Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1980, Az.: IVb ZR 115/78
Vertrag zugunsten Dritter; Unterhaltspflicht; Scheidungsvereinbarung; Forderungsrecht; Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZR 115/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1980, 342, 343
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 5
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Vertrag zugunsten der Kinder, in dem die Eltern den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder vereinbaren, setzt den Willen voraus, den bedachten Kindern ein eigenes Forderungsrecht einzuräumen. Ein solches Forderungsrecht ist nur gegeben, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür im Vertrag vorliegen. Nicht ausreichend ist ein Vergleichswortlaut, in dem sich ein Elternteil zur Zahlung einer monatlichen Summe für den Vergleichskontrahenten und eines weiteren Betrages für das bei diesem lebende Kind verpflichtet. Eine solche Regelung ist dahingehend zu verstehen, daß sie nur zwischen den Elternteilen wirken soll.
2. Eine solche Scheidungsvereinbarung kann derart ausgelegt werden, daß sich der Vater mit der Zusage zur Unterhaltszahlung für das Kind verpflichtet, den Betrag persönlich an die Mutter zu entrichten und diese ihn dafür von der Unterhaltspflicht für das gemeinsame, bei ihr lebende Kind befreit.