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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: 2 StR 394/86

Würdigung einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit als eine das Leben gefärdende Behandlung; Abänderung eines Schuldspruchs; Vorliegen von Fehlern in der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1986
Aktenzeichen
2 StR 394/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 14.03.1986

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Andreas Ernst Manfred H. aus Bad V., geboren am ... 1965 in D., Krs. F., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. Oktober 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1986

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht einer gefährlichen Körperverletzung sondern einer Körperverletzung schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. IV.

    In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 223 a StGB gestrichen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Raubs, räuberischer Erpressung und Diebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

II.

1.

Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung im Fall II 1 wegen gefährlicher Körperverletzung. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Jugendkammer ausgeführt, "das Würgen des Opfers bis zur kurzfristigen Bewußtlosigkeit" stelle eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a StGB dar. Ein solches Verhalten läßt sich jedoch den Feststellungen zum Tatgeschehen nicht entnehmen. Nach ihnen "legte" der Angeklagte dem niedergeschlagenen 15-jährigen Zeugen Di. "seine Hände auf Mund und Nase", "so daß dieser kurze Zeit keine Luft mehr bekam" (Bl. 5 DA). Dieses Vorgehen barg nicht die mit einem Würgegriff am Hals verbundenen Gefahren für das Opfer (z.B. infolge Abschnürens der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels) in sich. Durch seine Tätlichkeiten gegenüber dem Zeugen hat sich der Angeklagte aber (außer der Beleidigung) einer Körperverletzung schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Durch § 265 StPO ist er hieran nicht gehindert, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte nach einem vorherigen Hinweis mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

2.

Außer dieser Änderung des Schuldspruchs bedingt ein Fehler in der Strafzumessung die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob im Fall II 3 der Urteilsgründe eine der beiden Alternativen des § 213 StGB vorliegt. Zu einer dahingehenden Prüfung bestand Anlaß. Die Angriffe des Angeklagten gegen Della S. wurden durch dessen vorausgegangenes Verhalten ausgelöst: Er benutzte den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung des Angeklagten dazu, eine der Freundin des Angeklagten gehörende Jacke zu stehlen. Hinzu kommt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge der Wirkung des Alkoholgenusses und auf Grund einer neurotischen Störung erheblich vermindert war. Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG). Es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (stand. Rspr.). Die Jugendkammer hat, wenn auch wegen der Gesamtheit der vom Angeklagten begangenen Delikte, auf eine Jugendstrafe erkannt, die erheblich über der Höchststrafe des § 213 StGB liegt.

4

3.

Da die aufgezeigten Sachmängel die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern, erübrigt sich eine ausführliche Behandlung der Verfahrensrügen. Diesen hätte, sofern sie überhaupt begründet gewesen wären, allein für diesen Teil des Urteils Bedeutung beigemessen werden können. Vorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 136 a StPO fehl geht. Aus den Akten (Bd. I Bl. 209) geht hervor, daß die Zeugin K. am Abend des 7. Dezember 1984 die Kriminalpolizei in B. v.d. Höhe angerufen und sie von sich aus über ein Gespräch mit dem Angeklagten unterrichtet hat, bei dem dieser ihr erklärt hatte, er habe Della S. erschlagen; "es sei unter anderem um einen Streit bzgl." einer "Jacke gegangen". Ob der Zeugin später vor ihrer Vernehmung von den Polizeibeamten zugesichert worden ist, daß ihr Name nicht erwähnt werde, kann dahingestellt bleiben. Die Beamten waren nach jener Information verpflichtet, die Zeugin zu einer Vernehmung vorzuladen. Ihr stand kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie hätte sich auch nicht einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung entziehen können. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß sich schon auf Grund des Inhalts des erwähnten Telefonanrufs der Zeugin die Unrichtigkeit der späteren Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergab.

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