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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1993, Az.: BVerwG 11 C 44/92

Erteilung einer Nutzungserlaubnis; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ; Objektive Erforderlichkeit; Sondernutzungserlaubnispflichtige Änderungen; Zufahrten und Zugänge zu einer Bundesstraße; Angebot von Waren neben einer Straße; Verkehrsbeeinträchtigungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 44/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 234 - 239
  • DVBl 1994, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 577 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1994, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 87, 77
  • VerkMitt 1994, 50

Redaktioneller Leitsatz

1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde ist für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG bedeutungslos. Die objektive Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung ist ausreichend.

2) Bei sondernutzungserlaubnispflichtigen Änderungen von Zufahrten und Zugängen zu einer Bundesstraße nach § 8 a Abs. 1 FStrG ist § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrg nicht anwendbar.

3) Bei dem Angebot von Waren und Leistungen neben einer Straße, bei dem das Angebot direkt auf die Straße wirkt und es bei objektiver Betrachtung geeignet ist, zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen, ist der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO erfüllt.