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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1957, Az.: 1 StR 339/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1957
Aktenzeichen
1 StR 339/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 30.04.1956

Fundstelle

  • ZfWG 2007, 16-17

Verfahrensgegenstand

Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne ... obrigk. Erlaubnis

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs
in der Sitzung vom 28. Mai 1957
auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. April 1956 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat als Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und des Berliner Zahlenlottos, einer Zweigstelle der DKLB, vom 1. April 1953 bis zum 12. März 1955 wie in anderen Ländern der Bundesrepublik, so auch in Baden-Württemberg durch Postwurfsendungen, denen "Spezialzahlkarten" beigefügt waren, Vertragsangebote für das Berliner Zahlenlotto oder Aufforderungen hierzu versenden lassen; eine Genehmigung hierfür hatte er bei der zuständigen Landesbehörde nicht eingeholt. Er ist deswegen von der Strafkammer wegen der Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitlicher Erlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, sind unbegründet.

2

I.

Revision der Staatsanwaltschaft.

3

Sie meint, das Berliner Zahlenlotto sei keine Lotterie im Sinne des § 286 StGB, sondern ein Glückspiel nach § 284 StGB. Das trifft jedoch nicht zu "Lotterie" ist ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (RGSt 60, 385;  67, 397, 398). Alle diese Merkmale des Begriffs Lotterie stellt das Urteil einwandfrei fest.

4

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft setzt ein Spielplan nicht voraus, daß die Anzahl und die Höhe der Gewinne schon vor der Ziehung festgelegt sind. Es genügt, daß er bindende Regeln enthält, nach denen sich die Anzahl und die Höhe der Gewinne bestimmen, wenn festgestellt ist, wie hoch die Geldsumme ist, die nach den Bedingungen des Plans auszuschütten ist (RG JW 1934, 3209 Nr. 19).

5

Zum Begriff der Lotterie gehört es, wie die Revision hervorhebt, daß der Spieler ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmbaren Gewinn erwirbt. Das trifft nach den Feststellungen auf das Berliner Zahlenlotto zu, Dieses Recht wird keineswegs durch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß im Einzelfalle, das Ereignis, das einen solchen Gewinn nach dem Spielplan auslöst, nicht eintritt.

6

Daß es bei dem Berliner Zahlenlotto an einem Unternehmerrisiko fehlt, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ist unerheblich; denn ein solches Risiko sieht § 286 StGB nicht voraus (vgl RGSt 38, 204 zu § 284 StGB).

7

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

8

II.

Die Revision des Angeklagten.

9

1.

Sie vermißt die Prüfung, ob der Angeklagte als Täter oder nur als Gehilfe anzusehen sei. Indessen kann es bei der Stellung des Angeklagten sowie bei der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit nicht zweifelhaft sein, daß er den Erfolg des in der Bundesrepublik betriebenen Lotterieunternehmens als eigenen gewollt hat.

10

2.

Zu Unrecht meint die Revision, eine Genehmigungspflicht bestehe nur für private Lotterien. § 1 der Verordnung vom 6. März 1937 (RGBl I 283) hat ganz allgemein das Recht der Landesbehörden, öffentliche Lotterien zu genehmigen, auf den Reichsminister des Innern übertragen. Danach sind alle Lotterien, die öffentlichen wie die privaten, nach wie vor genehmigungspflichtig, Eine Ausnahme galt nur nach § 8 der Verordnung für die dort genannten, bereits landesrechtlich genehmigten Lotterien. Sie sollten nicht nochmals einer Genehmigung des Reichsministers des Innern bedürfen. Die Verordnung vom 6. März 1937 gilt als Landesrecht weiter, weil ihr Gegenstand nach dem Grundgesetz zur ausschließlichen Zuständigkeit der Länder gehört (vgl Art. 70, 73, 74 GrundG; vgl auch RdSchr d. BMd Innern vom 18. Februar 1950 - 1156 B 112 V/50 in GMBl 1950 S 4). Infolgedessen steht die Ermächtigung, öffentliche Lotterien zu genehmigen, nach Art. 129 Abs. 2 den Ländern zu. Demnach gilt die Genehmigung der Deutschen Klassenlotterie Berlin und des Berliner Zahlenlottos durch Gesetz des Abgeordnetenhauses. Berlin vom 24. Juli 1952 nur für dieses Land.

11

3.

Der Begriff des Veranstalters ist nicht verkannte Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Bevölkerung den Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen (RGSt 42, 430, 433;  59, 347, 352). Dies kann insbesondere durch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen geschehen (RGSt 8, 292). Deshalb hat die Strafkammer mit Recht in dem übersenden von Sonderzahlkarten, Werbeschreiben und Musterlosscheinen, das diesem Zweck diente, ein Veranstalten im Sinne des § 286 StGB gefunden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachverhaltswidrig oder offensichtlich unbegründet.

12

Daß der Angeklagte die Lotterie in Baden-Württemberg veranstaltet hat, ist nicht zweifelhaft (RGSt 42, 430, 433).

13

4.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte sich auf einen Tatbestands- und einen Verbotsirrtum berufen hat. Indessen schließen die einwandfreien Feststellungen einen Irrtum in beiden Richtungen aus. Der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebt, gewußt, daß das Berliner Gesetz vom 24. Juli 1952 nur für das Land Berlin, nicht aber für das Gebiet der Bundesrepublik gilt. Demnach ist er sich darüber im Klaren gewesen, daß er die Lotterie außerhalb von Berlin ohne obrigkeitliche Erlaubnis veranstaltete. Er hat ferner, wie das Urteil ergibt, bewußt und gewollt die Möglichkeit ins Auge gefaßt, Unrecht zu tun und sich zugleich strafbar zu machen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für den Rechtszug der Revision unbeachtlich.

14

Auch sonst läßt das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.

Dr. Peetz
Mantel
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger