Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1976, Az.: I ZR 45/75
„Wach- und Schließ“
Unterlassung der Bezeichnung als Wach- und Schließgesellschaft ; Namensfunktion einer Gattungsbezeichnung; Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils; Beurteilung von Namensgleichheit bei Platzgeschäften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 45/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11769
- Entscheidungsname
- Wach- und Schließ
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.02.1975
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1977, 2093 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wach- und Schließ
Prozessführer
H.-A. W.- und S. gesellschaft G. & Co, R., H.,
Prozessgegner
Detektiv Horst P. F. straße ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
Entwickelt sich eine auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich hinweisende Sachbezeichnung, die infolge ihrer sprachlich unüblichen Wortkombination von Haus aus geeignet ist, ein Unternehmen namensrechtlich zu kennzeichnen, im allgemeinen Sprachgebrauch zu einem Gattungsbegriff, so verliert sie damit nicht zwangsläufig ihre Kennzeichnungskraft als Bestandteil eines Firmennamens.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Schwerdtfeger und
Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 20. Februar 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Bewachungsunternehmen. Sie wurde im Jahre 1902 unter der Bezeichnung "H.-A.-W- und S. gesellschaft" gegründet. Sie wird heute in Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben und ist unter der Firma H.-A. W.- und S. gesellschaft G. & Co ins Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Bewachungsdienst P." in H. ein Bewachungsunternehmen. Ferner hat er gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft geschlossen, die sich ebenfalls mit Bewachungen befassen soll. Als Firma dieser Gesellschaft ist die Bezeichnung "I. Wach- und Schließgesellschaft" vorgesehen. Diese Bezeichnung ließ der Beklagte in ein im Branchentelefonbuch für H. veröffentlichtes Inserat aufnehmen. Die Gesellschaft ist bislang weder zum Gewerberegister angemeldet noch ins Handelsregister eingetragen worden.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der für die Gesellschaft vorgesehenen Firma eine Verletzung ihrer Firmen- und Namensrechte und hat beantragt,
- 1.
den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Geschäfts- und Rechtsverkehr als Wach- und Schließgesellschaft zu bezeichnen, diese Bezeichnung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Namens- oder Firmenbestandteilen zu führen und unter der Bezeichnung Wach- und Schließgesellschaft oder in Verbindung mit dieser Bezeichnung Werbung zu betreiben,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus der Führung der Bezeichnung Wach- und Schließgesellschaft oder in Verbindung der Bezeichnung Wach- und Schließgesellschaft mit anderen Namens- und Firmenbezeichnungen und insbesondere aus der Werbung mit dieser entstanden sind.
Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen: In den Jahren 1901/1903 seien - ausgehend von Hannover - zentral "Wach- und Schließgesellschaften" in vielen deutschen Großstädten gegründet worden. Alle diese aufgrund einheitlicher Entschließung und Entwicklung entstandenen Gesellschaften habe man in einer Art Konzern oder Kartell, nämlich der "Centrale der Vereinigten Wach- und Schließgesellschaften K. Verband", zusammengefaßt. Die Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" sei in der Folgezeit stets als Firmenname aufgefaßt und verteidigt worden. Zwar existierten in den verschiedenen Städten der Bundesrepublik unterschiedliche Firmen unter dieser Bezeichnung, in Jeder Stadt jedoch jeweils nur eine. Jede dieser Firmen gehe sofort gegen Mitbewerber, die diese oder eine verwechslungsfähige Firmenbezeichnung aufnähmen, vor. Sie selbst habe ihren Firmennamen stets erfolgreich, 1927 auch einmal prozessual, verteidigt. Sie führe ihre Firma in Hamburg unangefochten seit mehr als 70 Jahren und habe sich als alleinige "Wach- und Schließgesellschaft" in H. durchgesetzt.
Der Beklagte hat dem unter anderem entgegengehalten, die Worte "Wach- und Schließgesellschaft" seien nicht schutzfähig; es handele sich um eine reine Gattungsbezeichnung.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, die Worte "Wach- und Schließgesellschaft" seien eine Gattungsbezeichnung, eine im Streitfall zu fordernde nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung habe die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin - unter Aufrechterhaltung ihrer Klageanträge im übrigen - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die beanstandeten Handlungen im Gebiet der Freien und Hansestadt H. zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Firmenbestandteil "Wach- und Schließgesellschaft" sei von Haus aus nicht ungeeignet, ein Unternehmen des Bewachungsgewerbes namensmäßig zu kennzeichnen (§ 16 Abs. 1 UWG). Er biete sich zur sachlichen Bezeichnung von Bewachungsunternehmen schon deshalb nicht zwangsläufig an, weil die Wortkombination "Wach- und Schließ-" sprachlich unüblich sei; ihr könne die Eigenart nicht abgesprochen werden, wenn sie auch für ein Bewachungsunternehmen der sachlichen Bezeichnung seines Tätigkeitsbereiches entnommen sei. Als Firmenbestandteil könne eine solche Bezeichnung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG genießen, wenn er geeignet sei, vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen angesehen zu werden.
Diese Ausführungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
II.
Dem Firmenbestandteil "Wach- und Schließgesellschaft" sei jedoch - so meint das Berufungsgericht - eine Namensfunktion abzusprechen, weil er sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt habe. Dem Gericht sei bekannt, daß Unternehmen, deren Gegenstand die Bewachung von Personen und/oder Sachen sei, nicht nur als Bewachungsunternehmen, sondern auch als Wach- und Schließgesellschaften bezeichnet würden. Zur Umwandlung des Begriffs "Wach- und Schließgesellschaft" von einem Namen für ein bestimmtes Unternehmen zu einer Gattungsbezeichnung habe der Umstand beigetragen, daß, als nach der Jahrhundertwende das Bewachungsgewerbe in Deutschland aufgekommen sei, sich die zu ihm gehörenden Unternehmen in den deutschen Großstädten als "Wach- und Schließgesellschaften" oder "Wach- und Schließinstitute" bezeichnet und sich in dem Kölner Verband der Vereinigten Wach- und Schließgesellschaften zusammengeschlossen hätten. Diese Entwicklung habe dazu geführt, daß der Verkehr in dieser Benennung der Bewachungsunternehmen habe zwangsläufig eine Gattungsbezeichnung sehen müssen. Die sprachlich korrekte Bezeichnung "Bewachungsunternehmen" sei dadurch im Verkehr als Gattungsbegriff verdrängt worden.
Da es in der Bundesrepublik unstreitig zahlreiche Bewachungsunternehmen gebe - nach dem Vortrag der Klägerin allerdings an keinem Ort mehr als eins -, die den Bestandteil "Wach- und Schließ-" in ihrer Firma führten, werde dieser Firmenbestandteil als Gattungshinweis verstanden. Die zahlreichen Bewachungsunternehmen, die diesen Firmenbestandteil verwendeten, unterschieden sich dann allein aufgrund der geografischen Hinweise, die sie - wie die Klägerin - mit der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" verbänden.
Auch aus dem vom Beklagten überreichten Material - Auszüge aus Adreß- und Branchenfernsprechbüchern - ergebe sich, daß der streitige Begriff als Gattungsbezeichnung aufgefaßt werde. Bewachungsunternehmen seien dort unter der Rubrik "Wach- und Schließgesellschaften" aufgeführt. Auch die Redakteure solcher Adreß- und Branchenfernsprechbücher, die der Bezeichnung "Bewachungsgewerbe" den Vorzug gäben, wiesen gleichwohl im Register noch unter "Wach- und Schließgesellschaften" auf die Rubrik "Bewachungsgewerbe" hin. Schließlich werde der Begriff auch in Lexika als Sachbezeichnung aufgeführt, so unter anderem in "Der Große Duden, Rechtschreibung", 19. Aufl. und in der Brockhaus-Enzyklopädie.
Die von der Klägerin vorgelegten anderslautenden Erkenntnisse aus den 20er und 30er Jahren machten nur offenbar, daß Unternehmen, die den Bestandteil "Wach- und Schließgesellschaft" in ihrer Firma führten, mit Erfolg gegen die firmenmäßige Verwendung dieses Bestandteils durch andere Bewachungsunternehmen vorgegangen seien. Die Rechtsprechung habe die Entwicklung dieses Begriffes zur Gattungsbezeichnung nicht aufhalten können.
Über die Verkehrsgeltung sei zwar eine Rückentwicklung des Begriffs zu einer Kennzeichnung mit Namensfunktion möglich. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß sie an diesem Firmenbestandteil in H. Verkehrsgeltung in dem Sinne genieße, daß der Verkehr beim Hören und Lesen dieser Bezeichnung nur an ihr Unternehmen denke. Sie habe nur pauschal eine Verkehrsgeltung behauptet, ohne nähere Angaben für die Feststellung einer Verkehrsgeltung zu machen. Der Hinweis darauf, daß sie seit mehr als 70 Jahren bestehe, reiche nicht aus, um darzutun, daß der Verkehr in H., wenn er dieser Bezeichnung begegne, nur an die Klägerin denke. Ebensowenig reiche dafür aus, daß die Klägerin im amtlichen Fernsprechbuch auf zwei Seiten nur als "Wach- und Schließgesellschaft" unter Angabe ihrer Fernsprechnummer auf sich hinweise. Der Verkehr könne diesen Hinweis auch so verstehen, daß er unter dieser Nummer eine "Wach- und Schließgesellschaft" finde.
III.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht geht - wie zu I ausgeführt - zu Recht davon aus, daß der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" von Haus aus Namensfunktion zukommt. Die Erwägungen, mit denen es zu begründen versucht, daß diese Bezeichnung ihre Funktion als Herkunftshinweis verloren habe, stehen jedoch im Widerspruch zu den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das Berufungsgericht verkennt, daß sich nach ständiger Rechtsprechung eine als namensmäßiger Firmenbestandteil verwendete Bezeichnung durchaus zum Gattungsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch entwickeln kann, ohne daß sie als Bestandteil des Firmennamens ihre Kennzeichnungskraft verliert (vgl. RG MuW 1933, 299, 301, 302 - Milchhof; RG MuW 1932, 537, 539 - Markenschutzverband; BGH GRUR 1955, 95, 96 - Buchgemeinschaft). Die in den zitierten Entscheidungen behandelten Fälle unterscheiden sich zwar insoweit vom Streitfall, als es sich dort um Bezeichnungen handelte, für die die jeweiligen Unternehmen Verkehrsgeltung erworben hatten. Die dort entwickelten Grundsätze gelten indes zumindest in gleichem Maße, wenn es - wie hier - darum geht, ob ein bereits von Haus aus unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil seine namensmäßige Herkunftsfunktion verloren hat. Aus dem Umstand, daß sich die Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" - wie das Berufungsgericht meint - zu einem Gattungsbegriff entwickelt hat, ist somit für die Frage, ob sie als Firmenbestandteil ihre Namensfunktion verloren hat, nichts Endgültiges zu entnehmen. Voraussetzung für eine solche nur zögernd zu bejahende Umwandlung ist vielmehr, daß nur noch ein zu vernachlässigender Teil des angesprochenen Verkehrs darin einen Herkunftshinweis sieht (siehe auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., Anm. 30 zu § 16 UWG, m.w.H.). Solange noch ein rechtlich beachtlicher Teil der Verkehrskreise an der Bedeutung der Bezeichnung als Hinweis auf die Klägerin festhält, kann eine solche Umwandlung nicht angenommen werden. Die Indizien, die das Berufungsgericht für eine derartige Umwandlung anführt, sind insgesamt rechtlich fehlsam.
Daß in zahlreichen Adreß- und Branchenfernsprechbüchern Bewachungsunternehmen unter der Rubrik "Wach- und Schließgesellschaften" aufgeführt werden und diese Bezeichnung in verschiedenen Nachschlagewerken als Sachbezeichnung erscheint, könnte allenfalls darauf hindeuten, daß der Begriff als Gattungsbezeichnung in Beschreibungen freigeworden wäre. Das allein hätte aber noch nicht zur Folge, daß diese Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis auf ein Unternehmen nunmehr im Alleingebrauch stünde.
Die von Haus aus gegebene Namensfunktion der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" wurde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß dem Verkehr in zahlreichen Städten Bewachungsunternehmen mit dieser Bezeichnung begegneten, und zwar - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur jeweils eins in jeder Stadt, Da es sich bei Bewachungsunternehmen um sogenannte Platzgeschäfte handelt, rechnet der Verkehr, ähnlich wie bei Hotelbezeichnungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1970 - I ZR 98/68 - Bayerischer Hof und vom 7. Juli 1976-I ZR 111/75 - Parkhotel - WRP 76, 695), aufgrund allgemeiner Übung damit, daß es in diesem Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Zusammenschluß der so bezeichneten Bewachungsunternehmen in der "Centrale der Vereinigten Wach- und Schließgesellschaften K. Verband" eher geeignet, die Namensfunktion dieser Bezeichnung zu unterstreichen, statt sie abzubauen, zumal dem Verband nicht angeschlossene Bewachungsunternehmen sich anderer Firmenbezeichnungen bedienten. So sind denn auch "Wach- und Schließgesellschaften" - unter anderem die Klägerin - stets mit Erfolg gerichtlich gegen lokale Mitbewerber vorgegangen, die diese Bezeichnung in ihren Firmennamen aufnehmen wollten. Daß die letzten einschlägigen Prozesse in den 30er Jahren geführt wurden, mag - wie die Klägerin darlegt - darin begründet sein, daß seit jener Zeit die Kennzeichnungsrechte der "Wach- und Schließgesellschaften" allgemein respektiert werden.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen somit die Annahme, die Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" habe die ihr von Haus aus zukommende Namensfunktion allgemein verloren, nicht. Da die Klägerin diese Bezeichnung seit 1902 als einzige der zur Zeit 26 in H. tätigen Bewachungsunternehmen in ihrem Firmennamen führt (vgl. die von ihr als Anlage Bf 5 überreichte Aufstellung), kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - von ihr nicht verlangt werden, den Nachweis einer Verkehrsgeltung zu führen. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, den Beweis zu erbringen, daß im Wirtschaftsraum H. kein rechtlich beachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise mit dieser Bezeichnung noch einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verbindet. Der Beklagte hat bisher einen solchen Beweis nicht angetreten. Das Berufungsgericht hatte von seiner im Berufungsurteil dargelegten Rechtsauffassung her keinen Anlaß, entsprechende Hinweise zu geben. Nach der gebotenen Zurückverweisung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seinen Vortrag sachdienlich zu ergänzen.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß im H. Raum kein rechtlich beachtlicher Teil der Verkehrsteilnehmer in der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht und somit ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 UWG entfällt, dürften auch die Vorschriften der §§ 12 BGB, 1 UWG und 37 Abs. 2 HGB als Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren ausscheiden.
IV.
Auf die Revision der Klägerin war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Alff
Merkel
Schwerdtfeger
Rebitzki