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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1995, Az.: 3 StR 338/95

Wirtschaftliche Verhältnisse; Schädiger; Geschädigter; Ausdrückliche Erörterung; Schmerzensgeld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1995
Aktenzeichen
3 StR 338/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 109-110 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

In der Regel sind die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem ausdrücklich zu erörtern, wenn zu Schmerzensgeld verurteilt wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt; es hat ihn außerdem verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen an die Nebenklägerin zu zahlen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Näherer Erörterung bedarf nur die Zuerkennung des Schmerzensgeldes. Das Landgericht hat zur Begründung lediglich ausgeführt: "Dieses (das beantragte Schmerzensgeld) erschien dem Gericht angesichts der Tatumstände und der Folgen der Tat in der zuerkannten Höhe als angemessen" (UA S. 22). Diese pauschal formelhafte Erwägung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig - wenn auch nicht in jedem Fall (vgl. BGHR StPO § 404 I Entscheidung 3) - die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4). Im Einzelfall kann sich allerdings eine ausreichende Begründung auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben. So liegt es hier.

3

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm unbekannte, zur Tatzeit erst 13-jährige Nebenklägerin abends auf öffentlicher Straße unter Todesdrohungen und Zufügung erheblicher Schmerzen zum Geschlechts- und Oralverkehr gezwungen und an ihren Genitalien geleckt und manipuliert. Sie leidet noch jetzt unter panischen Angstzuständen und fürchtet die zukünftige Rache des Angeklagten an ihr (UA S. 7 f., 13). Angesichts dieses schwerwiegenden Tatgeschehens standen Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung der Verletzten durchaus im Vordergrund (vgl. BGHR StPO § 404 I Entscheidung 3; BGH NJW 1995, 781). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten weist das Urteil aus, daß er sich mit einer Im- und Exportfirma für Restauranteinrichtungen eine beachtliche Existenz aufgebaut hat (UA S. 20), sich "häufig in Amerika" aufhält und über ein geregeltes Einkommen verfügt (UA S. 3). Diese Feststellungen reichen dem Senat hier noch aus, um die Berechtigung des zuerkannten Anspruches nachvollziehen zu können.