Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1996, Az.: BVerwG 5 C 31/95
Unterhalt eines Kindes; Vollzeitpflege; Personensorgeberechtigter; Hilfe zur Erziehung; Öffentliche Jugendhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 31/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 22.06.1995 - 12 B 94.709
- VG Augsburg 10.12.1993 - Au 3 K 93.204
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1997, 814-816 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 2831-2832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 2409-2411 (Urteilsbesprechung von RiVGH Michael Happ)
- NJWE-FER 1997, 264
- NVwZ 1997, 1219
- SGb 1998, 18 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht dem Personensorgeberechtigten zu.
2. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschließlich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Großeltern in deren Familie erfolgt.
3. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i.S. von § 27 Abs. 1 SGB VIII (wie BVerwGE 100, 178 (181) [BVerwG 15.12.1995 - 5 C 2/94]).
4. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern besteht nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind.