Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.11.1981, Az.: 1 ABR 108/79
Betriebsordnung; Arbeitgeberanordnung; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.11.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 108/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.10.1979 - 2 TaBV 4/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 112 - 119
- JR 1983, 44
- VersR 1982, 710
Amtlicher Leitsatz
1. Anordnungen des Arbeitgebers, die das Verhalten der Arbeitnehmer hinsichtlich der Erbringung ihrer Arbeitsleistung, also ihr Arbeitsverhalten, nicht aber ihr das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb betreffendes Ordnungsverhalten zum Gegenstand haben, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber zu Kalkulationszwecken vorgedruckte Erfassungsbögen einführt, in die die Arbeitnehmer die für jedes laufende Arbeitsprojekt aufgewendeten Arbeitsstunden einzutragen haben.
3. Herkömmliche Schreibgeräte, mit deren Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte Daten auf Papier festzuhalten hat, sind keine technischen Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
4. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG setzt erst ein, wenn es um die Festlegung der betrieblichen Lohngestaltung oder der Akkord- oder Prämiensätze selbst geht. Dem Arbeitgeber ist es nach diesen Bestimmungen nicht verwehrt, in seinem Betrieb ohne Beteiligung des Betriebsrats etwa probeweise zu seiner eigenen Information oder als Hilfe zu seiner eigenen Entschließung über die Einführung eines Leistungslohnsystems Zeitstudien durchzuführen.