§ 50 WG LSA - Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Gewässerrandstreifen betragen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches, entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung. Die Gewässerrandstreifen betragen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches fünf Meter. Die Gemeinde kann durch Satzung, soweit der Innenbereich betroffen ist, im Benehmen mit der Wasserbehörde
- 1.
breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist oder
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schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Für nicht standortgebundene bauliche Anlagen an Gewässern, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt errichtet wurden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht.
(2) Im Gewässerrandstreifen ist es verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz oder zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist. Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die Wasserbehörde auf landwirtschaftlichen Flächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher im Gewässerrandstreifen zulassen.
(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachteilige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.
(4) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen des Gewässerrandstreifens nach § 38 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde
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anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden,
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die Art und Lage der Bepflanzung sowie die Pflege und Nutzung der Gewässerrandstreifen regeln,
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die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen,
- 4.
anordnen, dass eine intensive Beweidung im Gewässerrandstreifen des Einvernehmens der Naturschutzbehörde bedarf.