Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1994, Az.: BVerwG 11 B 78.94
Erkennbarkeit einer unselbstständigen Anschlussberufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 78.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.03.1992 - AZ: 11 A 2747/91
- OVG Niedersachsen - 14.03.1994 - AZ: 12 L 2354/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1995, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 66 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine unselbständige Anschlußberufung (§ 127 S. 2 VwGO) muß nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Es reicht aus, wenn in dem betreffenden Schriftsatz klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus die Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten und zu Lasten des Rechtsmittelklägers zu erreichen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe § 127 VwGO verletzt, indem es den von der Beklagten eingereichten Schriftsatz vom 22. September 1993 als unselbständige Anschlußberufung angesehen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, daß die (unselbständige) Anschlußberufung nach § 127 Satz 2 VwGO nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein muß. Es reicht vielmehr aus, wenn sie als solche erkennbar ist und in dem betreffenden Schriftsatz klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, innerhalb eines von einem anderen Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus die Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten und zu Lasten des Rechtsmittelklägers zu erreichen (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 4; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 127 Rdnr. 3 und 6; Redeker-von-Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 127 Rdnr. 3 und 4; vgl. auch BGH NJW 1990, 447 <449>).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22. September 1993 ausdrücklich den Antrag gestellt, "die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen". Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sich die Beklagte nicht darauf beschränkte, in dem Berufungsverfahren nur die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 1992 zu erreichen, durch das der Bescheid der Beklagten vom 15. November 1990 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wurde, über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Sie hat damit bei objektiver Würdigung ihres Berufungsantrags hinreichend klar und eindeutig ihr Begehren zum Ausdruck gebracht, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird, so daß es einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht bedurfte. Darauf ist im übrigen auch in dem dem Schriftsatz vom 22. September 1993 beigefügten (neuen) Widerspruchsbescheid vom 21. September 1993 (S. 3 oben) ausdrücklich hingewiesen worden.
2.
Die Beschwerde ist ferner nicht begründet, soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, welche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärte konkrete Frage des revisiblen Rechts in dem hier erstrebten Revisionsverfahren im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer (weiteren) grundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte. Die Beurteilung der von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, "ob bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ... gewerberechtliche Konkurrenzschutzerwägungen zulässig sind oder nicht", hängt maßgeblich von der Anwendung und Auslegung des § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes i.V.m. § 5 der Satzung der Beklagten über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt H. vom 28. November 1974 ab, mit denen sich das Berufungsurteil im einzelnen auseinandergesetzt hat. Die Richtigkeit der Anwendung dieses Landes- bzw. Ortsrechts entzieht sich einer revisionsgerichtlichen Überprüfung (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auf die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob und inwieweit gewerberechtliche Aspekte des Bundesrechts bei der Erteilung oder Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis berücksichtigt werden können, käme es in einem Revisionsverfahren hier jedenfalls deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht in Auslegung und Anwendung von Orts- und Landesrecht angenommen hat, daß bei den maßgeblichen Ermessensgesichtspunkten für die Erteilung oder Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis nicht nur die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen sind, sondern darüber hinaus alle Gründe, die einen sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck haben, so daß auch städteplanerische Belange einbezogen werden können. Auf diese rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht entscheidungserheblich abgestellt, nicht aber auf einen gewerblichen Konkurrenzschutz zugunsten anderer Personen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele