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§ 15 EMVG - Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Bibliographie

Titel
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Amtliche Abkürzung
EMVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-13

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.

    von denen sie ein Gerät bezogen haben und

  2. 2.

    an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.