Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.1996, Az.: 3 AZR 394/95
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang; Erwerb eines Betriebs; Wesentliche Betriebsmittel; Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer; Gaststättenbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.11.1996
- Aktenzeichen
- 3 AZR 394/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Chemnitz 08.04.1993 - 4 Ca 2551/92
- LAG Chemnitz 05.12.1994 - 7 (1) Sa 125/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1997, 215-217 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1997, 1051-1053 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 1036 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1997, 447-448 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1997, 392 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1997, 722-724 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1997, 251 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1997, 897-900 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1997, 562 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB setzt voraus, daß ein zuvor nicht stillgelegter Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsmitteln in der Weise erworben wird, daß die arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes weiterverfolgt werden können.
2. Übernimmt der Erwerber die Verpflichtung, die Arbeitnehmer eines Betriebes weiterzubeschäftigen, spricht dies für eine Übernahme des Betriebes.
3. Übernimmt der Erwerber einen Gaststättenbetrieb als solchen mit dem gesamten Inventar, steht einem Betriebsübergang nicht die Absicht des Erwerbers entgegen, in dem Objekt einen anderen Betriebszweck zu verfolgen als der Veräußerer.