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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1984, Az.: 4 StR 180/84

Betrug; Warenbestellung; Großhändler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1984
Aktenzeichen
4 StR 180/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 16.08.1983
LG Saarbrücken - 03.02.1984

Fundstelle

  • StV 1984, 511

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Betrug bei Warenbestellung durch Großhändler.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. April 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte Richard F. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 1983 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1984 ist damit gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten Richard F. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die Mitangeklagte Waltraud F. verurteilt worden sind.

    Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2

1.

Der Angeklagte bestellte zusammen mit seiner mitangeklagten Ehefrau als Geschäftsführer des von ihr betreuten Schuheinzelhandelgeschäftes in St. Ingbert in der Zeit von Mai bis September 1980 bei fünf Schuhfabrikanten in Italien Ware im Gesamtwert von mehreren hundert Millionen Lire. Die Lieferung der Ware erfolgte gegen Wechselakzepte oder Schecks; die Wechsel waren stets erst zwei bis drei Monate nach Ausstellung fällig, die Schecks wurden vordatiert. Die Angeklagten wollten damit "zum Zwecke des Großhandels die Wareneinkäufe der bisherigen Einzelhandelsfirma der Angeklagten Waltraud F. auf ein Vielfaches steigern" (UA 16). Sämtliche ausgestellten Wechsel wurden mangels Zahlung protestiert; die Schecks wurden nur zum Teil eingelöst.

3

Nachdem die Mitangeklagte Waltraud F. durch notarielle Urkunde vom 18. Dezember 1980 gegenüber drei der fünf Firmen anerkannt hatte, jeweils bestimmte Beträge zu schulden, bewog der Angeklagte Richard F. Anfang 1981 einen der Schuhlieferanten, Guiseppe Fr., der sowohl eine Einzelhandelsfirma als auch die Firma E. betrieb, zwei weitere Lieferungen zu erbringen. Fr. hatte sich hierzu "nur bewegen lassen, weil er hoffte, die Firma Waltraud Sch. dadurch in die Lage zu versetzen, seine alten Forderungen entsprechend der notariellen Schuldurkunde zu bezahlen" (UA 23). Von den für diese Lieferungen gegebenen Schecks wurde nur einer eingelöst.

4

Schließlich bestellten die Angeklagten noch bei der Firma W. GmbH & Co KG, Internationale Schuhproduktion D., "von der sie schon jahrelang Ware bezogen und bisher mit branchenüblichem Verzug immer bezahlt hatten" (UA 25), im September 1980 und Februar 1981 Waren im Gesamtwert von DM 99.740,74. Ein weiterer im März 1981 erteilter Auftrag wurde u.a. deswegen nicht mehr ausgeführt, weil ein vordatierter Scheck nicht eingelöst worden war. Auch die Firma W. erlitt einen erheblichen Schaden (UA 27).

5

Das Landgericht hat einen - fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen - Betrug angenommen. Es bejaht den Fortsetzungszusammenhang, weil "die Angeklagten die Großhandelsgeschäfte ... auf Grund eines ein für allemal gefaßten Entschlusses tätigten", und gewinnt seine Überzeugung daraus, "daß sie alle auf einen Vorschlag des Zeugen Dr. P. zurückzuführen sind, der nicht einen einmaligen Geschäftsabschluß, sondern eine Verlegung auf einen neuen Handelszweig zum Gegenstand hatte" (UA 31). Dabei hat die Strafkammer mitberücksichtigt, "daß die besagten Großhandelsgeschäfte nicht nur in dem eben beschriebenen ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern auch zu der Ursache, dem Vorschlag des Zeugen Dr. P., und untereinander in einem so engen zeitlichen Zusammenhang, daß sie bei der Mehrzahl der Lieferanten auch durch den Zeugen Dr. P. unmittelbar oder mittelbar vermittelt worden sind und daß die Lieferanten (?) mit einer Ausnahme in engem räumlichen Zusammenhang mit der Firma La T. stehen, von welcher die Angeklagten schon vorher für den Einzelhandel Schuhe bezogen hatten und daß sie nun den ersten Großhandelsauftrag erteilten" (UA 32).

6

Zu den Vorstellungen der Angeklagten bemerkt das Landgericht: "Die Angeklagten wußten, als sie bei den Firmen La T., Fr., E., Ef., L. und N. in nachbezeichneter Weise zum Weiterverkauf als Großhändler einkauften, daß sie nicht bei Fälligkeit in der Lage sein würden, die Ware zu bezahlen, sondern allenfalls aus dem Weiterverkaufserlös der.jeweiligen Ware. Schon bei ihrem Entschluß zum Großhandel nahmen sie dies für alle ihre Lieferanten, also auch für die Firmen La T. und W., zumindest billigend in Kauf. Sie wußten auch ein für allemal im voraus, daß der Erlös aus dem Großhandel nicht ausreichen werde, sowohl die jeweiligen Lieferantenschulden aus dem Großhandel wie auch die anderweitigen, älteren, teilweise schon vollstreckbar titulierten Schulden aus dem Einzelhandelsgeschäft zu bezahlen. Dies offenbarten sie den Lieferanten nicht; dabei gingen sie von der zutreffenden Annahme aus, daß die Lieferanten sie für zahlungsfähig hielten; sie erklärten den Lieferanten bei Abschluß der Käufe insbesondere auch nicht, daß sie erst aus dem Erlös der gekauften Waren diese würden bezahlen können; auch dies alles entsprach ihrem ein für allemal gefaßten Entschluß" (UA 16/17). Über die Vorstellungen der Vertragspartner bei Abschluß der Verträge wird in den Urteilsgründen nichts ausgeführt.

7

2.

Diese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs nicht aus. Das Urteil legt nämlich weder dar, worin die durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten und seiner Mittäterin bewirkte Irrtumserregung der Lieferanten liegt, noch erörtert es, ob die diese schädigenden Lieferungen auf der Täuschungshandlung beruhten, noch ergibt sich aus ihm die Absicht des Angeklagten und seiner Mittäterin, sich oder einem Dritten durch die auf Grund der Täuschung erzielte Vermögensverfügung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

8

a)

Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts zu den Vorstellungen des, Angeklagten und seiner Mittäterin käme ein Betrug nur in Betracht, wenn die Lieferanten Wert darauf gelegt hätten, daß die Besteller bei Vertragsschluß in der Lage waren, die Waren zu bezahlen, daß sie hierfür also den Verkaufserlös nicht benötigten und daß die Lieferanten nur unter dieser Bedingung die Lieferungen zugesagt hätten. Hierzu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Daß die Lieferanten von dieser Annahme ausgingen, erscheint aber auch äußerst unwahrscheinlich: Dagegen spricht schon, daß die Fälligkeitsdaten der Wechsel hinausgeschoben und die Schecks vordatiert wurden. Zudem stellt das Landgericht selbst an anderer Stelle (UA 25) fest, daß es "branchenüblich sei", mit Verzug zu bezahlen. Im übrigen entspricht es einer weitverbreiteten Übung im Geschäftsleben, daß ein Großhändler seine Lieferanten erst aus dem Weiterverkaufserlös der von diesen bezogenen Waren bezahlt; hiervon wird in der Regel auch der Lieferant ausgehen.

9

b)

Zu einer Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - insbesondere seiner Zahlungsfähigkeit - ist im übrigen bei Abschluß eines Vertrages niemand ohne weiteres verpflichtet (BGH GA 1965, 208; bei Dallinger MDR 1968, 202). Anders ist es, wenn Umstände vorliegen, die - vom Schuldner erkannt - den Gläubiger, der bei ungesicherter Kreditgewährung immer ein gewisses Risiko eingeht, in Sicherheit wiegen (BGH bei Herlan MDR 1955, 528). Solche Umstände sind den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch nicht zu entnehmen. Eine Offenbarungspflicht für Tatsachen, die Zweifel an der künftigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners begründen, besteht allerdings bei der Anbahnung besonderer Verbindungen, die auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruhen (BGH GA 1967, 64), und bei bereits bestehenden Vertrauensverhältnissen (BGHSt 6, 198). Ein solches Vertrauensverhältnis kann aber nicht schon allein daraus hergeleitet werden, daß mit einem Lieferanten wiederholt Kaufverträge geschlossen worden sind, es ist erst recht nicht beim erstmaligen Abschluß eines Vertrages anzunehmen. Anders wäre es nur, wenn - wie möglicherweise bei der Firma W. - eine langjährige Geschäftsbeziehung und die korrekte Abwicklung der in ihrem Verlauf geschlossenen Verträge dem Lieferanten die dem Angeklagten bewußte Überzeugung vermittelt hätten, eine Überprüfung der Kreditfähigkeit erübrige sich (BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 3 StR 242/79, bei Holtz MDR 1980, 106).

10

c)

Nun haben der Angeklagte bzw. seine Mittäterin zwar jeweils Wechselakzepte oder (vordatierte) Schecks begeben, die zu Protest gingen bzw. zum Teil nicht eingelöst wurden. In der Hingabe dieser Wertpapiere könnte ein Betrug gefunden werden; denn Betrug begeht auch, wer sich durch Eingehung einer Wechselverpflichtung oder durch Hingabe eines Schecks eine Vermögenswerte Leistung verschafft und weiß, daß Wechsel oder Scheck im Zeitpunkt der Vorlage nicht eingelöst werden (BGHSt 3, 69, 71; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 44; Schenke/Schroeder-Cramer, 21. Aufl. § 263 Rdn. 29). Wenn ein Kaufmann Waren auf Kredit bestellt und dabei ein kurzes Zahlungsziel vereinbart, behauptet er nämlich in der Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung, daß er willens sei und sich nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen, von ihm auch tatsächlich überschauten Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist einzuhalten oder jedenfalls nicht länger zu überschreiten, als in dieser Geschäftsverbindung oder in dieser Branche üblicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser Behauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt, vielmehr ernstliche Zweifel hat, ob er die eingegangene Verpflichtung werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche (innere) Tatsache vor (BGH, Urteil vom 25. November 1980 - 5 StR 356/80). Es ist jedoch erforderlich, daß bei Eingehung der Wechselverpflichtung oder Hingabe des Schecks eine solche Kenntnis des Täters davon, daß bei Fälligkeit keine Zahlung erfolgen werde, festgestellt wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - 2 StR 136/82, bei Holtz MDR 1982, 811). Ob hier der Angeklagte dies jeweils wußte oder zumindest damit rechnete und dies billigte, läßt sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dafür könnte die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen, dagegen die Tatsache sprechen, daß ein Teil der Schecks eingelöst wurde.

11

d)

Besonderen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme eines Betruges hinsichtlich der nach der Besprechung vom 18. Dezember 1980 bei der Firma Fr./E. getätigten Bestellungen. Da Fr. nunmehr die schlechte Vermögenslage der Firma F. bekannt war und er gleichwohl erneut Leistungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, durch welche Täuschungshandlung des Angeklagten oder seiner Mittäterin hier Fr. zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt worden sein soll.

12

3.

Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet erheblichen Bedenken, da die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat nicht ausreichend dargetan sind:

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83, bei Holtz MDR 1983, 622; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 26).

14

Wenn danach schon die Annahme einer fortgesetzten Handlung nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der geschädigten italienischen Firmen nicht bedenkenfrei ist, so ist - auch nach der vom Landgericht zur Annahme einer fortgesetzten Handlung gegebenen (wenig verständlichen) Begründung - nicht nachvollziehbar, wieso die Schädigung der in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Firma W. in den Fortsetzungszusammenhang miteinbezogen worden ist.

15

4.

Da die Sachrüge Erfolg hat, braucht auf die erhobene Verfahrensbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte Waltraud F. zu erstrecken, soweit sie in dem nur von dem Angeklagten Richard F. angefochtenen Urteil mitverurteilt worden ist.

Salger
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner