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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1977, Az.: 10 RV 79/76

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständnis der Beteiligten; Verbrauch der Einverständniserklärung; Urteil ohne mündliche Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.09.1977
Aktenzeichen
10 RV 79/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster 30.01.1974 - S 15 V 184/72
LSG Essen 28.04.1976 - L 9 V 60/74

Fundstellen

  • BSGE 44, 292 - 295
  • MDR 1978, 348 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 124 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Haben sich die Beteiligten bei Beginn der Tatsacheninstanz mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß SGG § 124 Abs 2 einverstanden erklärt und wird danach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nicht die Endentscheidung, sondern ein Beweisbeschluß mit nachfolgender umfangreicher Beweiserhebung vergeht, so ist die Einverständniserklärung "verbraucht".

2. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung darf alsdann nur nach einem erneuten (ausdrücklichen und vorbehaltslosen) Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung erlassen werden.