Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96 PostG - Vorläufige Anordnungen

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.