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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1984, Az.: BVerwG 1 B 57.84

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Versäumung der Klagefrist ; Übermittlung eines zuzustellenden Schriftstücks an einen Rechtsanwalt; Erfordernis der Kenntnis des Rechtsanwalts von dem Schriftstück und dessen Willen zur Entgegennahme; Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 57.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.02.1984 - 13 S 238/84

Fundstelle

  • HFR 1987, 97-98 1987, 97-98

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 5. Januar 1982 ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg durch Bescheid vom 9. Juni 1982 zurück. Dieser Bescheid, der gemäß § 5 Abs. 2 VwZG zugestellt werden sollte, ging in der Kanzlei des Rechtsanwalts M., des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, am 14. Juni 1982 ein. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1982 bestätigte Rechtsanwalt M. dem Regierungspräsidium Freiburg dankend den Eingang des Widerspruchsbescheides und bat, ihm vor Weiterleitung des Bescheides an den Kläger eine Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache zu überlassen, da der Kläger nur geringe deutsche Sprachkenntnisse habe. Das Regierungspräsidium lehnte dies ab und forderte den Rechtsanwalt zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses auf. Rechtsanwalt Möller gab dem Regierungspräsidium das ihm mit dem Widerspruchsbescheid übersandte Formular des Empfangsbekenntnisses zurück, auf dem er bescheinigte, den Widerspruchsbescheid am 6. Juli 1982 erhalten zu haben.

2

Am 5. August 1982 erhob der Kläger Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Klagefrist abwies. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend: Die Klagefrist sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht versäumt worden. Die Zustellung erfordere eine Willensäußerung des Rechtsanwalts, den Widerspruchsbescheid als zugestellt anzunehmen. Rechtsanwalt M. habe mit seinem Schreiben vom 18. Juni 1982 aber zum Ausdruck gebracht, daß er diesen Willen nicht gehabt habe. Er habe mit diesem Schreiben die Zustellung nicht anerkannt.

3

II.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Kläger allein einen Verfahrensmangel geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hätte verfahrensfehlerhaft gehandelt, wenn es zu Unrecht die Klageerhebung als verspätet angesehen und demgemäß fehlerhaft von einer Entscheidung in der Sache selbst abgesehen hätte (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216). Der mit der Beschwerde gerügte Mangel liegt jedoch nicht vor.

6

Die Klage mußte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden (§ 74 VwGO). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) hatte gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen (BVerwGE 39, 257 [259]). Die Zustellung ist hier spätestens am 18. Juni 1982 an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers (§ 8 Abs. 1 VwZG) gemäß § 5 Abs. 2 VwZG wirksam erfolgt.

7

Die am 5. August 1982 eingegangene Klage ist folglich nicht fristgerecht erhoben worden.

8

Nach § 5 Abs. 2 VwZG kann einem Rechtsanwalt ein zuzustellendes Schriftstück auf jede geeignete Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Für die Zustellung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Rechts anwalt persönlich das zuzustellende Schriftstück als zugestellt a nimmt. (Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 G 1.79 - BVerwGE 58, 107 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 6 = NJW 1979, 1998; Beschluß vom 27. April 1984 - BVerwG 9 B 46.84 -).

9

Es bedarf keiner umfassenden Erörterung, inwieweit die Annahme der Zustellung der willentlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts bedarf und es demgemäß der Rechtsanwalt in der Hand hat zu verhindern, daß ein ihm persönlich zum Zwecke der Zustellung tatsächlich zugegangener Bescheid wirksam zugestellt ist. Eine wirksame Zustellung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Rechtsanwalt von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und in Kenntnis der Zustellungsabsicht der Behörde bereit ist, das Schriftstück entgegenzunehmen und zu behalten (Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 -; BFHE 102, 457 [460]; 136, 348 [349]; BSG, SoZR 1960 § 5 VwZG Nr. 2; BSG, NJW 1966, 1382; RGZ 156, 385 [387] zu § 212 a ZPO; BGH, NJW 1974, 1469 zu § 198 ZPO). Entgegen dem Beachwerdevorbringen ist nicht Voraussetzung der Wille, die Zustellung "anzuerkennen". Demgemäß erfordert auch das Empfangsbekenntnis keine Erklärung, daß in diesem Sinne das Schriftstück als zugestellt angenommen werde (Beschluß vom 11. September 1970 - BVerwG 7 B 173.78 Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 5; BGH, VersR 1978, 668). Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt durch die Annahme der zuzustellenden Entscheidung die mit der Zustellung nach Maßgabe des § 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB beginnende Rechtsmittelfrist in Lauf setzen wollte und ob er sonst richtige Vorstellungen von den rechtlichen Folgen der Empfangnahme der Entscheidung hatte (BGH, NJW 1974, 1469). Nimmt der Rechtsanwalt das ihm zum Zwecke der Zustellung übersandte Schriftstück an, so ist weder die Rechtsauffassung, von der er sich dabei leiten läßt, noch ein etwa abweichender Wille dahin, die Sendung nicht als zugestellt anzusehen, für den Zeitpunkt der Zustellung erheblich (BGH, NJW 1979, 2566 [2567]).

10

Danach ist der Widerspruchsbescheid, dem eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (§ 58 VwGO), spätestens am 18. Juni 1982 zugestellt worden. Jedenfalls mit diesem Tag hat Rechtsanwalt M. den Bescheid als zugestellt angenommen. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, aus seinem an das Regierungspräsidium gerichteten Schreiben vom 18. Juni 1982, in dem er persönlich den Eingang des Widerspruchsbescheides dankend bestätigt. Damit hat er persönlich bekannt, den Widerspruchsbescheid empfangen zu haben, der ihm - wie er aufgrund des Begleitschreibens und des beigefügten Vordrucks eines Empfangsbekenntnisses wußte - zum Zwecke der Zustellung übersandt worden war. Er hat den Bescheid nicht etwa zurückgewiesen, sondern mit dieser Empfangsbestätigung angenommen. Dem steht nicht entgegen, daß er mit seinem Schreiben zugleich eine weitere (fremdsprachliche) Rechtsmittelbelehrung erbeten hat. Daraus folgt nicht, daß er es (zumindest vorerst) abgelehnt hätte, den Bescheid entgegenzunehmen und zu behalten. Eine solche Ablehnung hat er weder ausdrücklich noch dem Sinne nach in seinem Schreiben oder sonst zum Ausdruck gebracht. Auf einen etwa abweichenden inneren Willen kann demgegenüber, wie bereits erwähnt, nicht abgestellt werden (vgl. auch BGH, NJW 1974, 1469).

11

Diese Beurteilung weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, von dem Urteil des BGH vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 - (NJW 1979, 2566) ab. In dieser Entscheidung hat der BGH für § 212 a ZPO ausgesprochen, maßgebend sei der Zeitpunkt, an dem der Zustellungsempfänger das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen. Er hat zugleich auf seinen Beschluß vom 4. Juni 1974 - VI ZB 5/74 - (NJW 1974, 1469) verwiesen, nach dem die Zustellung mit der Entgegennahme des Schriftstücks zum Gewahrsam und Verbleib in Kenntnis der Zustellungsabsicht des Zustellenden vollzogen ist, und hinzugefügt im Falle einer diesen Anforderungen genügenden Entgegennahme des Schriftstücks komme es auf einen abweichenden Willen des Zustellungsempfängers nicht an. Diesen Anforderungen an die Zustellung ist nach dem Ausgeführten hier genügt.

12

Es kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Zustellung die Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1975, 1171). Ein ausreichendes Empfangsbekenntnis liegt vor. Es ist bereits in dem Schreiben vom 18. Juni 1982 zu erblicken. Darin hat Rechtsanwalt M. den Zugang des Widerspruchsbescheides "bestätigt". Das stellt inhaltlich ein - gemäß § 5 Abs. 2 VwZG zum Nachweis der Zustellung genügendes - Bekenntnis dar, den Bescheid erhalten zu haben (vgl. auch BGH, VersR 1976, 636). Der von der Behörde übersandte Vordruck braucht nicht benutzt zu werden (vgl. BGH, VersR 1978, 668; BGH, NJW 1981, 462). Aber auch das von Rechtsanwalt M. unter dem 6. Juli 1982 ausgestellte Empfangsbekenntnis ist in diesem Zusammenhang ausreichend. Der auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist nicht maßgebend, wem er wie hier nachgewiesenermaßen unrichtig ist; die unrichtige Datierung des Empfangs des Schriftstücks führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung (Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 56.80 -; ... BFHE 136, 348 [350]; BSG, NJW 1966, 1382; BGH, NJW 1979, 2566).

13

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach