Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1977, Az.: 10 RV 79/76
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständnis der Beteiligten; Verbrauch der Einverständniserklärung; Urteil ohne mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.1977
- Aktenzeichen
- 10 RV 79/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster 30.01.1974 - S 15 V 184/72
- LSG Essen 28.04.1976 - L 9 V 60/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 44, 292 - 295
- MDR 1978, 348 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 1500 § 124 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Haben sich die Beteiligten bei Beginn der Tatsacheninstanz mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß SGG § 124 Abs 2 einverstanden erklärt und wird danach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nicht die Endentscheidung, sondern ein Beweisbeschluß mit nachfolgender umfangreicher Beweiserhebung vergeht, so ist die Einverständniserklärung "verbraucht".
2. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung darf alsdann nur nach einem erneuten (ausdrücklichen und vorbehaltslosen) Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung erlassen werden.