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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1952, Az.: III ZR 128/51

Tödlicher Verkehrsunfall an einer gesprengten Brücke; Inanspruchnahme von Land und Kreis auf Ersatz vergangener und künftiger Leistungen vonseiten einer berufsgenossenschaftlichen Sozialversicherung; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch mangelhaftes Absperren einer gefährlichen Brückenauffahrt; Vorstand des Straßenamts und Wasserbauamts als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Kreises; Bestimmungsrecht des Kreises für den Neubau und Ausbau von Straßen und Brücken; Haftung des Kreises für etwaige Unterlassungen von Straßenwärtern; Begriff der Kenntnis im Sinn des § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1952
Aktenzeichen
III ZR 128/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 24.11.1950
OLG Koblenz - 20.04.1951

Fundstellen

  • DVBl 1952, 705 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1089-1091 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Mainz.

2. Kreis Altenkirchen,
vertreten durch seinen Landrat in Altenkirchen Westerwald,

Prozessgegner

Berufsgenossenschaft N. und F. in M., A. 24,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Keil

Amtlicher Leitsatz

Durch die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung der Landstraßen II. Ordnung auf die Länder und Provinzialverwaltungen ist auch die Straßenunterhaltungspflicht in diesem Umfange auf die Länder und Provinzen voll übergegangen; sie ist insoweit von diesen als eigene Aufgabe übernehmen worden. Die damit beauftragten Dienststellen sind also als Organe der Länder und Provinzen und nicht der Kreise tätig, so daß im Falle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die ersteren, nicht die Kreise haften (abweichend von RG DR 1940, 2105 und 1944, 111).

Die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen wird in der Regel genügen, die Verjährungsfrist des § 852 BGB in Lauf zu setzen. Bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage kann es jedoch anders sein, die Verjährungsfrist also erst nach Klärung dieser Zweifel zu laufen beginnen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin und des beklagten Kreises wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. April 1951 aufgehoben.

  2. II.

    Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Kreises wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 24. November 1950 wie folgt abgeändert:

    1. a)

      Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

    2. b)

      Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Gewährung noch weiterer Versicherungsleistungen an die Witwe Heinrich N. auf Grund des tödlichen Unfalles es Ehemannes vom 15. September 1946 noch entstehen wird.

    3. c)

      Die gegen den Kreis gerichtete Klage wird abgewiesen.

  3. III.

    Die Klägerin hat die dem Kreis entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

In der Nacht vom 14. auf 15. September 1946 fuhr der Student Alfred S. mit einem Personenkraftwagen, in dem sich als weiterer Insasse der Prokurist Heinrich N. befand, aus Richtung B. kommend nach O. um über die Siegbrücke bei F. in Richtung H. nach B. weiterzufahren. Anstatt aber in O. nach rechts in die richtige Straße abzubiegen, fuhr S. nach links in die über die Sieg nach E. führende Straße ein. Die Brücke über die Sieg zwischen O. und E. war damals infolge Sprengung noch zerstört. An der Abbruchstelle stürzte der Wagen auf den Uferrand der Sieg hinunter. Dabei fand S. sofort den Tod; N. wurde schwer verletzt und ist im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Die Straße von O. nach E. ist eine Landstraße zweiter Ordnung.

2

Die Klägerin hat als berufsgenossenschaftliche Sozialversicherung an die Witwe des N. an Aufwendungen für Behandlungskosten, Tagegeld, Familiengeld, Sterbegeld und Rentenzahlungen bis zum 30. Juni 1949 insgesamt 2.563,27 DM geleistet und bezahlt ab 1. Juli 1949 jeweils am Ende des Monats an sie eine Rente von 183,30 DM. Sie nimmt für ihre vergangenen und zukünftigen Versicherungsleistungen kraft gesetzlichen. Übergangs sowohl das Land wie den Kreis in Anspruch. Dazu hat sie vorgebracht, die Straße zu der zerstörten Brücke sei nicht hinreichend gesichert gewesen, es habe sich lediglich in einiger Entfernung von der Unfallstelle als Absperrung ein einfacher Draht befunden. Dies sei keine hinreichende Maßnahme gewesen, um Ortsunkundige vor einem Befahren der Straße und einem Absturz in das Flußbett der Sieg aufbewahren. Für die Sicherung der Strasse seien das beklagte Land, dessen Landesbauamt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe, und der beklagte Kreis als Eigentümer der Strasse und Träger der Straßenbaulast verantwortlich gewesen.

3

Die Klägerin hat mit der am 7. September 1949 eingereichten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.563,27 DM nebst 5 % Zinsen seit 6. September 1949 zu verurteilen. Durch einen am 29. Dezember 1949 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie die Klage dahingehend erweitert,

  1. 1.)

    festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren auf Grund ihrer Versicherungsleistungen aus dem Unfall noch entstandenen Schaden zu ersetzen,

  2. 2.)

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr auf Grund ihrer Rentenzahlungen an die Witwe N. vom 31. Juli 1949 bis zum 30. Juni 1964, längstens bis zum Tode der Witwe N., jeweils am Ende des Monats 183,30 DM zu bezahlen.

4

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Jeder der beiden Beklagten hat seine Sachbefugnis bestritten. Das beklagte Land hat vorgebracht, die Verkehrssicherungspflicht für die zu der zerstörten Brücke führenden Straße treffe den Kreis, der der Träger der Straßenbaulast sei. Der beklagte Kreis hat ausgeführt, das Land habe die Verkehrssicherungspflicht für die Strasse, da nicht der Kreis, sondern das Landesbauamt für die technische Instandhaltung und Verwaltung der Strasse verantwortlich sei. Im übrigen haben beide Beklagten ausgeführt, daß sie oder ihre Organe an dem Unfall kein Verschulden treffe. Jedenfalls habe N. aber den Unfall in erheblichem Grade schuldhaft mitverursacht. Schließlich haben beide Beklagten gegenüber den in der Klagerweiterung noch geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der Verjährung geltend gemacht.

5

Das Landgericht hat den beklagten Kreis zur Zahlung der Hälfte des bezifferten Anspruchs in Höhe von 1.281,63 DM verurteilt, zur anderen Hälfte dieses Anspruchs die Klage wegen schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch N. abgewiesen. Im übrigen hat es die Klage gegen den Kreis wegen Verjährung abgewiesen. Die Klage gegen das Land hat es in vollem Umfang abgewiesen.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage gegen den Kreis in vollem Umfang stattgegeben, die Berufung gegen das Land aber zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Kreises hat es zurückgewiesen.

7

Hiergegen haben die Klägerin und der beklagte Kreis Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag, auch das beklagte Land zu verurteilen, der Kreis mit dem Antrag auf Klagabweisung. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision des Kreises, das Land Zurückweisung der Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

8

1.)

Die Revision des beklagten Kreises richtet sich gegen die. Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verkehrssicherungspflicht für die zu der gesprengten Brücke führenden Straße den Kreis und nicht das Land treffe. Die Revision der Klägerin rügt die Verneinung einer daneben bestehenden Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes.

9

Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Verkehrssicherungspflicht des Kreises ergebe sich aus §§ 2, 3 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl I, 243) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsverordnung hierzu vom 7. Dezember 1934 (RGBl I, 1237), wonach Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen II. Ordnung in Preußen die Kreiskommunalverbände seien. Daran ändere auch § 8 der Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 25. März 1939 (RGBl I, 629) nichts. Dort sei zwar bestimmt, daß die Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II. Ordnung von den Länderverwaltungen, in Preußen von den Provinzialverwaltungen, ausgeübt werde. Aus § 10 der gleichen Verordnung ergebe sich aber, daß den Kreisen als Träger der Straßenbaulast für die Landstrassen II. Ordnung das Bestimmungsrecht über die für den Straßenbau bereitzustellenden Mittel verbleibe. Auch aus dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 25. März 1939 (RMinBl des Reichsministers des Innern 1939, 631) sei zu entnehmen, daß die Kreise nicht auf die Rolle des Geldgebers beschränkt seien, da sie insbesondere durch ihr Recht, die erforderlichen Mittel zu bewilligen, nicht von der Einflußnahme auf den Zustand und auf bauliche Maßnahmen an ihren Straßen ausgeschaltet seien. Durch die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II. Ordnung auf die Provinzialverwaltungen sei daher keine Trennung der Straßenbaulast von der Haftung für die Verkehrssicherheit eingetreten, die mit der straßentechnischen Verwaltung beauftragten Vorstände der Landesbauämter seien deshalb als verfassungsmässig berufene Vertreter der Kreise anzusehen, für die die Kreise nach §§ 31, 89 BGB ohne die Möglichkeit einer Entlastung hafteten.

10

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht kann sich zwar für seine Auffassung auf die von ihm angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (DR 1940, 2105 und DR 1944, 111) berufen. Der Senat vermag sich jedoch der Auffassung des Reichsgerichts, der Vorstand, des Straßen- und Wasserbauamts sei durch diese Tätigkeit zu einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Kreises im Sinne der §§ 31, 89 BGB gemacht worden, nicht anzuschließen.

11

Durch § 8 der Durchführungsverordnung i.d.F. vom 25. März 1939 ist die Verwaltung und Unterhaltung der Landstraßen II. Ordnung in Preußen den Provinzialverwaltungen übertragen worden. Eine praktische Bedeutung hatte diese Übertragung allerdings nur für diejenigen Kreise, die am 1. April 1934 eine eigene straßenbautechnische Dienststelle besaßen. War dies nicht der Fall, so wurde die Verwaltung auch schon vorher von den Provinzialverwaltungen ausgeübt (§ 8 Abs. 2 der DVO vom 7. Dezember 1934), so daß hier also keine Änderung eintrat. Wenn auch grundsätzlich die Verwaltung und. Unterhaltung einer Straße zum Inhalt der Straßenbaulast gehören mag, so ist doch eine Trennung nicht begrifflich ausgeschlossen. Daß sie hier vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich deutlich aus der Ausdrucksweise des § 10 DVO, wonach dem Träger der Straßenbaulast, d.h. den Kreisen, das Bestimmungsrecht über die für den Straßenbau bereitzustellenden Mittel "verbleibt". Die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht vertretene Meinung, die mit der Durchführung der Verwaltung und Unterhaltung betrauten Behörden der Länder oder der preußischen Provinzen seien im Sinne der §§ 31, 89 BGB Organe der Kreise geworden, würde allenfalls dann gerechtfertigt erscheinen können, wenn die Verwaltung und Unterhaltung vom Gesetzgeber unmittelbar jenen Behörden übertragen worden wäre. Wenn auch das Fehlen entsprechender Preisbehörden den Anlaß zu der Vorschrift des § 8 Abs. 2 der DVO vom 7. Dezember 1934 gegeben hat, so traten doch nicht etwa die Behörden der Provinz in der Weise für sie ein, daß sie zu Kreisbehörden wurden. Sie waren und blieben Behörden der Provinzen, der Gesetzgeber übertrug die Aufgaben nicht diesen Behörden, sondern den Ländern und Provinzen, und deren Dienststellen wurden nur deshalb und insoweit mit diesen Aufgaben betraut, weil und insoweit sie Dienststellen der Länder und Provinzen waren und nach deren Verwaltungsaufbau für diese Aufgaben zuständig waren. Es ist deshalb insoweit auch mißverständlich und sachlich unzutreffend, wenn in dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 25. März 1939 davon gesprochen wird, daß die Einrichtungen der Länder und Provinzen "insoweit im Auftrag der Landkreise tätig werden", denn sie haben zwar Aufgaben der Kreise übernommen, werden aber nicht in ihrem Auftrag tätig.

12

Es könnte sich hiernach nur fragen, ob etwa nicht die Behörden der Provinzen, sondern diese selbst zu Organen der Kreise geworden sein könnten. Eine solche Möglichkeit wäre zwar nicht, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorgetragen wurde, sehen deshalb ausgeschlossen, weil eine vorgesetzte Behörde nicht Organ der nachgeordneten sein könnte, denn ein derartiges Unterordnungsverhältnis war in Preußen zwischen den Kreisen und den Provinzen nicht vorhanden. Es muß jedoch von der Regel ausgegangen werden, daß jede öffentlich-rechtliche Körperschaft neben ihren eigenen Verwaltungsaufgaben nur solche bearbeitet, die ihr von einer anderen Körperschaft aus deren Entschluß auftragsweise übertragen worden sind. Solche Aufträge werden in der Regel nur vom Staat in der Weise erteilt, daß er gewisse Aufgaben delegiert. Von einer solchen Delegation durch die Kreise kann hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese Übertragung nicht von ihnen, sondern vom Reichsgesetzgeber ausgegangen ist, der die zur Rede stehende Aufgabe hier von den Kreisen auf die Länder oder Provinzen übertragen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bis zu dieser Übertragung um eigene Verwaltungsaufgaben der Kreise öder um Auftragsangelegenheiten handelte; in beiden Fällen führte die Übertragung dazu, daß die Länder und Provinzen eine eigene Verwaltungsaufgabe zugewiesen erhielten, die sie selbst durch ihre eigenen Organe zu erledigen hatten, während die Kreise nunmehr aus dieser Aufgabe völlig ausschieden.

13

Das Reichsgericht hat sich in zwei früheren Entscheidungen auch noch selbst auf diesen Standpunkt gestellt. In einer Entscheidung vom 12. Oktober 1938 (SeuffArch 93, 114 Nr. 41) handelte es sich um die Übernähme der Streupflicht durch den Staat. Das Reichsgericht führt hier aus, daß sich die Haftung des Staates - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden vertraglichen Übernahme auch aus § 8 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 26. März 1934 ergebe, da es, nachdem der Kreis keine eigene strassenbautechnische Dienststelle mehr besitze, nicht ersichtlich sei, inwiefern man in solchem Falle dem Landkreis die Verantwortlichkeit gegenüber dem Verkehr zuschieben könnte, wiewohl er selbst die zur Durchführung der Verwaltung geeigneten Organe nicht besitze und zu besitzen brauche.

14

In einer weiteren nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9. Juni 1939 - III ZR 174/38 -, wo es sich um die auftragsmäßige Betreuung einer Reichsstrasse durch das Land handelte, führt das Reichsgericht aus, daß wenn auch das Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsstrassen sei die Länder "bei der Erfüllung der dem Generalinspektor obliegenden Aufgaben bei der Verwaltung der Reichsstrassen doch als solche, nicht aber ohne weiteres als Reichsbehörden oder als verfassungsmässige Organe des Reiches und ihre Beamte als Landesbeamte, ihre Behörden als verfassungsmäßig berufene Organe des. Landes" tätig seien.

15

Das Berufungsgericht versucht nun, zur Begründung seiner Entscheidung auch noch darauf abzustellen, daß der beklagte Kreis durch die Beauftragung des Landes nicht nur auf die Rolle des Geldgebers beschränkt werden sollte. Das ergebe sich aus dem Runderlass des Reichsministers des Innern, wonach die Kreise nicht nur über die Höhe der für den Bau, die Unterhaltung und Instandsetzung der Landstrassen II. Ordnung aufzuwendenden Mittel, sondern auch über die Art der Verwendung dieser Mittel im einzelnen zu bestimmen hätten. Daraus folge, daß die Landesbehörden nicht beliebig Straßenbau und Instandsetzungsarbeiten anordnen könnten, sondern nur für die technische Seite der Ausführung zuständig seien, der Kreis aber darüber entscheide, ob und wo diese Arbeiten vorgenommen werden.

16

Auch dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Dieses Bestimmungsrecht des Kreises mag für den Neubau und Ausbau von Straßen und Brücken gelten. Es liegt auf der Hand, daß hier das Land nicht ohne Rücksicht auf den Haushalt der Kreise bauliche Maßnahmen bestimmen kann, diese vielmehr vom Kreis bei Aufstellung seines Haushaltsplanes genehmigt werden müssen. Aber gerade für die laufende Unterhaltung und Verwaltung der Landstraßen II. Ordnung ist durch den genannten Runderlass das freie Bestimmungsrecht der Kreise ausdrücklich ausgeschlossen worden. Unter II 4 dieses Erlasses ist nämlich bestimmt, daß für die laufende Unterhaltung und Verwaltung der Landstraßen II. Ordnung von den Kreisen eine fortlaufende Vergütung von jährlich 40 DM für je einen km Landstrasse II. Ordnung an die Länder oder Provinzen zu entrichten sei. Insoweit ist also eine feste Pauschalsumme festgesetzt, von der abzugehen der Kreis keine Möglichkeit hat. Die Verkehrs Sicherung, zu der auch die Anbringung notwendiger Sperren gehört, ist ein Teil der laufenden Unterhaltung und Verwaltung der Straßen. Im übrigen beruht aber die von der Klägerin behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf der Nichtbewilligung der erforderlichen Kittel, sondern auf Unterlassungen rein technischer Art, für die das Landesbauamt auch allein verantwortlich zu machen ist, da ihm die technische Seite der Straßenverwaltung ausschließlich obliegt.

17

Auch aus der Tatsache, daß nach II 3 des Runderlasses die Strassenwärter noch vom Kreis einzustellen sind, kann eine Haftung des Kreises nicht gefolgert werden. In einem weiteren Runderlass des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen vom 25. April 1939 (RMinBl des Reichsministers des Innern 1939, 967) ist nämlich unter Ziff 3 ausdrücklich bestimmt, daß die Einstellung und Entlassung der ständigen Straßenwärter zwar durch den Landrat, aber auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Leiter des Bauamts zu erfolgen habe und daß die Straßenwärter vom Bauamt beaufsichtigt werden und von diesen durch die Strassenmeister ihre dienstlichen Weisungen erhalten. Daraus ergibt sich, daß auch für die Straßenwärter, obgleich sie noch Beamte des Kreises bleiben, der Kreis nur die Rolle des besoldungspflichtigen Geldgebers einnimmt, auf deren technische Tätigkeit, zu der gerade auch die Verkehrssicherung gehört, aber keinen Einfluss hat. Es ist also irrig, wenn das Berufungsgericht meint, der Kreis könne infolge seiner Befugnis zur Einstellung von Straßenwärtern über diese auf die Erfüllung der Wegebau und Unterhaltungspflicht einwirken und infolgedessen auftretende verkehrswidrige Zustände beseitigen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, den Kreis nach § 831 BGB für etwaige Unterlassungen der Straßenwärter haftbar zu machen, da diese bei Ausübung der Verkehrssicherung auf den Landstraßen II. Ordnung Verrichtungsgehilfen der Landesbauämter, nicht der Kreise sind.

18

Die Revision des beklagten Kreises ist somit begründet, da ihn keine Haftung aus einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trifft. Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen den Kreis ganz abzuweisen.

19

2.)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Verkehrssicherungspflicht für die Landstrasse II. Ordnung, auf der sich der Unfall ereignete, bis zur Bildung der Zonengrenze der preussischen Rheinprovinz oblag. Mit der Teilung dieser Provinz war diese Pflicht auf die neu gebildete Provinz Rheinland-Hessen-Nassau und von dieser auf das Land übergegangen. Zuständig war das Landesbauamt, dessen Vorstand als Organ des Landes angesehen werden muß und für dessen Verschulden dieses nach §§ 823, 31, 89 BGB ohne die Möglichkeit einer Entlastung haftet.

20

3.)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landesbauamts darin gesehen, daß die gefährliche Brückenauffahrt nicht ausreichend gesperrt war. Daß ein einfacher Weidedraht als Sperre nicht genügt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Das Land kann sich auch nicht darauf berufen, daß frühere Sperren angeblich entfernt worden waren, das Landesbauamt mußte an einer derart gefährlichen Stelle unter allen Umständen für eine dauerhafte Sperre sorgen und deren Zustand auch laufend überwachen. Auch der damalige Mangel an Personal und Material, sowie die Schwierigkeiten, die sich damals durch die Zonengrenze ergaben, sind angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Unfallstelle keine hinreichende Entschuldigung. Wegen dieser schuldhaften Unterlassung des Leiters des Landesbauamts haftet das beklagte Land gemäß §§ 823 Abs. 1, 843, 844, 31, 89 BGB für den durch den Tod des Prokuristen N. eingetretenen Schaden.

21

4.)

Die Frage, ob aus der Nichtaufstellung eines Warnschilds möglicherweise auch noch eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung hergeleitet werden kann, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den subsidiären Charakter des § 839 BGB mit Recht auf sich beruhen lassen.

22

5.)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Neumann als nicht erwiesen angesehen. Daß der verunglückte Wagen nicht beleuchtet war, sieht es als nicht festgestellt und feststellbar an. Im übrigen stellt es zutreffend darauf ab, daß der Wagen von dem Studenten S. und nicht von N. gesteuert wurde und letzterer für etwaige Unachtsamkeiten des S. nicht verantwortlich gemacht werden kann. Auch die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

23

6.)

Die von dem beklagten Land in den Vorinstanzen geltend gemachte Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärt.

24

Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt erst mit der Kenntnis von dem Schaden und der Person des Verletzten zu laufen. Diese Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 142, 280 [283]; 157, 14 [18]; 168, 214 [219]), der der Senat folgt, erst dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann.

25

Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB schon so lange gehemmt war, bis die Klägerin am 11. August 1947 nach mehrmaliger Aufforderung die Strafakten erhalten hat, weil es ihr vor der Einsicht in die Strafakten, obwohl diese über die Rechtslage keine Auskunft geben konnten, nicht möglich war, die für eine erfolgversprechende Klage erforderlichen tatsächlichen Unterlagen zu gewinnen. Jedenfalls war aber, gerade was das beklagte Land betrifft, die Rechtslage noch völlig ungeklärt. Die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen wird zwar in der Regel vielfach genügen, die Verjährungsfrist des § 852 BGB in Lauf zu setzen (RGZ 157, 18 [20]), doch wird es, wie das Reichsgericht (aaO) ausführt, bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen auch anders sein können (so auch RGZ 142, 280 [283]). Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Nach den Entscheidungen des Reichsgerichts (DR 1940, 2105 und DR 1944, 111) konnte eine nage gegen das Land vom Standpunkt der Klägerin aus nur geringe Aussicht auf Erfolg haben. Hätte die Klägerin im Hinblick auf diese Reichsgerichtsurteile von einer Klage gegen das Land abgesehen, so würden keine Bedenken für die Annahme bestehen, daß für die Ansprüche gegen das Land die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Kreis abgewiesen worden wäre. Es wäre nun unbillig, deshalb, weil die Klägerin vorsorglich und von ihrem Standpunkt aus nicht ohne ein erhebliches Risiko auch das Land mitverklagt hat, zum Nachteil dar Klägerin schon einen früheren Beginn des Laufs der Verjährungsfrist anzunehmen.

26

7.)

Die gegen das beklagte Land gerichtete Revision der Klägerin ist daher begründet. Insoweit war daher das angefochtene Urteil ebenfalls aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären sowie dem Feststellungsanspruch stattzugeben. Eine Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs konnte der Senat nicht treffen, da das beklagte Land diesen Anspruch auch der Höhe nach bestritten hat und insoweit noch die erforderlichen Feststellungen getroffen werden müssen.

27

8.)

Die Kostenentscheidung bezüglich der Revision des Kreises beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten.

Dr. Delbrück
Dr. Kleinewefers
Dr. Bock
Rietschel
Dr. Rotberg