Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.02.1987, Az.: 1 BvL 20/82
Verfassungsmäßigkeit; Einfamilienhaus; Ertragswertverfahren; Sachwertverfahren; Hauptfeststellung von Einheitswerten; Unterschiedliche Bewertung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.02.1987
- Aktenzeichen
- 1 BvL 20/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 74, 182 - 202
- BStBl II 1987, 240
- NJW 1987, 1617
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertrags- und Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG) hängt nicht von der vorhergehenden Prüfung ab, ob eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes von Verfassungs wegen geboten ist.
- 2.
Die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 10.02.1987 - AZ: 1 BvL 18/81