Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1997, Az.: 2 ARs 330/97
Bindende Zuständigkeitsbegründung durch Gerichtsbeschluss eines unzuständigen Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1997
- Aktenzeichen
- 2 ARs 330/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
Christian Friedrich K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. August 1997
gemäß § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung und die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringungsanordnung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Lippstadt.
Gründe
Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hatte gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Auf seine Berufung hatte das Landgericht Duisburg das angefochtene Urteil im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch abgeändert; es hatte die Strafe auf ein Jahr herabgesetzt, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und sowohl die Vollstreckung der Strafe als auch den Vollzug der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.
Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung (§ 453 StPO) und die Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung (§§ 463 Abs. 1, 453 StPO) beziehen, oblagen hiernach dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn als dem Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Unerheblich ist, daß - in Verkennung der Rechtslage - das Landgericht Duisburg zunächst selbst die Bewährungsüberwachung führte und später Beschlüsse faßte, mit denen es die nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung erst dem Amtsgericht Lippstadt und dann dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn "übertrug". Ohne Rücksicht auf diese Entscheidungen war die Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn von vornherein kraft Gesetzes begründet. Entscheidend ist daher, daß dieses Gericht durch Beschluß vom 9. Januar 1997 "das Verfahren gemäß § 462 a StPO" an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Lippstadt abgegeben hat. Die Abgabe bezog sich aus Rechtsgründen - wie auch der Wortlaut des Beschlusses ("ohne jede Einschränkung") verdeutlicht - nicht nur auf die nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung, sondern auch auf diejenigen zur Aussetzung des Vollzugs der Maßregel; sie entspricht dem Gesetz und ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO).
Theune
Niemöller
Bode
Otten