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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1984, Az.: 2 StR 615/83

Bedingter Tötungsvorsatz bei Drosselung, die zur Bewusstlosigkeit eines Opfers führen soll; Annahme einer hohen Hemmschwelle im Hinblick auf ein Tötungsdelikt; Billigende Inkaufnahme des tödlichen Ausgangs eines Angriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1984
Aktenzeichen
2 StR 615/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.06.1983

Fundstellen

  • StV 1984, 187
  • StrVert 1984, 187

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob allein aus der objektiven Lebensgefährlichkeit des äußeren Tatverhaltens und des von dem Täter angestrengten Erfolges (hier: Bewußtlosigkeit) geschlossen werden kann, der Täter sei sich der Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden (Todes-)Erfolges bewußt geworden und er habe ihn billigend in Kauf genommen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

2

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Fahrgast in einem Taxi hinter der Fahrerin sitzend die Kordel seines Parka, aus der er während der Fahrt eine Schlinge gebildet hatte, entsprechend seinem beim Einsteigen und während der Fahrt gefaßten Plan unmittelbar nach dem Anhalten über den Kopf der Fahrerin geworfen, um diese durch Zuziehen der Schlinge am Hals bis zur Bewußtlosigkeit zu würgen und so ungehindert an die Handtasche mit dem von ihm darin vermuteten Geld zu gelangen. Die Fahrerin konnte jedoch beide Daumen in die Schlinge schieben, diese vom Hals fernhalten sowie durch Gegenwehr und Hilferufe den Angeklagten zur Flucht veranlassen.

3

Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt:

"Eine Drosselung, die zur Bewußtlosigkeit des Opfers führen soll, ist nicht dosierbar, was dem Angeklagten nach der Überzeugung der Kammer auch bekannt war. Bei einem derart massiven Vorgehen war es ihm nach der Überzeugung der Kammer bewußt, daß er mit seiner Tat den Tod seines Opfers bewirken könnte. Dieses Risiko nahm er gleichwohl auf sich, um sich in den Besitz des Geldes zu bringen. Er nahm den Tod der Zeugin C. als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf" (UA Bl. 15, 16).

4

Diese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten Tötungsvorsatz darzutun.

5

Die Strafkammer hat allein aus der objektiven Lebensgefährlichkeit des äußeren Verhaltens des Angeklagten und des von ihm mit dem Würgen angestrebten Erfolges (Bewußtlosigkeit) geschlossen, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden (Todes-)Erfolges bewußt gewesen und er habe ihn billigend in Kauf genommen. Ein solcher Schluß ist zwar grundsätzlich möglich. Er bedarf aber im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die weitergehende Gefahr nicht erkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft darauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß dies geschehen ist.

6

Daran fehlt es hier in mehrfacher Hinsicht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte die Fahrerin "bis zur Bewußtlosigkeit würgen wollte", auf die beiden Aussagen gestützt, in denen der Angeklagte dies vor der Polizei eingeräumt hatte. Sie hat nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte dabei ausdrücklich über seine Vorstellung hinsichtlich eines tödlichen Ausgangs eingelassen hat. Dessen hätte es bedurft. Selbst seine in den Urteilsgründen wiedergegebenen Äußerungen gingen lediglich dahin, er habe die Frau nur bis zur Bewußtlosigkeit - also, entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, nicht bis zum Tode - würgen wollen. Weiter war von Bedeutung, daß der Angeklagte bis zum Beginn seiner Gewaltanwendung mit der Frau leicht fertig zu werden geglaubt, sich nur auf Grund dieser Vorstellung - unter Hemmungen - zu dem Überfall entschlossen sowie nach dem Einsetzen der Gegenwehr verhältnismäßig rasch von seinem Vorhaben abgelassen hatte (UA Bl. 11, 18). Schließlich hätte das Gericht berücksichtigen müssen, daß es, wenn auch auf einen anderen Umstand bezogen, eine alkoholbedingte schwerwiegende Ausfallerscheinung im Denken des Angeklagten festgestellt hatte; er hatte sich nicht überlegt, daß der Tatverdacht sofort auf ihn fallen würde, weil die Gastwirtin ihn kannte und in seinem Auftrag das Taxi bestellt hatte (UA Bl. 17). Diese Tatsache drängte zur Prüfung auch der Frage, ob der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 1979 - 3 StR 43/79).

7

Die vorgenannten Gesichtspunkte hat die Strafkammer nicht erörtert. Die Urteilsgründe sind insoweit lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände in der Frage, ob der Angeklagte mit einem tödlichen Ausgang seines Angriffs gerechnet und ihn billigend in Kauf genommen hatte, zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

8

Unter den gegebenen Umständen braucht die Frage, ob die Urteilsgründe ausreichend deutlich ergeben, daß der Angeklagte den Standort der Handtasche tatsächlich erkannt hat (UA Bl. 10, 12) - nur auf dieser Grundlage wäre die auf UA Bl. 14 zu seinem Nachteil gezogene Schlußfolgerung gerechtfertigt - nicht näher erörtert zu werden.

9

Ebenso kann offen bleiben, ob die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit zureichender Begründung verneint hat. Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, die Frage unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen.

Mösl
Müller
Meyer
Maier
Theune