Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1974, Az.: I ZR 32/74

Einstufung eines Kraftfahrers als Verrichtungsgehilfe; Entlastung durch sorgfältige Auswahl; Verursachung des Schadens durch unsachgemäße Verpackung durch den Versender; Anforderungen an die Kenntnisse und Erfahrungen eines Frachtführers; Vorliegen eines Mitverschulden wegen zu schnellen Fahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1974
Aktenzeichen
I ZR 32/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.01.1974

Prozessführer

1. Firma S. & H., M. ..., F.straße ...,

2. Firma Bernd Fl., G., Nördliche M.straße ...,

Prozessgegner

Firma T., Baumaschinen Vertriebs GmbH, M., L.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Annerose V., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer seinen Baukran durch einen Transportunternehmer von einer Baustelle zur anderen überführen läßt, ist verpflichtet, dem Transportbeauftragten das Gerät in ordnungsgemäß zusammengelegtem Zustand zu übergeben.

  2. 2.

    Zum Ausschluß der Haftung aus § 831 BGB bedarf es keines besonderen Entlastungsbeweises, wenn der Verrichtungsgehilfe sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1974 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das oben bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beauftragte am 19. November 1971 die Beklagte zu 1, einen in ihrem Eigentum stehenden Baukran im Stadtgebiet von München von einer Baustelle zu einer anderen Baustelle zu überführen. Die Beklagte zu 1 beauftragte ihrerseits im eigenen Namen die Beklagte zu 2, die am 24. November 1971 mittels eines von ihrem Kraftfahrer Caramanlis gesteuerten dreiachsigen Lastkraftwagens den Kran zu der neuen Baustelle abschleppte. Unterwegs streifte der Kran die in der So.-straße bei dem Anwesen ... die Straße überquerende Überführung und wurde dabei erheblich beschädigt.

2

Die Klägerin verlangt Ersatz dieses Schadens und trägt dazu vor, der Fahrer der Beklagten zu 2 habe schuldhaft übersehen, daß die Durchfahrtshöhe zu gering gewesen sei.

3

Die Beklagten bestreiten eine Verantwortlichkeit für den Schaden und tragen dazu folgendes vor: Der Fahrer C. des Transportfahrzeugs habe vor Beginn des Transports bei der Klägerin angerufen und erklärt, er sei nicht bereit, den Kran zu transportieren, wenn ihm nicht die entsprechenden Papiere gegeben würden und wenn nicht ein deutscher Monteur den Transport begleiten und überwachen werde. Die Klägerin habe ihm darauf geantwortet, er solle warten, sie werde einen deutschen Monteur schicken, welcher dann die Aufsicht über den Transport übernehmen werde. Der Fahrer habe den Obermonteur der Klägerin, He., der erschienen sei, auf die Gefahr des Transports und darauf hingewiesen, daß er noch nie einen Kran transportiert habe und daß für den Kran keine Papiere und kein Brems schlauch vorhanden seien und daß er (der Monteur) die volle Verantwortung für den Transport übernehmen müsse. Dieser habe sich damit einverstanden erklärt. Es sei zwischen O. und dem Obermonteur vereinbart worden, daß dieser mit seinem Personenkraftwagen dem Transport folgen und den Fahrer durch Blinkzeichen verständigen solle, wenn sich irgendwelche Schwierigkeiten ergeben sollten. Es seien während der ganzen Fahrt keine Blinkzeichen gegeben worden. Auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, daß die lichte Höhe zwischen Straße und Unterkante des Brückenträgers ca. 4,45 m betrage; dem Sachverständigen sei die Schleifspur am Brückenträger gezeigt worden. Ausweislich des Prospekts der Lieferfirma des Krans überschreite die Transporthöhe des zusammengelegten Krans nicht die zulässigen 4 m, in der Konstruktions-Zeichnung sei die Gesamthöhe mit 3,95 m angegeben. Der Schaden sei mithin darauf zurückzuführen, daß der Kran nicht ordnungsgemäß zusammengelegt gewesen sei.

4

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 1 und 2. Die Beklagte zu 1 hat die Revision nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet. Die Beklagte zu 2 verfolgt ihren Antrag aus den Vorinstanzen, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Revision der Beklagten zu 1 war als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagte zu 1 die Revision nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet hat und ein Fall von notwendiger Streitgenossenschaft nicht vorliegt.

7

II.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte zu 2 der Klägerin wegen Beschädigung ihres Eigentums nur nach § 823 Abs. 1 BGB. Der Kraftfahrer der Beklagten zu 2 habe als Verrichtungsgehilfe den Schaden widerrechtlich zugefügt (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB). Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB) habe die Beklagte zu 2 nicht geführt; es stehe fest, daß der Fahrer noch niemals einen Krantransport durchgeführt habe; der Inhaber der Beklagten zu 2 hätte sich vorher vergewissern müssen, ob der Fahrer die erforderlichen Kenntnisse gehabt habe, um einen solchen Transport durchzuführen. Daß der Schaden auch entstanden wäre, wenn die Beklagte zu 2 ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre, insbesondere also einen im Krantransport erfahrenen Kraftfahrer eingesetzt hätte, behaupte diese selbst nicht. Hierfür wäre auch der Nachweis erforderlich, daß der Schaden auch von einer sorgfältig ausgewählten Person angerichtet worden wäre; der Einsatz eines im Krantransport völlig unerfahrenen Fahrers sei grob fahrlässig. Bezüglich des von der Beklagten zu 2 eingewendeten Mitverschuldens der Klägerin bezieht sich das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zum Anspruch gegen die Beklagte zu 1. Dort ist dargelegt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Bekundung des Fahrers, der Obermonteur der Klägerin H. habe ihm gesagt, daß er keine Unterführung unter 4 m lichte Höhe durchfahren dürfe, richtig sei, weil die Klägerin für ein eventuelles Verschulden ihres Obermonteurs beim Transport nicht verantwortlich sei. Nach dem Vortrag der Beklagten solle die Klägerin - nach der Bekundung des Fahrers "Kranbesitzerin" - zugesagt haben, daß sie sofort einen ihrer Monteure für den Transport schicken werde. Dies bedeute aber noch nicht, daß damit die Klägerin auch die Verantwortung für diese Begleitperson und für den Transport übernehmen werde. Daß eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich getroffen worden sei, behaupteten auch die Beklagten nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß dies stillschweigend vereinbart worden sei oder nach der Lebenserfahrung angenommen werden müßte. Wenn daher der Fahrer C. und der Angestellte S. der Beklagten zu 1 tatsächlich die Klägerin darauf hingewiesen haben sollten, daß sie den Transport ohne Begleitung durch einen Monteur der Klägerin nicht durchführen würden, und die Klägerin darauf ihren Obermonteur H. als Begleitperson zur Verfügung gestellt hätte, hafte sie nicht für ein Verschulden von H., das mitursächlich für die Beschädigung des Krans gewesen sei. Ihre Verpflichtung habe sich nach Sachlage nur darauf beschränkt, einen Begleiter zu schicken, der über ausreichende Erfahrungen im Krantransport verfüge. Daß er diese Erfahrungen gehabt habe, habe Hergert selbst bekundet.

8

Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kran bei ordnungsmäßiger Zusammenlegung nicht mehr als 4 m hoch sei. Maßgeblich aber sei, ob der Kran zur Zeit des Transports diese Höhe gehabt habe oder höher gewesen sei; das letztere sei anzunehmen (BU 10); ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin komme aber nur dann in Betracht, wenn sie ein evtl. unsachgemäßes Zusammenlegen dieses Krans zu vertreten hätte. Das sei aber nicht der Fall. Nach den unwidersprochenen Behauptungen der Klägerin sei der Kran in ihrem Auftrag von Arbeitern der Herstellerfirma demontiert und transportfertig zusammengelegt worden. Ob diesen Arbeitern beim Zusammenlegen ein Fehler unterlaufen sei oder nicht, bedürfe keiner Prüfung; die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß diese Arbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten.

9

Die Klägerin treffe daher kein eigenes Verschulden, das sie im Rahmen des § 254 BGB gegen sich gelten lassen müßte. Eine Haftung der Klägerin für ein evtl. Verschulden der Arbeiter der Herstellerfirma entfalle, weil diese Arbeiter im Verhältnis zwischen den Beklagten und der Klägerin keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB gewesen seien. Es entfalle auch eine Haftung der Klägerin nach § 831 BGB; der Kran sei unstreitig von Arbeitern der Herstellerfirma im Auftrag der Klägerin demontiert und zusammengelegt worden; damit habe aber die Klägerin bei der Auswahl dieser Arbeiter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ausreichender Weise beobachtet.

10

III.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

11

Dem Berufungsgericht kann in seinen Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 831 BGB insoweit gefolgt werden, als es annimmt, der Kraftfahrer C. habe als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2 den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt, nämlich das Eigentum der Klägerin dadurch beschädigt, daß er beim Transport des Krans den Brückenträger der Überführung gestreift habe.

12

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte zu 2 habe den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffneten Entlastungsbeweis nicht geführt, denn sie habe einen Fahrer geschickt, der für einen derartigen Transport nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gehabt habe. Der Einsatz eines solchen Kraftfahrers sei sogar grob fahrlässig gewesen. Daß der Schaden auch bei Einsatz eines geeigneten Kraftfahrers entstanden wäre, habe die Beklagte zu 2 selbst nicht vorgetragen.

13

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.

14

Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, welcher besonderen Art die Kenntnisse und Erfahrungen des Kraftfahrers hätten sein sollen und müssen, die geeignet gewesen wären, die Beschädigung des Krans zu verhindern; es meint aber, ein erfahrener, in Krantransporten bewanderter Kraftfahrer hätte sich angesichts der Tatsache, daß die Unterführung zu durchfahren gewesen sei, Gewißheit darüber verschafft, ob die lichte Höhe der Unterführung eine gefahrlose Durchfahrt gestattet hätte.

15

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schaden ersichtlich dadurch entstanden, daß der Kran nicht ordnungsmäßig entsprechend der Vorschrift zusammengelegt worden sei und deshalb die nach dem Herstellerprospekt zulässige Höhe von 3,95/4,00 m überschritten habe. Wäre der Kran ordnungsmäßig zusammengelegt worden, dann hätte er die Unterführung, deren lichte Höhe in voller Straßenbreite nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ca. 4,45 m beträgt, gefahrlos durchfahren können, und der Transport hätte nicht die nach § 22 Abs. 2 StVO zulässige Ladungshöhe von 4,00 m überschritten und es wäre deshalb auch keine besondere Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich gewesen.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es Sache der Klägerin, den Kran ordnungsmäßig zusammengelegt und transportfertig der Beklagten zu 2 zu übergeben und die Abmessungen des transportbereiten Krans der Beklagten zu 2 bzw. deren Kraftfahrer mitzuteilen. Der Fall liegt nicht anders, als wenn dem Frachtführer ein Stückgut übergeben wird, dessen Verpackung Mängel aufweist; die Verpackung ist mangels besonderer Abreden Sache des Absenders; in gleicher Weise obliegt es dem Absender, auf Besonderheiten des übergebenen Frachtgutes und auf für den Transport wesentliche Umstände hinzuweisen (vgl. für Aufklärungspflichten des Absenders RGZ 108, 408; 93, 163).

17

Die Klägerin kann sich daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit entlasten, sie habe die Herstellerfirma mit der Demontage des Krans beauftragt und sich auf eine sachgemäße Arbeit verlassen dürfen. Denn es war Sache der Klägerin, den Kran ordnungsmäßig für den Transport zusammengelegt mit den erforderlichen Angaben und Hinweisen der Beklagten zu 2 zur Verfügung zu stellen.

18

Diesen Obliegenheiten ist die Klägerin nicht nachgekommen. Nach der Bekundung des Obermonteurs Hergert der Klägerin hatte bis zu dem Unfall niemand von der Klägerin diesen Krantyp zusammengelegt gesehen, und Hergert selbst hat erst nach dem Unfall festgestellt, daß der Kran vor dem Transport nicht ordnungsgemäß zusammengelegt war, als er nämlich andere Krane in zusammengelegtem Zustand gesehen hatte. Wenn aber nicht einmal die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin des Krans und deren vor Beginn des Transports anwesender Obermonteur die erforderlichen Kenntnisse besaßen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein erfahrener Kraftfahrer diese Kenntnisse hätte haben müssen. Denn es kann nicht allgemein gesagt werden, daß die bei dem Frachtführer vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen von größerer Bedeutung seien als die Kenntnis des Absenders von der Eigenart des beförderten Guts; denn der Absender ist mit den Besonderheiten des zum Transport gebrachten Gutes regelmäßig besser vertraut (vgl. BGHZ 32, 194, 198) und muß dies bei Fällen dieser Art auch sein, weil wie im Streitfall, das Zusammenlegen des Krans zu seinen Obliegenheiten gehört.

19

Es kommt im Streitfall hinzu, daß der Obermonteur der Klägerin unstreitig keine Bedenken geäußert hat, den Transport durchführen zu lassen. Nach seiner Bekundung haben er und der Fahrer der Beklagten zu 2 die Höhe des Krans gemessen, an das Ergebnis konnte sich Hergert nicht mehr erinnern. Der Fahrer gibt an, Hergert habe ihm gesagt, er dürfe nicht Unterführungen unter 4 m durchfahren. Nach beiden Bekundungen standen demnach dem Transport keine Hindernisse entgegen und angesichts der Stellungnahme des Obermonteurs der Klägerin ist nicht ersichtlich, inwiefern ein erfahrener Kraftfahrer in Krantransporten Anlaß gehabt hätte, den Transport nicht durchzuführen. Zum Ausschluß der Haftung aus § 831 BGB bedarf es aber keines besonderen Entlastungsbeweises, wenn der Verrichtungsgehilfe sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BGHZ 12, 94, 96).

20

Nach allem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war aufzuheben.

21

IV.

Das Revisionsgericht war gleichwohl nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich mit dem weiteren Vortrag der Parteien über die Durchführung des Transports bis zur Unfallstelle und den dazu angetretenen Beweisen nicht befaßt. Das wird in der erneuten mündlichen Verhandlung nachzuholen sein. Auch wenn sich dabei herausstellen sollte, daß der Fahrer schneller gefahren ist als ein in Krantransporten erfahrener Kraftfahrer gefahren wäre, und daß er die erste Unterführung gestreift und dabei eine Hilfsgabel verloren hat und ein erfahrener Kraftfahrer angehalten und die Ladung überprüft hätte, wird unter Heranziehung des § 254 BGB zu prüfen sein, inwieweit der Unfall auch dadurch verursacht worden ist, daß die Klägerin ihre Obliegenheiten verletzt hat, und bei gleicher Verursachung, wie das beiderseitige Verschulden abzuwägen ist. Dabei sind die unter Ziffer II entwickelten Grundsätze anzuwenden.

22

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger