Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1978, Az.: II ZR 89/76
Schutzpflichten der Deutschen Bundesbank im Abrechnungsverfahren; Entziehung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften; Abrechnungsverfahren der Deutschen Bundesbank in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung; Sorgfaltspflicht der Deutschen Bundesbank, Teilnehmer des Abrechnungsverfahrens vor Vermögensverlusten zu bewahren; Pflicht einer Bank, den Überweisungsvorgang abzubrechen, wenn sie erkennt, dass der Zweck der Überweisung wegen der Lage Bank des Überweisungsempfängers nicht mehr erreicht werden kann
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 89/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.04.1976
- LG Frankfurt am Main - 11.09.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1492 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 472-473
- MDR 1978, 733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutsche Bundesbank, W.-E.-Straße ..., F. (M.),
vertreten durch Präsident Dr. Otmar E., Vizepräsident Karl Otto P., Dr. Hans Georg Em., Dr. Leonhard G., Dr. Heinrich I., Prof. Dr. Claus K., Ottomar W. und Dr. Helmut S.
Prozessgegner
Bankhaus H. S. & Co. oHG, N., F. (M.),
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frederick J. L., Hartwin A. H. und Trevor J. Sw.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Schutzpflichten der Deutschen Bundesbank im Abrechnungsverfahren.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin - die Urteile des 1. Zivilsenats der Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1976 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Privatbank, macht die Deutsche Bundesbank (Beklagte) dafür verantwortlich, daß sie durch den Zusammenbruch des Bankhauses I. D. H. KGaA in K. (künftig: H.) Schaden erlitten hat. Dabei handelt es sich um folgendes:
Die Beklagte hat bei ihrer Zweiganstalt, der Landeszentralbank in Hessen, Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank eine Abrechnungsstelle eingerichtet. Die Klägerin ist dort zum Abrechnungsverkehr zugelassen und unterhält bei der Beklagten ein Girokonto (LZB-Konto). Abrechnungsteilnehmerin bei dieser Abrechnungsstelle und ebenfalls Inhaberin eines LZB-Kontos war auch die Frankfurter Zweigniederlassung von Herstatt.
Die Klägerin lieferte am 26. Juni 1974 eine Platzübertragung über 54.826.075 DM an H. zum "ersten Einlieferungstermin" (bis 11.00 Uhr) bei der Abrechnungsstelle ein. Sie hatte am 24. Juni 1974 mit Herstatt ein Devisen-Kassageschäft über 21,5 Mio. US-Dollar abgeschlossen und war daraus verpflichtet, den angegebenen DM-Betrag am 26. Juni 1974 auf dem Frankfurter LZB-Konto von Herstatt anzuschaffen; der Dollar-Betrag sollte ihr am gleichen Tage über eine Korrespondenzbank der H.-Bank in N. Y. zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte übergab die Platzübertragung der Klägerin mit den anderen für Herstatt eingelieferten Abrechnungspapieren gegen 11.30 Uhr einem Boten von Herstatt. Die nach Verstreichen des auf 13.30 Uhr festgesetzten Abrechnungstermins vorgenommene Abrechnung führte zu einem Passivsaldo der Klägerin, zu dessen Deckung diese um 15.14 Uhr telegrafisch 17,7 Mio. DM auf ihr Frankfurter LZB-Konto überweisen ließ.
Im Laufe des 26. Juni 1974 waren Sanierungsverhandlungen für H. gescheitert, die am 24. Juni 1974 unter Mitwirkung von Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, der Beklagten und von drei Großbanken begonnen hatten. Nach der Behauptung der Klägerin waren die Verhandlungen über einen Stützungsversuch spätestens um 12.30 Uhr abgebrochen worden. Die Beklagte bringt hingegen vor, erst um 14.00 Uhr hätten sich die Sanierungsverhandlungen endgültig zerschlagen und habe der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen die Schließung der H.-Bank beschlossen. Die Verfügung, daß Herstatt die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen werde, wurde Herstatt um 16.15 Uhr zugestellt. Die Klägerin hat den Dollar-Betrag aus dem Devisen-Kassageschäft nicht mehr erhalten, da die amerikanische Korrespondenzbank wegen des Zeitunterschiedes (von damals fünf Stunden vor MEZ) vor der Auszahlung von der Schließung der Herstatt-Bank Kenntnis erlangt hatte.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr gegenüber verpflichtet gewesen, H. spätestens nach dem Scheitern der Sanierungsverhandlungen aus der Abrechnung des laufenden Tages auszuschließen. Dies wäre noch vor dem Abrechnungstermin möglich gewesen. Zumindest aber hätte die Beklagte sie warnen und auf die bevorstehende Schließung hinweisen müssen. In diesem Falle hätte die Klägerin noch durch Kündigung oder durch Nichtdeckung des Sollsaldos auf ihrem Girokonto auch noch nach dem Abrechnungstermin aus der Abrechnung ausscheiden können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 10 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch den die Klageforderung übersteigenden Schaden der Klägerin zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die hinsichtlich der Zinsforderung eingelegte Anschlußberufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für begründet. Zwischen der Beklagten und den übrigen Teilnehmern am Abrechnungsverfahren bestehe ein Vertragsverhältnis. Daraus sei den Beklagten zum Schütze der Teilnehmer die Verpflichtung erwachsen, H. aus der laufenden Abrechnung am 26. Juni 1974 auszuschließen. Dies sei geboten gewesen, nachdem die Stützungsverhandlungen gescheitert gewesen seien und der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beschlossen gehabt habe, H. die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften zu entziehen. Spätestens um 14.00 Uhr sei dies der Fall gewesen. Da zu dieser Zeit das Abrechnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen, das Vertragsverhältnis mit H. mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dann wäre der durch die Platzübertragung der Klägerin überwiesene Betrag H. nicht mehr zugeflossen und der Schaden der Klägerin vermieden worden.
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Beklagte stellt das Abrechnungsverfahren in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (§ 3 BBankG) dem Rechtsverkehr zur Verfügung. Sie hat es aber privatrechtlich geregelt und steht daher, wie das Berufungsgericht auch angenommen hat, zu den einzelnen Teilnehmern in einem auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten privatrechtlichen Vertragsverhältnis. In diesem Rechtsverhältnis hat die Beklagte zweifellos keine allgemeine, über die korrekte Abwicklung des Verfahrens hinausgehende Sorgfaltspflicht, die Teilnehmer vor Vermögensverlusten zu bewahren; die Geschäftsbeziehungen, in denen diese zueinander stehen, und das Risiko oder die Zweckmäßigkeit der von ihnen in die Abrechnung eingebrachten Vorgänge gehen sie nichts an, sie kennt sie in der Regel gar nicht. Sieht man davon ab, daß es sich bei den Abrechnungsteilnehmern außerdem noch um Kreditinstitute handelt, die keines fremden Schutzes bedürfen, so liegen hier die Dinge ähnlich wie im allgemeinen Überweisungs-, Scheckeinziehungs- oder Lastschriftverkehr, wo die Banken nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig werden und schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge sich grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern haben. Allerdings hat die Rechtsprechung dort gerade für Sonderfälle der hier interessierenden Art gewisse Ausnahmen gemacht. Ist der beauftragten Bank der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch des Zahlungsempfängers oder die Zahlungseinstellung der Empfangsbank bekannt, so kann sie unter Umständen nach Treu und Glauben aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis verpflichtet sein, den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber auszuführen, um diesen vor einem ersichtlich drohenden Schaden zu bewahren (vgl. etwa die Nachw. bei Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. Anh. § 365 Anm. 22). Diese Grundsätze, an die die Klägerin anknüpfen möchte, lassen sich aber auf den Abrechnungsverkehr und die hier bestehenden Pflichten der Beklagten nicht einfach übertragen, auch wenn dieser im Laufe eines Abrechnungsverfahrens bekannt wird, daß einem beteiligten Kreditinstitut die Schließung droht. Im normalen Überweisungsverkehr kann einer Bank ohne weiteres das Recht eingeräumt und die Pflicht zugemutet werden, den Überweisungsvorgang abzubrechen, wenn sie erkennt, daß der Zweck der Überweisung, dem Empfänger einen Geldbetrag zukommen zu lassen, wegen der Lage seiner Bank durch eine Gutschrift auf deren Konto nicht mehr erreicht werden kann (vgl. das SenUrt. v. 20.6.63 - II ZR 185/61, LM BGB § 826 [Gd] Nr. 21). Dies dient allein dem Interesse des Überweisungsempfängers; Rechte Dritter werden dadurch nicht betroffen, und der Eingriff hat auch sonst keine weitergehenden Auswirkungen, als daß eben gerade ein Einzelauftrag nicht ausgeführt wird. Die Ausschließung einer Bank durch die Beklagte aus dem Abrechnungsverfahren würde dagegen eine Vielfalt sehr unterschiedlicher Interessen berühren und sich wegen der Vielzahl der hiervon unmittelbar und mittelbar Betroffenen und der Publizität eines solch ungewöhnlichen Ereignisses im praktischen Ergebnis einer vorweggenommenen Konkurseröffnung oder verwaltungsmäßigen Schließung jener Bank gleich- oder nahekommen. Zu den der Beklagten öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben gehört ein solcher Eingriff in die Privatrechtsordnung nicht; Maßnahmen dieser Tragweite sind gesetzlich geregelt und der Kompetenz des Konkursgerichts und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zugeordnet, die hierfür besondere materielle Voraussetzungen festzustellen und ein vorgeschriebenes, mit Rechtsmitteln ausgestattetes Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuhalten haben. Schon deshalb erscheint es ausgeschlossen, der Beklagten als bloße Nebenpflicht der privatrechtlich geordneten, vorwiegend technisch organisatorischen Aufgabe, den Banken ein reibungslos und schnell funktionierendes Abrechnungssystem zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung zu einer Maßnahme aufzuerlegen, die jene Entscheidungen und ihre Folgen praktisch vorwegnehmen würde. Es kommt hinzu, daß die Ausschließung von H. keine Maßnahme gewesen wäre, die nur dem Schutz von Abrechnungsteilnehmern gedient haben würde. Gewiß mußte die Beklagte, auch wenn sie die Geschäftsbeziehungen der Beteiligten im einzelnen nicht kennen konnte, mit der Möglichkeit rechnen, daß sie einige von ihnen vor Schaden bewahren könnte, wenn sie Herstatt ausschließen würde. Sie hatte aber auch zu berücksichtigen, daß sie bei einem Ausschluß zwangsläufig andere Teilnehmer benachteiligen würde, so etwa solche, die ohne Gegenverpflichtung Ansprüche an H. hatten und noch Befriedigung erhalten würden, aber auch Kunden von Herstatt, zu deren Gunsten auf dem Wege über das Abrechnungsverfahren noch durch H. Leistungen hätten erbracht werden können. Die einseitige Berücksichtigung des Interesses derjenigen Teilnehmer, die bei Durchführung des Abrechnungsverfahrens mit H. geschädigt werden könnten, hätte aber der Beklagten nur zugemutet werden können, wenn diejenigen, die durch den Ausschluß von H. Schaden erleiden würden, nicht mehr als schutzwürdig anzusehen wären. Eine solche Wertung entspricht jedoch schon nicht derjenigen der Konkursordnung, die grundsätzlich alle bis zur formalen Konkurseröffnung vollzogenen Vermögensverschiebungen als wirksam gelten läßt und nur unter den Voraussetzungen der §§ 30 ff KO mißbilligt; die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Art von eigener Konkursgerechtigkeit kann beim Widerstreit so vielfältiger Interessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht abgeleitet werden. Auch bei näherer Prüfung der Interessen potentiell Beteiligter läßt sich eine eindeutige Wertung nicht abgeben:
So ist schon zweifelhaft, ob sich ganz allgemein die Auffassung vertreten läßt, daß derjenige, der als Gläubiger der ja noch nicht zahlungsunfähigen H.-Bank "in letzter Minute" aus der nicht mehr für eine ordnungsmäßige Fortführung des Bankbetriebes ausreichenden Vermögensmasse noch etwas bekam und so vor dem Schaden des Ausfalls bewahrt wurde, für die grundsätzlich zur neutralen Abwicklung des Abrechnungsverfahrens verpflichtete Beklagte als weniger schutzwürdig zu gelten gehabt hätte als der, der H. noch etwas zuführte und deshalb bei Weiterlaufen des Abrechnungsverfahrens Schaden erleiden könnte. Jedenfalls waren auch Fälle in Betracht zu ziehen, in denen der Abbruch des Abrechnungsverfahrens mit Herstatt Interessen anderer Beteiligter widersprochen haben würde, die unzweifelhaft schutzwürdig waren. Dazu gehört beispielsweise die Gruppe derjenigen Bankkunden, die durch eine von ihrer Bank eingebrachte Überweisung noch eine fristgerechte Leistung auf die bei H. geführten Konten ihrer Gläubiger erbringen mußten, um sich diesen gegenüber Rechte und Ansprüche zu erhalten. Im Wechsel- und Scheckverkehr konnten Verzögerungen zu Lasten von Kunden aller Seiten eintreten, die erhebliche Vermögensnachteile zur Folge hätten haben können, wenn H. für sie unvorhersehbar nicht mehr ins laufende Verfahren einbezogen blieb, die aber nichts mit dem Vermögensverfall von H. unmittelbar etwas zu tun gehabt hätten. Zu rechnen war ferner mit Kunden von Herstatt, die soeben erst unter Einzahlung der aufzuwendenden Beträge Überweisungen an den Kunden einer anderen an der Abrechnung beteiligten Bank in Auftrag gegeben hatten und deshalb ohne Erledigung ihres Auftrages im Abrechnungsverfahren ihr Geld verlieren würden, falls H. ausgeschlossen werden würde. Es gibt keinen Grund, all diese Beteiligten für weniger schutzwürdig zu halten als die Klägerin oder andere Beteiligte, denen umgekehrt die Stornierung der Abrechnung zustatten gekommen wäre. Jene Beispiele, die noch vermehrt werden könnten, lassen vielmehr ebenfalls erkennen, daß die Beklagte, als das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Schließung von H. endgültig vorbereitete, hinsichtlich des schon fortgeschrittenen Abrechnungsverfahrens vor eine Entscheidung gestellt war, bei der eine Beurteilung aller unmittelbar und mittelbar beteiligten Interessen nicht so einseitig in dem Sinne möglich war, daß nach Treu und Glauben der Eingriff in das Verfahren als die allein in Betracht kommende Maßnahme hätte geboten erscheinen müssen.
Unter diesen Umständen kommt es weder auf die unter den Parteien streitige Frage an, ob die Schließung von H. schon vor oder erst nach dem auf 13.30 Uhr festgesetzten Abrechnungstermin beschlossene Sache war, noch braucht erörtert zu werden, ob ein Eingriff in das laufende Verfahren für die Beklagte nach 13.30 Uhr aus Rechtsgründen überhaupt noch möglich gewesen wäre. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Pflicht zum Eingriff für die Beklagte anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Teilnahme von H. am Verfahren überhaupt nur noch auf Kosten von Leistungen anderer Abrechnungsteilnehmer möglich gewesen wäre; dieser Fall lag nicht vor, denn H. hat unbestritten noch ca. 600 Mio. DM Platzübertragungen in das Verfahren eingebracht und für ca. 60 Mio. DM Forderungspapiere ausgeglichen. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob der Ausschluß eines Abrechnungsteilnehmers zulässig und geboten wäre, wenn ihm die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften während des laufenden Verfahrens entzogen werden würde; denn es ist nicht ersichtlich, daß das Abrechnungsverfahren am 26. Juni 1974 um 16.15 Uhr, dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an H. über die Entziehung der Bankerlaubnis, noch nicht abgeschlossen gewesen wäre.
Der Ansicht der Klägerin, die Beklagte hätte unverzüglich nach Scheitern der Sanierungsverhandlungen wenigstens eine Warnung aussprechen müssen, daß die Schließung von H. bevorstehe, ist nicht beizutreten. Eine allgemeine Warnung war aus den oben dargelegten Gründen wegen der damit verbundenen möglichen Auswirkungen nicht ihre Pflicht. Zu einer individuellen Warnung der Klägerin war die Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, weil ihr eine Prüfung der Interessen der einzelnen Abrechnungsteilnehmer weder zumutbar noch auch nur möglich war.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin kann daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden. Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh