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§ 68 HWG - Bisherige Überfahrten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

Soweit nach bisherigem Recht eine Überfahrt rechtmäßig hergestellt ist findet § 18 Anwendung; die Erlaubnis nach § 18 gilt als erteilt.