§ 77 NBG - Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind; endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG, so sind, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden.