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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1966, Az.: II ZR 21/64

Umfang des Haftpflicht-Versicherungsschutzes bei gewerblicher Tätigkeit des Versicherungsnehmers; Auswirkung des Mangels einer Schutzmaßnahme auf den Versicherungsschutz; Zulässigkeit der Befriedigung des Haftpflichtgläubigers durch den Versicherungsnehmer bei unberechtigter Verweigerung des Versicherungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1966
Aktenzeichen
II ZR 21/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 11.10.1963
LG Itzehoe - 02.11.1962

Prozessführer

G. Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft in Mö., Ho.str. ...
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. jur. Heinrich Feuerhake, Peter He., Dr. rer. pol. Paul I. und Paul Ke.

Prozessgegner

Ingenieur Siegfried Sch. in It. Gr. Pa. ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf die Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Oktober 1963 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 2. November 1962 dahin geändert, daß die Beklagte den Betrag von 7.597,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1962 an den Kläger zu zahlen hat.

Die Beklagte hat auch alle weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Inhaber eines Schlosserei- und Heizungsbaubetriebes bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.

2

Der Kläger hatte in einer neu hergerichteten Wohnbaracke eine Zentralheizungsanlage erstellt. Auf Wunsch des Bestellers (Else Ih.) war im September 1961 noch das Zuleitungsrohr eines Heizkörpers zu verlegen. Bei den dazu vorgenommenen Schweißarbeiten, die ein Lehrling des Klägers ausführte, gerieten trotz einer feuchten Asbestabdeckung Funken in den neben der Schweißstelle gelegenen Wanddurchbruch. Die Trennwand, die aus Balken mit Holzverschlag und kalkverputzten Heraklithplatten bestand, fing Feuer, und die Baracke brannte zum Teil ab. Die Wiederherstellung kostete insgesamt 7.597,74 DM.

3

Das gegen den Lehrling des Klägers eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde eingestellt, weil diesem wegen seines jugendlichen Alters und seiner geringen Berufserfahrung eine Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen war.

4

Den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz hat die Beklagte abgelehnt, weil der Schaden darauf zurückzuführen sei, daß die Leute des Klägers die beim Schweißen gefährdeten Holzteile nicht ordnungsgemäß abgedeckt hätten. Haftpflichtansprüche wegen derartiger Schäden seien nach § 4 I Nr. 6 b AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

5

Das Landgericht hat die Beklagte bis auf eine geringfügige Kürzung der eingeklagten Zinsen nach dem Klageantrag zur Zahlung von 7.597,74 DM an die Eigentümerin der Baracke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen, aber auf seinen hilfsweise gestellten Antrag die Deckungspflicht der Beklagten festgestellt und für beide Parteien die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Es hat dazu ausgeführt: Das Schadenereignis falle unter das nach § 1 AHB versicherte Risiko. Nach § 4 I Nr. 6 b AHB beziehe sich der Versicherungsschutz allerdings nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Leute an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur ...) entstanden seien. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen, um die es sich hier handele, gelte der Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen seien (§ 41 Nr. 6 b letzter Halbsatz AHB). Ausschlußobjekte seien danach nur diejenigen Sachen oder Sachteile, die selbst Gegenstand einer bewußten und gewollten, dem beruflichen oder gewerblichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers zugehörigen Einwirkung seien. Daran fehle es hier. Denn der Lehrling des Klägers habe bei den vorgenommenen Schweißarbeiten nur auf das geschweißte Heizungsrohr, nicht hingegen auf die benachbarte Trennwand, die durch Schweißbrennperlen in Brand geraten sei, einwirken wollen. Das ergebe sich eindeutig daraus, daß er die gefährdeten Wandteile mit einer feuchten Asbestpackung abgedeckt habe, um schädliche Auswirkungen des Schweißens zu verhüten.

7

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden.

8

II.

Revision der Beklagten

9

Die Revision ist der Ansicht, daß der Arbeitsvorgang des Schweißens nicht nur das Heizungsrohr, sondern auch die neben der Schweißstelle befindliche Trennwand betroffen habe. Eine Auswirkung darauf hätte der Lehrling des Klägers durch eine ausreichende Abdeckung, die zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Arbeit gehört habe, verhindern müssen. Dieser Verpflichtung habe er nicht genügt. Hierfür müsse der Kläger einstehen, weil es nicht auf die Vorstellungen des Lehrlings, sondern allein auf den räumlichen Wirkungsbereich der Tätigkeit bei natürlicher Betrachtungsweise ankomme. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Leute des Klägers nach der Aussage des August Ihlenfeld "die Schweißnaht des Rohres direkt an die Zwischenwand legten, damit die Naht später nach dem Verputzen nicht mehr zu sehen ist". Das Berufungsgericht habe diese Aussage unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet.

10

Keine ihrer Rügen kann der Revision zum Erfolg verhelfen.

11

1.

Eine Verfahrensverletzung ist nicht ersichtlich. Die örtliche Lage der Schweißstelle am Wanddurchbruch ist im Berufungsverfahren außer Streit gewesen. Der unstreitige Tatbestand des Berufungsurteils besagt darüber nichts anderes als die von der Revision angeführte Aussage, die August Ih. bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hat.

12

2.

Auch die Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.

13

Unter der "Tätigkeit" des Versicherungsnehmers im Sinne des § 4 I Nr. 6 b AHB ist ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Handeln zu verstehen. Der Tätigkeitsbegriff enthält objektive und subjektive Merkmale, Die Einwirkung auf eine fremde Sache muß vom Versicherungsnehmer, dem dessen Leute nach § 4 I Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 AHB gleichstehen, bewußt und gewollt vorgenommen werden.

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Objektiv hat die hier in Brand geratene Trennwand in einer nahen räumlichen Beziehung zum bearbeiteten Heizungsrohr gestanden und sich damit im Wirkungsbereich der bei Schweißarbeiten umherfliegenden glühenden Metallteilchen befunden. Diese objektive Einwirkung reicht für sich allein jedoch nicht aus, sondern muß in ihrem ganzen Umfange vom Versicherungsnehmer oder seinen Leuten bewußt und gewollt vorgenommen sein, um zu einer "Tätigkeit" im Sinne des § 4 I Nr. 6 b AHB zu werden. An dieser subjektiven Voraussetzung fehlt es, wenn sich aus einer getroffenen Schutzmaßnahme - mag sie auch mangelhaft sein - ergibt, daß der Versicherungsnehmer oder seine Leute jede Einwirkung ihrer Tätigkeit auf andere Sachen oder Sachteile als dem unmittelbar bearbeiteten Gegenstande ausschließen wollten. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.

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Fehl geht die Ansicht der Revision, bei einer unzureichenden Schutzmaßnahme sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer, obwohl dazu verpflichtet, es unterlassen habe, die im Wirkungsbereich seiner Tätigkeit liegenden Sachen oder Sachteile ausreichend zu schützen. Für diesen Standpunkt - einer angenommenen Rechtspflicht des Versicherungsnehmers, ordnungsmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen - macht es keinen Unterschied, ob eine Sache überhaupt nicht oder ungenügend abgedeckt worden ist. Das Unterlassen einer Schutzmaßnahme rechtfertigt aber für sich allein noch nicht die Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6 b AHB. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 3. März 1966 - II ZR 244/63 - (VersR 1966, 434) näher begründet. Für eine mangelhafte Schutzmaßnahme, um die es hier geht, kann nichts anderes gelten (Prölss, NJW 1962, 968 [LG Aschaffenburg 11.10.1961 - O 170/61]/69 und VVG 15. Aufl. AHB § 4 Anm. 6 b).

16

Hiernach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

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III.

Anschlußrevision des Klägers

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Das Berufungsgericht hält die Beklagte zwar für deckungspflichtig, aber nicht für verpflichtet, der geschädigten Dritten oder dem Kläger die Wiederherstellungskosten der Baracke zu bezahlen. Zur Begründung führt es aus: In der Haftpflichtversicherung schulde der Versicherer nicht die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern die Befreiung des Versicherungsnehmers von den Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch einen Versicherungsfall entstanden seien. Auf welche Art und Weise der Versicherer seine Preisteilungsverpflichtung erfülle, müsse ihm überlassen bleiben und könne ihm nicht vom Versicherungsnehmer vorgeschrieben werden. Dem Versicherungsnehmer sei deshalb nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, hier nach § 5 Nr. 5 AHB, grundsätzlich verboten, den Haftpflichtanspruch des geschädigten Dritten ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen. Nur wenn der Versicherungsnehmer dazu ausnahmsweise gesetzlich (§ 154 Abs. 2 VVG) oder vertraglich befugt sei, verwandele sich sein Schuldbefreiungsanspruch gemäß § 156 Abs. 2 VVG in einen Zahlungsanspruch.

19

Hier habe der Kläger, wie er während des ersten Rechtszuges unbestritten behauptet habe, die Kosten zur Wiederherstellung der Baracke in voller Höhe selbst bezahlt. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 7. Februar 1962 anläßlich der Ablehnung des Versicherungsschutzes dem Kläger empfohlen, "nach Rücksprache mit dem Sachverständigen ... den Anspruch der Geschädigten selbst zu erledigen". Daraus könne der Kläger allenfalls eine Ermächtigung der Beklagten herleiten, den Haftpflichtanspruch dem Grunde nach anerkennen zu dürfen. Hingegen könne er nicht dartun, daß die Beklagte einem Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs der Höhe nach oder gar dessen Erfüllung zugestimmt habe. Fehle es somit an den Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 VVG, so sei die Beklagte nicht verpflichtet, auf Verlangen des Klägers die Schadenssumme an die geschädigte Dritte zu zahlen.

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Bei seinen Ausführungen ist das Berufungsgericht von richtigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, hat aber bei deren Anwendung, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, außer acht gelassen, daß der Kläger die von ihm geschuldeten Instandsetzungskosten erst bezahlt hat, nachdem ihm die Beklagte den Versicherungsschutz versagt hatte. Entzieht sich der Versicherer aber seiner Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von seinen Haftpflichtverbindlichkeiten freizustellen, indem er, wie hier die Beklagte, den Versicherungsschutz unberechtigt verweigert, so überläßt er es damit dem Versicherungsnehmer, selbst die Haftpflichtfrage zu entscheiden und für begründet gehaltene Verpflichtungen zu erfüllen. Die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers durch den Versicherungsnehmer muß der Versicherer dann als in zulässiger Weise vorgenommen gegen sich mit der Folge gelten lassen, daß der Versicherungsnehmer nunmehr nach § 154 VVG Zahlung an sich selbst verlangen kann. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch kann der Versicherer nicht mehr einwenden, daß der Versicherungsnehmer die Haftpflichtansprüche zu Unrecht erfüllt habe (BGH LM AHaftpflichtVB § 4 Nr. 10 = VersR 1959, 499 m.w.N.).

21

Die Höhe seines Zahlungsanspruchs hat der Kläger durch Vorlage detaillierter Handwerkerrechnungen nachgewiesen. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen können keinen Erfolg haben. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger fahrlässigerweise Arbeiten bezahlt hat, die zur Wiederherstellung der Baracke nicht notwendig oder zu teuer gewesen sind.

22

Auf die Anschlußrevision des Klägers ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 7.597,74 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

23

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 und 97 ZPO. Hierbei bleibt kostenrechtlich in sinngemäßer Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO außer Betracht, daß die Beklagte den Betrag für die Wiederherstellung der Baracke nicht an die geschädigte Dritte, sondern an den Kläger zu zahlen hat.

Dr. Kuhn
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel