Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.11.1981, Az.: 1 ABR 108/79

Betriebsordnung; Arbeitgeberanordnung; Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1981
Aktenzeichen
1 ABR 108/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 09.10.1979 - 2 TaBV 4/79

Fundstellen

  • BAGE 37, 112 - 119
  • JR 1983, 44
  • VersR 1982, 710

Amtlicher Leitsatz

1. Anordnungen des Arbeitgebers, die das Verhalten der Arbeitnehmer hinsichtlich der Erbringung ihrer Arbeitsleistung, also ihr Arbeitsverhalten, nicht aber ihr das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb betreffendes Ordnungsverhalten zum Gegenstand haben, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber zu Kalkulationszwecken vorgedruckte Erfassungsbögen einführt, in die die Arbeitnehmer die für jedes laufende Arbeitsprojekt aufgewendeten Arbeitsstunden einzutragen haben.

3. Herkömmliche Schreibgeräte, mit deren Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte Daten auf Papier festzuhalten hat, sind keine technischen Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

4. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG setzt erst ein, wenn es um die Festlegung der betrieblichen Lohngestaltung oder der Akkord- oder Prämiensätze selbst geht. Dem Arbeitgeber ist es nach diesen Bestimmungen nicht verwehrt, in seinem Betrieb ohne Beteiligung des Betriebsrats etwa probeweise zu seiner eigenen Information oder als Hilfe zu seiner eigenen Entschließung über die Einführung eines Leistungslohnsystems Zeitstudien durchzuführen.