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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1973, Az.: VI ZR 145/71

Notarpflicht; Anwaltspflicht; Aufklärungspflicht; Beratungsfehler; Belehrung; Testament; GemeinschaftlichesTestament; Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Wirksamkeit des Testaments; Erlasser; Vermerk über den Zeifel der rechtlichen Wirksamkeit; Beteiligung an einer Handelsgesellschaft; Eintrittsrecht der Erben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1973
Aktenzeichen
VI ZR 145/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1974, 296-301
  • MDR 1974, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Soll zur Niederschrift des Notars ein Testament errichtet werden, dem die Berufung eines Schlußerben in einem früher errichteten gemeinschaftlichen Testament entgegensteht, so kann dem Notar auch dem Schlußerben gegenüber die Amtspflicht obliegen, den Erblasser über Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments aufzuklären und zu belehren.

2. Hat der Notar den Vermerk, daß er den Erblasser über Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit eines vor ihm errichteten Testaments belehrt hat, unterlassen, so liegt darin noch keine Verletzung einer ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht.

3. Zur Frage, ob und wie ein Erblasser, der an einer Handelsgesellschaft beteiligt ist, das Eintrittsrecht seiner Erben in die Gesellschaft regeln kann.