§ 15 EMVG - Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)
- Amtliche Abkürzung
- EMVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9022-13
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
- 2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.