Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1993, Az.: BVerwG 11 C 44/92
Erteilung einer Nutzungserlaubnis; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ; Objektive Erforderlichkeit; Sondernutzungserlaubnispflichtige Änderungen; Zufahrten und Zugänge zu einer Bundesstraße; Angebot von Waren neben einer Straße; Verkehrsbeeinträchtigungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 44/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Kassel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 94, 234 - 239
- DVBl 1994, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 577 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1994, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 87, 77
- VerkMitt 1994, 50
Redaktioneller Leitsatz
1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde ist für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG bedeutungslos. Die objektive Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung ist ausreichend.
2) Bei sondernutzungserlaubnispflichtigen Änderungen von Zufahrten und Zugängen zu einer Bundesstraße nach § 8 a Abs. 1 FStrG ist § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrg nicht anwendbar.
3) Bei dem Angebot von Waren und Leistungen neben einer Straße, bei dem das Angebot direkt auf die Straße wirkt und es bei objektiver Betrachtung geeignet ist, zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen, ist der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO erfüllt.