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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.02.1987, Az.: 1 BvL 20/82

Verfassungsmäßigkeit; Einfamilienhaus; Ertragswertverfahren; Sachwertverfahren; Hauptfeststellung von Einheitswerten; Unterschiedliche Bewertung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.02.1987
Aktenzeichen
1 BvL 20/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 74, 182 - 202
  • BStBl II 1987, 240
  • NJW 1987, 1617

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertrags- und Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG) hängt nicht von der vorhergehenden Prüfung ab, ob eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes von Verfassungs wegen geboten ist.

  2. 2.

    Die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 10.02.1987 - AZ: 1 BvL 18/81