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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.08.1975, Az.: 11 RA 150/74

Witwenrente; Unterhaltspflicht; Rechtserheblichkeit von Umständen; Ausschluß

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.08.1975
Aktenzeichen
11 RA 150/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 40, 155 - 157
  • SozR 2200 § 1265 Nr 6

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Unterhaltspflicht hat nur dann wegen der in AVG § 42 S 2 genannten Umstände nicht bestanden, wenn das Vorliegen gerade dieser Umstände für das Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht rechtserheblich gewesen ist.

2. War eine Unterhaltspflicht des Versicherten durch einen Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau ausgeschlossen, so besteht kein Anspruch nach AVG § 42 S 2.