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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1958, Az.: BVerwG I CB 147.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I CB 147.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.05.1957 - AZ: 86 I 55

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 198 - 200
  • AS VI, 198
  • B.BauBl. 1958, 257
  • Bay.VBZ 1958, 245
  • DVBl 1958, 661 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 378 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Rspr. 10, 352

Amtlicher Leitsatz

Die bindende Wirkung, welche die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren hat (BVerwGE 3, 351), hat ihre Grenze in der Zuständigkeit der Wohnsiedlungsbehörde.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1957 - Nr. 86 I 55 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger erwarb in einem noch nicht aufgeschlossenen Gelände des Gemeindegebiets von Aschaffenburg ein unbebautes Grundstück. Für die dem Erwerb zugrunde liegenden Grundstücksgeschäfte erhielt er von der Beklagten in den Jahren 1950 und 1953 die erforderlichen Wohnsiedlungsgenehmigungen. Den im Jahre 1951 vom Kläger gestellten Antrag, ihm eine Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem erwähnten Grundstück zu erteilen und von der dafür an sich erforderlichen Festsetzung von Baulinien gemäß § 1 Abs. 4 der Bayer. Bauordnung Umgang zu nehmen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 1953 ab. Sie führte zur Begründung aus, die Aufschließung des fraglichen Gebiets mache Geländeumlegungen und sonstige Erschließungsarbeiten notwendig, für die die Zeit noch nicht reif sei. Die vordringlichen Erschließungsaufgaben beträfen andere Bereiche des Stadtgebiets. Das Bauvorhaben des Klägers laufe daher einer geordneten Besiedlung zuwider und könne nicht genehmigt werden. Eine Umgangnahme von der Baulinienfestsetzung sei nicht angebracht. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte erneut Umgangnahme von der Festsetzung der Baulinie. Die Regierung von Unterfranken wies durch Bescheid vom 23. März 1954 die Beschwerde des Klägers zurück und begründete das ebenfalls damit, daß das fragliche Gelände als Baugebiet noch nicht freigegeben und noch nicht baureif sei. Eine Baulinienfestsetzung liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Umgangnahme von der Baulinienfestsetzung komme nicht in Frage, weil die künftige Bebauung noch nicht zu übersehen sei.

2

Der Kläger hat gegen die ablehnenden Bescheide Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Regierung von Unterfranken für verpflichtet erklärt, hinsichtlich des Bauvorhabens des Klägers von der Festsetzung der Baulinie gemäß §§ 1 Abs. 4, 58 der Bayer. Bauordnung Umgang zu nehmen. In der Begründung des Urteils heißt es: Da die Stadt Aschaffenburg trotz der erkennbaren und erkannten Bauabsicht des Klägers die Genehmigungen nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilt habe, obwohl dieses Gesetz bei bestehender Bauabsicht die Versagung der Genehmigung zwingend vorschreibe, wenn das Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 2 des Wohnsiedlungsgesetzes zur Bebauung ungeeignet sei, habe sie aus diesem Grunde die Bebauungsgenehmigung nicht mehr ablehnen können. Eine solche Ablehnung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Regierung von Unterfranken habe bei dieser Sachlage die in ihr Ermessen gestellte Umgangnahme von der Baulinienfestsetzung nicht aus der etwaigen Nichteignung des Grundstücks zur Bebauung herleiten können. Sie sei daher zur Umgangnahme verpflichtet.

3

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Würzburg Berufung eingelegt, Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat später die von der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht eingelegte Berufung zurückgenommen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Mai 1957 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen seines Urteils heißt es:

5

Der Beklagten stehe die Berufung auch insoweit zu, als sie die Aufhebung des Verpflichtungsausspruches des erstinstanzlichen Urteils begehre, da auch sie durch diesen Ausspruch beschwert sei. Daran habe die Zurücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nichts geändert. Die Frage, ob die Behörde, die einem Baulustigen die nach dem Wohnsiedlungsgesetz notwendige Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks trotz § 6 des Wohnsiedlungsgesetzes erteilt habe, die Baugenehmigung für dieses Grundstück nicht mehr auf Grund des § 3 der Bauregelungsverordnung versagen dürfe, könne hier dahingestellt bleiben. § 1 Abs. 3 der Bayer. Bauordnung bestimme nämlich für alle Fälle, in denen Baulinien noch nicht festgesetzt seien, daß vor Erteilung einer Baugenehmigung die Baulinie festzusetzen sei; das sei wohl auch eine wesentliche Voraussetzung für die so dringend gebotene Ordnung der Bebauung und Raumausnutzung. Der Kläger habe auch gewußt, daß nur eine. Ausnahmebewilligung in Frage komme. Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 der Bayer. Bauordnung könne die Beklagte, solange Baulinien nicht festgesetzt seien, das Baugesuch des Klägers nicht genehmigen. Sie habe also das Verlangen des Klägers, über sein Baugesuch zu entscheiden, nur mit dessen Ablehnung beantworten können, selbst wenn sie vorher in anderen Fällen diese Bestimmung nicht strikt beachtet haben sollte. Nach § 1 Abs. 4 der Bayer. Bauordnung bestehe keine Verpflichtung der Baubehörde, von der Festsetzung von Baulinien Umgang zu nehmen. Das Verwaltungsgericht habe daher eine solche Verpflichtung für die Regierung von Unterfranken nicht aussprechen dürfen. Sonach sei unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen gewesen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.

7

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Zur Begründung beider Rechtsmittel trägt er vor:

8

Die Berufung der Beklagten sei von dem Oberbürgermeister ohne Genehmigung des Stadtrates eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die in dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Regierung von Unterfranken zur Umgangnahme von der Baulinienfestsetzung sei durch die Zurücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden und habe daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geändert werden dürfen. Insoweit lägen wesentliche Verfahrensmängel vor.

9

Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht für die Zulassung der Revision gegeben. Das angefochtene Urteil habe das dem Bundesrecht angehörende Wohnsiedlungsgesetz nicht richtig ausgelegt. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Genehmigungspflicht nach dem Wohnsiedlungsgesetz bezwecke, die vorhandenen baurechtlichen Handhaben auf den Zeitpunkt des Grundstücksgeschäfts vorzulegen, so habe bei der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung auch die Frage der Festsetzung bzw. der Umgangnahme von der Festsetzung der Baulinie mitgeprüft werden müssen. Bei dieser Sachlage sei es ausgeschlossen, daß eine Wohnsiedlungsgenehmigung zu der Frage, ob ein Grundstück bebaut werden dürfe, nachträglich durch landesrechtliche Bestimmungen wieder aufgehoben werden könne mit der Absicht, daß das Grundstück nicht bebaut werden dürfe. Eine solche Auslegung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte habe hiernach vor der Ablehnung des Baugesuches die für die Baulinienfestsetzung zuständige Regierung hören müssen. Die Regierung ihrerseits habe bei ihrer Beschwerdeentscheidung die erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung beachten müssen. Da sie das nicht getan habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Das Verhalten der Beklagten verstoße auch noch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Stadt in anderen Fällen ohne Festsetzung der Baulinien Baugenehmigungen erteilt habe.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

10

II.

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

11

1.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

12

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

13

Daß die Berufung der Beklagten von dem Oberbürgermeister wirksam eingelegt werden konnte, folgt aus den Art. 37 Abs. 2 und 38 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (GVBl. S. 19) und wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

14

Die Ausführungen des Klägers darüber, daß die in dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Regierung von Unterfranken, von der Baulinienfestsetzung Umgang zu nehmen, nach Zurücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden sei, zeigen gleichfalls keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Das erstinstanzliche Urteil konnte schon deshalb nicht teilweise Rechtskraft erlangen, weil es auch von der Beklagten mit der Berufung in vollem Umfange angefochten worden war. Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte auch durch den Verpflichtungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils beschwert war. Diese Frage ließe sich nur an Hand des sachlichen Ausmaßes der ausgesprochenen Verpflichtung beantworten. Insoweit käme es aber auf die Vorschriften der Bayer. Bauordnung an, die dem Landes- und nicht dem. Bundesrecht angehören und daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind, Hiernach ist auch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch die Beklagte durch den Verpflichtungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils beschwert sei, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

15

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das Baugesuch des Klägers nicht habe genehmigen können, da für das fragliche Grundstück keine Baulinien festgesetzt seien, beruhen ebenfalls auf der Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Bayer. Bauordnung und sind daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht revisibel. Die Untersuchung der der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Frage, inwieweit die von der Beklagten erteilten Wohnsiedlungsgenehmigungen für das Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung haben, muß hier zu einem anderen Ergebnis führen als in der vom Kläger erwähnten Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1956 (BVerwGE 3, 351). Das folgt daraus, daß nach dem bayerischen Baurecht, wie das Berufungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt hat, die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung auf keinen Fall erteilen darf, wenn die für die Festsetzung von Baulinien zuständige Regierung diese Baulinien nicht festgesetzt bzw. von der Festsetzung keinen Umgang genommen hat. Diese Bindung an eine Entscheidung der Regierung kann die Baugenehmigungsbehörde nicht durch die vorherige Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung umgehen. Es würde den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts widersprechen, wenn die für die Baulinienfestsetzung zuständige Regierung durch die von anderen Behörden erteilten Wohnsiedlungsgenehmigungen gebunden würde; denn dann könnte sie den ihr mit der Baulinienfestsetzung zugewiesenen planerischen Aufgaben nicht mehr in vollem Umfange gerecht werden. Der vom Kläger erwähnte Grundsatz von Treu und Glauben läßt hier keine andere Beurteilung zu. Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen über die bindende Wirkung von behördlichen Zusagen (vgl. Urteil vom 8. März 1956, BVerwGE 3, 199 [203]) ausgeführt hat, findet die bindende Wirkung solcher Zusagen ihre Grenze dort, wo der Zusagende seine Befugnisse überschritten hat. So liegt es aber, wenn in Bayern eine kommunale Behörde für ein Grundstück, für das noch keine Baulinien festgesetzt sind, eine Wohnsiedlungsgenehmigung ohne ausdrückliche Zustimmung der für die Baulinienfestsetzung zuständigen Regierung erteilt. In diesem Falle kann der Betroffene unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Regierung nicht unter Hinweis auf die Wohnsiedlungsgenehmigung zur Festsetzung von Baulinien bzw. zur Umgangnahme davon zwingen und damit auch von der Baugenehmigungsbehörde keine Baugenehmigung erstreiten. Wenn in dem erwähnten Urteil des Senats vom 28. Juni 1956 ausgeführt ist, daß es für die bindende Wirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung allein auf die Zuständigkeit nach dem Wohnsiedlungsgesetz ankomme und daß die Beteiligung der Baugenehmigungsbehörde an der Wohnsiedlungsgenehmigung für die Rechtswirksamkeit dieser Genehmigung dem Bürger gegenüber nicht erforderlich sei, so gilt das nicht, soweit im Baugenehmigungsverfahren Entscheidungen zu treffen sind, für welche die Wohnsiedlungsbehörden nicht zuständig sind. Da sich die vorerwähnten Gesichtspunkte im wesentlichen bereits aus der angeführten Rechtsprechung des Senats über die Grenzen der Verbindlichkeit behördlicher Zusagen ergeben, sieht der Senat in ihnen keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Rechtsfrage mehr.

16

Bei der dargestellten Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob die bindende Wirkung der Wohnsiedlungsgenehmigungen etwa auch deshalb nicht eintreten konnte, weil die Genehmigungen möglicherweise unter Verletzung des objektiven Rechts erteilt worden waren (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 28. Juni 1956, a.a.O. S. 353).

17

Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes enthält ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage. Wenn die Beklagte in anderen Fällen ohne Baulinienfestsetzung Baugenehmigungen erteilt haben sollte, so hätte sie damit nach den bindenden Feststellungen des. Berufungsgerichts gegen das bayerische Baurecht verstoßen. Der Gleichheitsgrundsatz gibt aber, wie der Senat schon häufig ausgesprochen hat, keinen Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern (vgl. Urteile des Senatsvom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - [NJW 1955 S. 1452] undvom 8. November 1956 - BVerwG I C 217.54 -).

18

Da die von der Beklagten erteilten Wohnsiedlungsgenehmigungen die für die Festsetzung von Baulinien zuständige Regierung hier - wie, ausgeführt - nicht binden konnten, beurteilt sich die Frage, ob die Regierung die Festsetzung der Baulinie bzw. die Umgangnahme davon zu Recht abgelehnt hat oder nicht, ausschließlich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften der Bayer. Bauordnung. Da diese Vorschriften nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, ist auch insoweit in einem Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten.

19

Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zur Zulassung der Revision ist mithin nicht gegeben.

20

Aber auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG liegt nicht vor. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil etwa von Entscheidungen anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte der Länder abweicht; denn jedenfalls entspricht es nach den vorstehenden Ausführungen, soweit es revisibel ist, im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats. In diesem Falle ist aber nach dem Sinn der Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Grund zur Zulassung der Revision nicht mehr gegeben (vgl. Beschluß des Senatsvom 7. September 1956 - BVerwG I C 222.54 - mit weiteren Hinweisen).

21

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

22

2.

Die Revision ist unzulässig.

23

Nach § 54 Abs. 1 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen vorliegt. An letzterem fehlt es hier, wie zu der Beschwerde ausgeführt ist.

24

Die Revision mußte deshalb gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVervGG verworfen werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Hering
Dr. Böhmer