürzung im Haushaltsplan kann eine Kündigung dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, wenn in der Dienststelle des zu kündigenden Arbeitnehmers ein Stellenüberhang, d.h. Arbeitsmangel, vorhanden ist. In diesen Falle muß aber die Kündigung - mindestens nachträglich - auch auf diesen Kündigungsgrund gestützt werden.