Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1964, Az.: Ib ZR 215/62
Geltendmachung der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs; Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs; Geltendmachung der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren, das durch den Vergleich beendet wurde; Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Festsetzung des Streitwertes nach freiem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 215/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Dr. Hermann H... in W.../Niederösterreich, T...
Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
Frau Hildegard K... in M..., N...
Rechtsanwalt Dr. ...
In dem Rechtsstreit hat
der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Claßen, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das an Verkündungs Statt am 30. Juli 1962 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten dos Beklagten verworfen.
Tatbestand
Die Klägerin war die einzige Gesellschafterin der B...-S...-GmbH; der Beklagte, mit dem sie von 1947 bis September 1956 ein eheähnliches Verhältnis unterhielt, war vom 1. Mai 1955 bis Oktober 1956 Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Am 16. November 1956 ließ die Klägerin gegen den Beklagter Strafanzeige wegen Veruntreuung von Geschäftsgeldern erstatten.
In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Münch, vom 26. November 1957 wurde der Beklagte insoweit freigesprochen, jedoch wegen eines anderen, nicht die Klägerin betreffenden Vergehens der Untreue zur Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Die Verurteilung wurde am 18. März 1958 durch Rücknahme der im Strafmaß eingelegten Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig; soweit der Beklagte von den ihm zum Nachteil der Klägerin zur Last gelegten Straftaten freigesprochen worden war, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft am selben Tage gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Die Gefängnisstrafe hat der Beklagte am 19. Dezember 1960 verbüßt.
In einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 21. November 1955 hatte der Beklagte anerkannt, der Klägerin einen Betrag von 20.500 DM zu schulden. Davon hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag von 2 000 DM geltend gemacht; der Beklagte hat diesen Anspruch mit der Behauptung bekämpft, es habe sich um einen Scheinvertrag gehandelt.
Am 23. Juli 1957 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM und die Klägerin zur Herausgabe einiger Kleidungsstücke verpflichtete. Mit dem Vergleich sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1961 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin den Vergleich mit der Begründung angefochten, die Klägerin habe durch ihre Strafanzeige und das dadurch ausgelöste Ermittlungsverfahren psychischen Zwang auf ihn ausgeübt, sie habe ihn ferner arglistig darüber getäuscht, daß er durch das Nachgeben im Vergleich "Vorteile im angelaufenen Strafverfahren erlangen" werde.
Der Beklagte hat auf Grund seiner Anfechtung das Verfahren fortgesetzt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Anfechtungserklärung für rechtzeitig, da er sich bis zum Ende seiner Strafhaft in der durch die Drohungen der Klägerin herbeigeführten Zwangslage befunden habe. Er habe den Vergleich auf Grund der Drohung abgeschlossen, die Klägerin werde ihn für alle Zeiten gesellschaftlich und wirtschaftlich vernichten; entgegen ihrer Zusicherung habe die Klägerin auch nach dem Vergleich weiterhin gedroht, "mit allen möglichen Maßnahmen gegen ihn vorzugehen". Nachdem seine Verehelichung im Jahre 1958 den Willen der Klägerin, ihm zu schaden, noch verstärkt habe, habe er während seiner Strafhaft befürchten müssen, die Klägerin werde diese Zeit zu Maßnahmen gegen seine Ehefrau ausnützen.
Der Beklagte hält den Vergleich auch wegen Sittenwidrigkeit für nichtig, da er auf dem Schuldanerkenntnis vom 21. November 1955 beruhe, das seinerseits nur den Zweck gehabt habe, das Verhältnis der Klägerin mit ihm ungestört aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären.
Sie hat die Ausübung psychischen Zwangs auf den Beklagten bestritten und sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist berufen.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich für beendet erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig; weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark, noch hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).
I.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt; ein Streitwert in dieser Höhe läßt sich nicht damit begründen, daß nach Fortsetzung des Verfahrens auf den Antrag des Beklagten über die Wirksamkeit des Vergleichs gestritten worden wäre, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 10.000,-- DM verpflichtet hatte.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs im gleichen Verfahren geltend gemacht werden können, das durch den Vergleich beendet worden ist (BGHZ 28 171; BGH NJW 1964, 1524); wird durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechstreits durch den Vergleich in Frage gestellt, so wird durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt, ob der Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist. Damit ist aber nicht, wie das Oberlandesgericht stillschweigend anzunehmen scheint, ohne weiteres gesagt, daß in jedem Falle für den Verfahrensabschnitt nach Abschluß des Vergleichs die gesamte Höhe der nach dem Vergleich geschuldeten Leistung als Streitwert zugrunde zu leg wäre.
a)
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von einem Anspruch in Höhe von 20.500,-- DM, dessen sie sich auf Grund des Vertrages vom 21. November 1955 berühmte, mit der Klage nur einen Teilbetrag von 2.000,-- DM geltend gemacht; der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Danach betrug der Streitwert bis zum Abschluß des Vergleichs 2.000.-
b)
Dieser Streitwert hat sich auch nicht dadurch geändert, daß die Parteien nach Abschluß des Vergleichs den Rech streit fortgesetzt haben.
aa)
Ohne Einfluß auf die Höhe des Streitwerts ist insoweit die Höhe der von dem Vergleich betroffenen Ansprüche. Der Vergleich, durch den alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein sollten, betraf mindestens den gesamten ursprünglich mit 20.500,-- DM bezifferten Anspruch der Klägerin sowie einen Gegenanspruch des Beklagten auf Herausgabe einiger Kleidungsstücke; dementsprechend hat das Oberlandesgericht im Beschwerderechtszug den Wert des Vergleichsgegenstandes - für die Berechnung der Vergleichsgebühr - auf 22.000,-- DM festgesetzt, während die Prozeß- und die Verhandlungsgebühr nach Abschluß des Vergleichs zutreffend nach dem Streitwert von 2.000,-- DM errechnet wurden.
bb)
In dem nach dem Abschluß des Vergleichs fortgesetzten Verfahren hat sich der Streitgegenstand nach den von den Parteien gestellten Anträgen gegenüber dem Verfahrensabschnitt bis zum Vergleichsabschluß nicht verändert. Der Beklagte, der sich auf die Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs berief, hat wie bisher beantragt, die - auf Zahlung von 2.000,-- DM gerichtete - Klage abzuweisen. Die Klägerin hat demgegenüber den Antrag gestellt, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären; damit hat sie sich aber gerade auf den Rechtsstreit bezogen, der über ihren auf Zahlung von 2.000,-- DM gerichteten Zahlungsanspruch geführt worden war; ihren diesbezüglichen Klageantrag hat sie dadurch jedenfalls nicht erweitert. Im Zweifel kann lediglich angenommen werden, die Klagepartei wolle für den Fall, daß das Gericht die Vorfrage nach der Wirksamkeit des Vergleichs verneint, hilfsweise auf den ursprünglichen Antrag und die ihm gegebene Begründung zurückgreifen. Auch dann aber hat das fortgesetzte Verfahren keinen anderen, höher zu bewertenden Streitgegenstand.
2.
Damit, daß die Parteien in dem fortgesetzten Verfahren als Vorfrage für die im Urteil zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs gestritten haben, ist noch nicht ihr wirtschaftliches Interesse an dem Bestehen oder Nichtbestehen des Vergleichs als Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen worden. Die Möglichkeiten, die den Parteien offen gestanden hätten, um eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Bestand des Vergleichs erfaßt hätte, haben sie nicht ergriffen; weder hat der Beklagte verlangt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, noch hat er im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Vergleich unwirksam sei; ebenso wenig hat die Klägerin ihrer Klageantrag dahin erweitert, daß sie die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs verlange. Ihrem in fortgesetzten Verfahren gestellten Antrag, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären, kann bei den im Streitfall gegebenen Umständen auch nicht im Wege der Auslegung ein solcher Feststellungsantrag entnommen werden; eine Feststellungswirkung soll die damit begehrte Entscheidung nach dem Wortlaut und Sinn des Antrags eben nur insoweit haben, als festgestellt wird, daß "der Rechtsstreit", nämlich der über die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.000,-- DM geführte Streit, durch den Vergleich beendet wurde.
Dem erkennbar hervorgetretenen Interesse der Klägerin ist mit dieser Auslegung ihres Antrags völlig Genüge getan Denn damit, daß entsprechend diesem Antrag entschieden wird bleibt sie im Besitz des mit dem Vergleich geschaffenen Vollstreckungstitels und damit in der Rechtsposition, die sie durch den Abschluß des Vergleichs errungen hatte. Durch das Bestreben, in dem fortgesetzten Verfahren diese Rechtsposition unverändert zu erhalten, ist ihr wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht in einer den Streitwert erhöhenden Weise verändert worden. Dies tritt im vorliegenden Fall noch besonders darin zutage, daß die Klägerin ausdrücklich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beklagten, also zur Vermeidung unnötiger Kosten und im Hinblick auf eine mutmaßlich fruchtlose Zwangsvollstreckung, nur einen kleinen Teilbetrag ihrer behaupteten Forderung eingeklagt hatte; sie kann bei dieser Sachlage ein begründetes Interesse daran haben, den Streitwert auch im fortgesetzten Verfahren, soweit dies in ihrer Hand liegt, in der bisherigen geringen Höhe zu halten, und sich demgemäß frei entscheiden zu können, ob sie das Klagebegehren durch einen Feststellungsantrag erweitern oder es auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt lassen will. Das letztere hat sie aber mit ihrem Antrag, den Rechtsstreit durch den Vergleich für beendet zu erklären, getan.
3.
Nichts anderes gilt für den Antrag des Beklagten. Auch er hat mit seinen Antrag, die Klage abzuweisen, nicht seine gesamte in dem Vergleich begründete Zahlungspflicht in Höhe von 10.000,-- DM als Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Würde seinem Antrag entsprochen, so stünde damit lediglich rechtskräftig fest, daß er der Klägerin die von dieser mit der Klage begehrten 2.000,-- DM nicht schuldet. Weder wäre eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand oder die Unwirksamkeit des Vergleichs getroffen, noch wäre der Klägerin der Vergleich als Vollstreckungstitel aus der Hand genommen, noch wäre endlich bezüglich eines den Betrag von 2.000,-- DMübersteigenden Teiles der der Klage zugrunde gelegten oder sonstiger vom Vergleich geregelter Ansprüche der Klägerin Rechtskraft zwischen den Parteien geschaffen.
Der von Beginn des Rechtsstreits unverändert gestellte Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, kann daher ebenfalls nicht im Verfahrensabschnitt nach dem Vergleichsabschluß den Streitwert auf die Höhe der gesamten von ihm nach dem Vergleich geschuldeten Leistung erhöht haben.
Daß dieses Ergebnis das allein richtige und zweckmäßige ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit für die Fälle, in denen ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, mit dem auch Ansprüche erledigt werden, über die anderweitig Rechtsstreite, vielleicht sogar vor anderen Gerichten, anhängig sind. Wird in einem solchen Falle die Fortsetzung eines oder mehrerer der beendeten Verfahren wegen der Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtung des Vergleichs betrieben, so würde es zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wenn nunmehr als Streitwert jedes Verfahrens der Werder gesamten nach dem Vergleich geschuldeten Leistungen angenommen würde; denn damit würde die Summe der Streitwerte ein Vielfaches der nach dem Vergleich insgesamt geschuldeter Leistungen erreichen.
4.
Bei der hier gegebenen Sachlage hat der Senat auch keine Möglichkeit, den Streitwert nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzen; denn für dieses Ermessen ist grundsätzlich kein Raum bei bezifferten Geldansprüchen (Stein/ Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. Anm. III 3 a zu § 3). Nur ein solcher Anspruch steht aber hier im Streit; ein die Schätzung nach § 3 ZPO ermöglichender Antrag, etwa auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs, ist nicht gestellt Wie der Streitwert dann zu bemessen wäre, wenn nicht nur di Fortsetzung des dem Vergleichsabschluß vorangegangenen Verfahrens im engeren Sinne betrieben, also nicht nur vom Beklagten die Klagabweisung und von der Klägerin die Erklärung des Rechtsstreits als durch den Vergleich beendet beantragt worden wäre, sondern wenn im fortgesetzten Verfahrenüber den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehende Anträge gestellt würden - wie in dem der Entscheidung BGHZ 28, 271 zugrunde liegenden Falle, in dem auch beantragt war, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären -, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
II.
Wach allem war die Revision, da der Streitwert 2.000,-- DM beträgt, nicht statthaft; sie mußte mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO).