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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.2017, Az.: BVerwG 6 C 46.15

Teilprüfung als eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings; Prüfungsbestimmungen der zuständigen Prüfungsbehörde für eine berufsbezogene Prüfung als Verwaltungsvorschrift; Erfordernis des Bestehens der Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheins hinsichtlich subjektiver Zulassungsbeschränkung; Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Tätigkeit als Truppführer beim Umgang mit Fundmunition in der Kampfmittelbeseitigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.2017
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 46.15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 13847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U6C46.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 13.03.2013 - AZ: 5 K 649/11
OVG Sachsen - 08.09.2015 - AZ: 2 A 222/14

Tenor:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Heitz
Hahn
Dr. Tegethoff