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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1970, Az.: III ZR 114/68

Anspruch auf Schadensersatz; Zulassung einer Zufahrt von einem Grundstück auf eine Straße; Bebauungsplanung für ein Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1970
Aktenzeichen
III ZR 114/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 22.04.1968

Fundstellen

  • DB 1970, 1269-1270 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1970, 807 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 861-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1414 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 711-713 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 21, 962 - 966

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der eine unrichtige, mißverständliche oder unvollständige Auskunft gibt, verstößt auch dann gegen eine Amtspflicht, wenn sich die Auskunft oder Zusage auf eine künftige Entscheidung oder Leistung einer Behörde bezieht; das gilt in der Regel auch für den Fall, daß die Zusage fehlerhaft ist und deswegen von der Behörde nicht eingehalten wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1970
unter Mitwirkung des
Senatapräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer Keßler und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. April 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe ihm zugesagt, bei der Planung der Landstraße 312 eine unmittelbare Zufahrt vom Grundstück des Klägers auf diese Straße zuzulassen, der Beklagte habe aber diese Zusage nicht eingehalten und dadurch sei die Bebauung des Grundstücks aufwendiger geworden.

2

Der Grundbesitz des Klägers liegt in R.: er wird nach Osten begrenzt vom K. Weg, der zur Zeit noch einzigen Zufahrt zum Grundstück des Klägers vom öffentlichen Wegenetz. 1960/61 plante der Kläger, nahe seinem Wohnhaus, das auf dem nördlichen Teil seines Grundstücks steht, ein Lager- und Verkaufsgebäude für seinen Anstreicherbetrieb zu errichten. Um diese Zeit befaßte sich der Beklagte mit der Planung einer neuen Umgehungsstraße, der Landstraße 312, die entweder das Grundstück des Klägers im Osten begrenzen oder über den westlichen Teil dieses Grundstücks geführt werden sollte. Am 7. Juni 1961 sprach der Kläger beim Landesstraßenbauamt Bonn des Beklagten vor und bat, falls die Landstraße 312 über den westlichen Teil seines Grundstücks geführt werde, eine Zufahrt von seinem Grundstück direkt auf die Umgehungsstraße in Höhe seines Wohnhauses zu planen und zu bauen, weil nur über eine solche Zufahrt seine Kundschaft das geplante Lager- und Verkaufsgebäude an dem vorgesehenen Standort, westlich vom Wohnhaus, von einer öffentlichen Straße aus auf kurzem Wege erreichen könne. Der Kläger behauptet, der beim Landesstraßenbauamt Bonn beschäftigte Landesbaudirektor B. - im Juni 1961 noch Landesoberbaurat - habe ihm bei der Unterredung am 7. Juni 1961 die erbetene Zufahrt zugesagt.

3

Die Landstraße 312 soll nach der endgültigen Planung über den westlichen Teil des Grundstücks geführt werden. Der Beklagte hat den Bau und die Zulassung einer unmittelbaren Zufahrt von dieser Straße auf das Grundstück des Klägers verweigert. Der K. Weg ist eingezogen und dem Kläger zugeschlagen worden als Ersatzland für die Fläche, die von seinem Grundbesitz für den Bau der Landstraße 312 benötigt wird. Die Planung für die Umgebung dieser Straße sieht einen Weg vor, der entlang der Südgrenze des Grundstücks des Klägers verläuft und auf die Landstraße 312 führt. Auf diesen Weg ausgerichtet hat der Kläger inzwischen auf dem südlichen Teil seines Grundstücks in rd. 80 m Entfernung vom Wohnhaus das Lager- und Verkaufsgebäude bauen lassen.

4

Der Kläger behauptet: Es sei ihm ein Schaden von 40.932 DM dadurch entstanden, daß der Beklagte die versprochene unmittelbare Zufahrt zur Landstraße 312 nicht zugelassen habe und nicht bauen werde. Er habe nämlich infolgedessen das Lager- und Verkaufsgebäude nahe der Südgrenze seines Grundstücks errichten müssen, damit seine Kundschaft es auf kurzem Weg von der geplanten öffentlichen Straße an dieser Grundstücksgrenze aus erreichen könne; dies habe einen Teil seines Schadens verursacht, weil er wegen der großen Entfernung des Lager- und Verkaufsgebäudes von seinem Wohnhaus einen Aufenthaltsraum zusätzlich habe bauen müssen. Der weitere Schaden sei ihm entstanden aus der Verzögerung des Baus, die ebenfalls verursacht worden sei durch die Weigerung, eine unmittelbare Zufahrt zur Landstraße 312 zu planen und zu bauen.

5

Der Kläger vertritt die Ansicht, mit der Zusage, eine unmittelbare Zufahrt von der Landstraße 312 zu seinem Grundstück zu planen und zu bauen, habe der Beklagte sich vertraglich zu dieser Leistung verpflichtet und schulde ihm Schadensersatz, weil er diesen Vertrag verletzt habe.

6

Der Beklagte bestreitet eine Zusage mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt, die zudem unzulässig gewesen wäre, weil die Landstraße 312 als Umgehungsstraße Grundstückszufahrten nicht haben dürfe.

7

Die Klage auf Zahlung von 40.932 DM ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

8

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, auch soweit der Kläger seine Ansprüche aus einem Vertrag mit dem Beklagten herleitet und wenn dieser Vertrag eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist. Für diesen Fall schreibt § 40 Abs. 2 VwGO den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vor. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu der Entscheidung, ob für Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen schlechthin der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (siehe dazu die Anmerkung bei LM Nr. 16 a zu § 40 VwGO mit weiteren Nachweisen). In BGHZ 43, 34, 40 f [BGH 21.12.1964 - III ZR 70/63] hat der Senat § 40 Abs. 2 VwGO dahin ausgelegt, er solle für den Fall einer Zahlungsklage die Prüfung des Sachverhalts unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten ermöglichen, die erfahrungsgemäß oft zur Begründung miteinander verbunden werden, und der Senat hat hieraus geschlossen, nach diesem überwiegenden Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs sei der ordentliche Rechtsweg jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Problemkreis der Amtspflichten mit dem der Vertragspflichten eng verbunden sei und deswegen eine getrennte Betrachtung dem Streitverhältnis nicht gerecht werde. Diese Voraussetzung liegt auch hier vor:

10

Der Kläger wollte am 7. Juni 1961 von Landesbaudirektor Blank erfahren, wie er die Bebauungsplanung für sein Grundstück der Planung der Landstraße 312 anpassen mußte, und Landesbaudirektor B. hat sich darauf eingelassen, dem Kläger über diesen Punkt Klarheit zu geben. Damit könnte Landesbaudirektor B. besondere Amtspflichten dem Kläger gegenüber auf sich genommen haben; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Beamter, wenn und soweit er sich mit den Angelegenheiten eines Bürgers befaßt, unter gewissen Voraussetzungen auch dessen Helfer zu sein und die Interessen des Bürgers zu wahren, soweit sie durch staatliche Maßnahmen berührt werden könnten (NJW 1965, 1226 mit zahlreichen Nachweisen). Es braucht an dieser Stelle noch nicht darauf eingegangen zu werden, ob Landesbaudirektor B., indem er dem Kläger Grundlagen für dessen Bauplanung gab, solche "Helferpflichten" übernahm und welchen Inhalt sie ggfs. hatten; offenbar ist zumindest, daß bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geprüft werden müssen, wenn ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht besteht.

11

Andererseits darf bei der Prüfung, ob Landesbaudirektor B. Amtspflichten verletzt hat, nicht übersehen werden, daß er mit der - vom Kläger behaupteten - Zusage einer unmittelbaren Zufahrt möglicherweise die Erfüllung etwaiger Amtspflichten, die ihm dem Kläger gegenüber oblagen, überflüssig gemacht hat; z.B. könnte eine Pflicht, dem Kläger den künftigen Verlauf von Nebenstraßen der Landstraße 312 zu erklären, über die er sein Grundstück von der Umgehungsstraße aus erreichen kann, hinfällig geworden sein mit der verbindlichen Zusage einer unmittelbaren Zufahrt, weil mit dieser Zufahrt andere Verbindungswege für den Kläger uninteressant wurden.

12

Schließlich könnte aber auch eine Amtspflichtverletzung dann vorliegen, wenn Landesbaudirektor B. eine unmittelbare Zufahrt zugesagt hat, diese Zusage aber gesetzwidrig sein sollte, wie der Beklagte meint, und deswegen unverbindlich wäre.

13

Dem Streitverhältnis der Parteien wird nach alledem eine rechtliche Würdigung nur gerecht, die Amtspflichten und vertragliche Pflichten wechselweise in Betracht zieht. Damit liegen auch hier die Voraussetzungen vor, unter denen nach den Grundsätzen aus der Entscheidung in BGHZ 43, 34 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch § 40 Abs. 2 VwGO auch für Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen eröffnet ist.

14

II.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob eine Vertragsverletzung oder eine Amtspflichtverletzung Grundlage dieses Anspruchs ist. Es führt aus, in beiden Fällen sei Voraussetzung des Ersatzanspruchs, daß das Landesstraßenbauamt dem Kläger einen unmittelbaren Zugang zur Landstraße 312 in Höhe des Wohnhauses zugesagt habe. Diese Zusage aber habe der Kläger nicht bewiesen. Das Berufungsurteil stellt nicht fest, was Landesbaudirektor B. dem Kläger erklärt hat, als dieser um Planung und Bau einer unmittelbaren Zufahrt von der Landstraße 312 zu seinem Grundstück bat. Es geht aber im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, der Kläger und die Zeugen Wi. und Sc., die an dem Gespräch des Klägers mit Landesbaudirektor B. teilnahmen, hätten anscheinend Landesbaudirektor B. dahin mißverstanden, daß er eine "unmittelbare Zufahrt" zugesagt habe. Auch für diesen Fall lehnt das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers ab mit der Begründung, der Kläger habe nicht dargelegt, daß auf seiten des Beklagten jemand schuldhaft das Mißverständnis verursacht, verkannt oder aufrechterhalten habe. Dieser Beurteilung kann der erkennende Senat nicht folgen, und schon aus diesem Grunde hat die Revision Erfolg:

15

Allerdings hat der Kläger nicht in erster Linie behauptet, Landesbaudirektor B. habe sich mißverständlich ausgedrückt. Der Kläger stützt vielmehr sein Ersatzbegehren auf den Vertrag, Landesbaudirektor B. habe ihm unzweideutig eine "unmittelbare Zufahrt" versprochen. Dieser Vortrag schließt aber auch die Behauptung ein, B. Äußerung sei, selbst wenn er eine direkte Zufahrt nicht habe versprechen wollen, jedenfalls eindeutig dahin zu verstehen gewesen und auch so verstanden worden, daß der Beklagte die unmittelbare Zufahrt planen werde (vgl. das einen insoweit ähnlichen Fall betreffende Urteil des Senats in VersR 1964, 923). Überdies hat der Kläger ausdrücklich "vorsorglich" behauptet, die an der Besprechung vom 7. Juni 1961 beteiligten Personen hätten unbedingt den Eindruck gewinnen müssen, daß Landesbaudirektor B. eine direkte Zufahrt versprochen habe, weil seine Erklärung eindeutig und unmißverständlich so habe verstanden werden müssen von jedem, der die Fachsprache eines Straßenbautechnikers nicht beherrsche. Das Berufungsgericht hätte diesen Klagevortrag auf seine Richtigkeit prüfen müssen; denn dieser ist schlüssig für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB gegen den Beklagten: Nach der festen Rechtsprechung des Senats muß eine Auskunft, die eine Behörde dem Bürger gibt, nicht nur richtig, sondern auch unmißverständlich sein, nämlich so klar und vollständig, daß der Empfänger entsprechend disponieren kann (VersR 1955, 580; 1964, 919) [LSG Nordrhein-Westfalen 14.05.1964 - L 16 Kr 28/63]. Ob eine Auskunft genügend eindeutig ist, hängt davon ab, wie der Empfänger sie auffaßt und auffassen kann oder welche Vorstellungen sie erwecken konnte (LM Nr. 19 zu BGB § 839 (Fc)). Klarheit der Auskunft ist inbesondere nötig, wenn Fachkenntnisse auf dem besprochenen Gebiet beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muß die Auskunft so eindeutig sein, daß Mißverständnisse und Zweifel, wie sie bei Unerfahrenen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind (BGH in VersR 1964, 919).

16

Hier hat Landesbaudirektor B. zwar nicht eine Auskunft über die Rechtslage oder über tatsächliche Verhältnisse gegeben, etwa dem Kläger eine schon endgültige Planung für die Zufahrt zu seinem Grundstück erklärt. Er hat vielmehr dem Kläger zugesichert, daß der Beklagte eine Zufahrt von der Landstraße 312 zum Grundstück des Klägers - nach dessen Vortrag eine unmittelbare - bauen werde; d.h. er hat ein künftiges Verhalten seiner Behörde zugesagt. Auch solche Auskünfte über künftige Entscheidungen oder Leistungen einer Behörde müssen jedoch klar, unmißverständlich und vollständig sein. Denn auch für sie gilt der Grund, aus dem Rechtsauskünfte und Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse eindeutig sein müssen: Der Beamte soll dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt ist, zu erreichen helfen, was ihm zusteht oder er in. Rehmen des Möglichen und Zulässigen zu erreichen wünscht (BGH in NJV 1957, 1873; 1960, 1244; 1965, 1226). Auskünfte eines Beamten müssen deshalb richtig, eindeutig und vollständig sein, weil andernfalls bewirkt werden kann, daß der Bürger über seine Angelegenheiten oder Rechte in einer Weise disponiert, die ihn benachteiligt. Solche Folgen zu verhindern, ist aber Aufgabe und Amtspflicht des Beamten gegenüber dem ratsuchenden oder eine Auskunft erbittenden Bürger.

17

Über künftige Entschließungen und Leistungen einer Behörde kann zwar, weil sie von einer Änderung wesentlicher Umstände beeinflußt werden können, weniger zuverlässig als über tatsächliche Verhältnisse Auskunft gegeben werden; gleichwohl müssen auch solche Auskünfte richtig, unmißverständlich und vollständig sein. Wegen dieser "in die Zukunft wirkenden" Auskünfte über künftiges Verhalten einer Behörde wird allerdings angezweifelt, ob das Vertrauen in sie in vollem Umfang Rechtsschutz hat; insbesondere für den Fall, daß sie, mit Verpflichtungswillen erklärt, sich zu einer Zusage verdichten und, weil dem Gesetz widersprechend oder von nicht zuständiger Stelle erklärt, fehlerhaft sind - wie hier nach Ansicht des Beklagten die Zusage einer unmittelbaren Zufahrt zum Grundstück des Klägers (vergl. hierzu: BVerwG in DVBl 1966, 857[BVerwG 24.06.1966 - VI C 72/63]; s. auch BVerwG in DVBl 1967, 663 und in DÖV 1966, 202; ferner Rohwer-Kahlmann in DVBl 1962, 622 und Haueisen in NJW 1961, 1901, beide mit weiteren Nachweisen). Dieser Charakter eines "Provisoriums", den Auskünfte über künftiges Verhalten einer Behörde in der Regel haben, mag auch ihre Bindungswirkung gegenüber der Behörde einschränken. Soweit es jedoch darum geht, ob unrichtige und mißverständliche Auskünfte eines Beamten pflichtwidrig sind und mithin Amtshaftungsansprüche auslösen können, gibt die Interessenlage keinen Anlaß, den Vertrauensschutz für Mitteilungen über künftiges Verhalten einer Behörde wegen ihres gekennzeichneten besonderen Wesens einzuschränken; grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie eine fehlerhafte Zusage enthalten. Denn der Beamte ist nicht überfordert mit der Pflicht, künftige Entscheidungen oder Leistungen seiner Behörde nur dann als gewiß anzukündigen, wenn er sorgfältig geprüft hat, ob diese Gewißheit nicht wegen der Möglichkeit künftiger Änderung wesentlicher Umstände oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Für den Fall, daß eine Auskunft oder Zusage aus Gründen unrichtig ist, die der Beamte auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen kann, schützt ihn das Erfordernis des Verschuldens in § 839 BGB vor unbilliger Haftung. Auch das Vertrauen des Bürgers in Mitteilungen eines Beamten über künftige Entscheidungen und Leistungen einer Behörde muß deswegen geschützt werden durch die Amtspflicht, den Bürger nicht durch unrichtige, mißverständliche oder unvollständige Auskünfte oder Zusagen zu nachteiligen Dispositionen zu veranlassen.

18

Da also der Kläger einer Zusage, daß eine unmittelbare Zufahrt von der Landstraße 312 zu seinem Grundstück gebaut werde, hätte vertrauen dürfen, auch wenn sie fehlerhaft gewesen wäre, durfte Landesbaudirektor B. sich bei dem Gespräch am 7. Juni 1961 nicht so mißverständlich oder unvollständig ausdrücken, daß der Kläger diese Zusage für gegeben halten mußte oder konnte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen nicht aus, daß Landesbaudirektor B. diese Amtspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Worte "ordnungsmäßiger Zuweg" als "unmittelbarer Zuweg" verstanden habe; weitere Pest Stellungen darüber, was Landesbaudirektor B. gesagt hat, sind nicht getroffen. Nach seinem Vortrag sprach der Kläger am 7. Juni 1961 deswegen bei Landesbaudirektor B. vor, um u.a. eine "unmittelbare Zufahrt" zu seinem Grundstück zu erbitten. Wenn auf diese Bitte dem Kläger nur erwidert wurde, er erhalte einen "ordnungsmäßigen Zuweg" so war diese Äußerung nicht so klar, unmißverständlich und vollständig, wie Landesbaudirektor B. die Planungen des Beklagten erläutern mußte. Es kommt nicht darauf an, ob in der Fachsprache des Straßenbauers mit diesen Worten die Planung einer "unmittelbaren Zufahrt" schon abgelehnt war, wie Landesbaudirektor B. bei seiner Aussage als Zeuge ausgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 1955, 580, LM Nr. 19 zu BGB § 839 (Fc)) muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein fachlich Unbewanderter die Antwort auf die Bitte um eine behördliche Auskunft oder Zusage auch richtig verstehen konnte. Wenn deshalb dem Kläger nicht irgendwie deutlich gemacht wurde, sei es durch eine ausdrückliche Erklärung oder zumindest durch eine kurze beiläufige Bemerkung, daß seinem Wunsch nicht voll entsprochen werden könne, so war die einfache Antwort auf das Ersuchen des Klägers, er erhalte einen "ordnungsmäßigen Zuweg", hier unklar, mißverständlich und unvollständig. Das gilt erst recht dann, wenn Landesbaudirektor B., wie es der Zeuge Sc. schriftlich vermerkt hat, einen ordnungsmäßigen Zuweg "von dieser neuen Straße ... zu seinem Grundstück" versprochen hat. In diesem Fall kann die Äußerung bei unbefangener Aufnahme von einem Laien sogar kaum anders als eine Zusage einer "unmittelbaren" Zufahrt verstanden werden. Es besteht schließlich auch die Möglichkeit, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, daß die Äußerung des Landesbaudirektors B. für den Kläger noch deutlicher als Zusage einer "unmittelbaren" Zufahrt zu verstehen war, als die Aktenvermerke aufzeigen, auf deren Wortlaut das Berufungsgericht entscheidend abstellt. Denn diese Vermerke geben offensichtlich nicht wortgetreu die Ausführungen des Landesbaudirektors B. wieder. In allen diesen Fällen war für Landesbaudirektor B. erkennbar oder mußte es jedenfalls sein, daß der Kläger seine Äußerung falsch verstehen könne, zumal offenbar war, daß der Kläger die Fachsprache des Straßenbauers nicht beherrschte. Da zudem der Kläger nicht seine Unzufriedenheit mit dem Bescheid zu erkennen gab - davon ist nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Kläger aus B. Worten die Zusage einer unmittelbaren Zufahrt herausgehört hat -, lag es augenfällig nahe, daß er die tatsächliche Ablehnung seiner Bitte nicht erkannt hatte. Schon ein kurzer Hinweis, daß er zwar nicht eine direkte Zufahrt von seinem Grundstück zur Landstraße 312 erhalte, aber eine ordnungsmäßige Zufahrt über eine Nebenstraße, hätte den Kläger eindeutig ins Bild gesetzt. Einen solchen Hinweis als geboten zu erkennen und ihn auch zu geben, kann von einem Beamten bei dem hier gegebenen Sachverhalt erwartet werden, ohne daß damit seine Pflichten überspannt werden. Bei dem vom Kläger behaupteten Ablauf des Gesprächs hätte Landesbaudirektor B. auch schuldhaft seine Pflicht verletzt, sich dem Kläger nicht mißverständlich zu erklären.

19

Das Berufungsurteil beruht also auf einem Rechtsfehler, soweit es dem Kläger Ersatz des Schadens versagt, der ihm durch die Erwartung einer künftigen unmittelbaren Zufahrt zur Landstraße 312 entstanden ist. Dies nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfang. Zwar wäre ein Teil des Schadens, den der Kläger mit dieser Klage geltend macht, auch ohne die Zusage einer unmittelbaren Zufahrt entstanden, und dieser Teilschaden ist mithin nicht wegen der behaupteten mißverständlichen Erklärung des Landesbaudirektors Blank zu ersetzen; selbst wenn die weiteren Revisionsrügen nicht begründet sein sollten, kann aber gleichwohl das Berufungsurteil nicht insoweit aufrecht erhalten werden, als es den Anspruch auf Ersatz dieses Teilschadens ablehnt, weil nicht vorgetragen und nicht festgestellt ist, welchen Teil des Gesamtschadens diejenigen Mehrkosten ausmachen, die durch die behauptete scheinbare Zusage einer unmittelbaren Zufahrt entstanden sind.

20

Danach ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und, da ausreichende Feststellungen für eine Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht getroffen sind, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen ist.

21

Bei dieser Rechtslage braucht auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht eingegangen zu werden, zumal in dem erneuten Berufungsverfahren ohnehin weitere Feststellungen darüber getroffen werden müssen, welche tatsächlichen Erklärungen im einzelnen Landesbaudirektor B. am 7. Juni 1961 über den Verlauf der Zufahrt zum Grundstück des Klägers abgegeben hat.

Meyer
Bundesrichter
Dr. Arndt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Dr. Beyer
Keßler
Dunz