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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: IX ZR 278/88

Hypothek; Schadensersatz; Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz; Beschädigung des Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
IX ZR 278/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 255 - 257
  • DB 1989, 2604 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1989, 190
  • JR 1990, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 809 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2123-2124 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1989, 761-762

Amtlicher Leitsatz

Die Hypothek erstreckt sich nicht in entsprechender Anwendung von § 1127 BGB auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Direktor der Firma T. H. ApS in T., Dänemark, die im Jahre 1982 für die Eheleute L. in G. ein Wohnhaus errichtet hat. Im September 1983 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute L. angeordnet. In der Zeit vom 25. September 1984 bis 7. Januar 1985 entfernte der Beklagte, dessen Firma noch Forderungen gegen die Grundstückseigentümer hatte, Teile der Einrichtung und Ausstattung des Hauses. Ein Sachverständiger schätzte den Wert der entfernten Gegenstände auf 60 015,30 DM.

2

Am 7. Januar 1986 wurde der Zwangsversteigerungstermin abgehalten. Mit Beschluß vom 22. Januar 1986 erhielt der Kläger den Zuschlag.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 60 015,30 DM als Ersatz für die Entfernung der Gegenstände von dem Grundstück, hilfsweise Herausgabe der entfernten Sachen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen in der Person des Klägers entstandenen Schadensersatzanspruch verneint (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

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2. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

6

3. Schließlich bleibt noch die Möglichkeit, daß ein Schadensersatzanspruch, der den Voreigentümern wegen der Entfernung der Grundstücksbestandteile und des Zubehörs nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB zusteht, auf den Kläger übergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch einen derartigen Rechtsübergang verneint. Die Revision meint demgegenüber, ein Schadensersatzanspruch der Voreigentümer sei mit dem Zuschlag nach §§ 90, 55, 20 ZVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 1127 BGB auf den Kläger als Ersteher übergegangen, weil die Hypothek sich auch auf einen derartigen Schadensersatzanspruch erstrecke. Die Vorschrift des § 1127 BGB, welche die Hypothek auf Versicherungsforderungen erstrecke, sei keine Ausnahmeregelung, der Gesetzgeber habe damit vielmehr an das römisch-rechtliche Prinzip der dinglichen Surrogation angeknüpft. Deshalb umfasse die Hypothek auch andere Schadensersatzforderungen.

7

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich die Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Gemäß § 1127 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. Diese Vorschrift läßt sich nicht entsprechend auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks anwenden. Bereits das Reichsgericht hat die Vorschrift des § 1127 BGB als eine auf die besonderen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnittene Ausnahmeregelung bezeichnet (RG HRR 1934 Nr. 1677). Auch in der Literatur wird allgemein der Ausnahmecharakter der Vorschrift betont (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1127 Rdnr. 2; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1127 Rdnr. 1; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1127 Rdnr. 2; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 135 VI S. 558). Das Bürgerliche Gesetzbuch geht grundsätzlich davon aus, daß die Haftung der Gegenstände, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt, mit deren Untergang erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt. Das gleiche gilt auch für Ersatzansprüche, die aus Beschädigungen herrühren. Von diesem Grundsatz macht § 1127 BGB eine Ausnahme.

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Auch der historische Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderungen nicht aus einem allgemein geltenden Prinzip der dinglichen Surrogation hergeleitet. Er erwähnt den im gemeinen Recht in dieser Frage bestehenden Streit und betont sodann, die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderungen liege »nicht in der Rechtskonsequenz«, für sie spreche aber ein schwerwiegendes praktisches Bedürfnis (Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch III, 659 f.). Auch in der Literatur wurde nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches sogleich die Auffassung vertreten, § 1127 BGB sei eine Ausnahmeregelung (vgl. Planck, BGB 3. Aufl., 1906, § 1127 Anm. 1; Staudinger/Kober, BGB 5./6. Aufl., 1910, § 1127 Anm. II 1; Biermann, BGB 3. Aufl., 1914, § 1127 Anm. 4).

9

In Fällen der vorliegenden Art besteht auch kein praktisches Bedürfnis, einen in der Person des Voreigentümers entstandenen Schadensersatzanspruch auf den Ersteher übergehen zu lassen. Wenn der Schaden - wie hier - vor der Versteigerung entstanden und bekannt geworden ist, bedarf der Ersteher keines Schutzes, weil er bei der Abgabe seines Gebots den geringeren Grundstückswert berücksichtigen konnte.