Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1987, Az.: 2 StR 412/87
Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Mordes; Rüge der Verletzung formellen Rechts; Vernehmung einer Zeugin; Verlesung von Vernehmungsniederschriften; Ablehnung von Beweisanträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 01.12.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessgegner
Iso D. aus W., geboren am ... 1944 in S. (Jugoslawien),
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende
Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines versuchten Mordes freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Am 14. Mai 1981 schoß die frühere Mitangeklagte, die Zeugin A., in der Wohnung des Zeugen Z. in der F. Straße in F. mit einer Pistole der Marke Ceska, Kaliber 7,65 mm, mehrmals auf Z. und verletzte ihn lebensgefährlich. Sie wurde deshalb von der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wegen versuchten Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, den Anschlag auf das Leben des Zeugen Z. geplant, der Zeugin A. die Tatwaffe übergeben und deren Funktion erklärt, die Zeugin am Tattag mit einem Pkw von W. nach F. gefahren und zur Tat veranlaßt, sowie diese als eigene gewollt zu haben.
Die Zeugin hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der Kriminalpolizei, dem Ermittlungsrichter und einem Sachverständigen einander widersprechende Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht. In der Hauptverhandlung vor der 20. großen Strafkammer gegen sie und den Angeklagten (das auf Grund dieser Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ergangene Urteil wurde vom Senat aufgehoben) hat sie sich nur insoweit zur Sache eingelassen, als sie durch ihren Verteidiger eine von ihren früheren Angaben wiederum abweichende, den Angeklagten belastende, schriftliche Stellungnahme verlesen ließ, Fragen beantwortete sie nicht. In der nunmehrigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde sie am 2. Oktober 1986 als Zeugin vernommen. Sie belastete den Angeklagten erneut, ihre Aussagen deckten sich dabei aber in einzelnen Punkten nicht mit der in der früheren Hauptverhandlung verlesenen Erklärung.
"Diese Angaben machte die Zeugin äußerst zögernd und unwillig. Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte sie bereits versucht, wegen einer behaupteten Gefährdung im Ausland - in Jugoslawien - von der Verpflichtung zur Aussage freigestellt zu werden. Nachdem dieser Antrag abschlägig beschieden worden und erst, nachdem sie vom Gericht wiederholt darauf hingewiesen worden war, daß ihr nach ihrer eigenen rechtskräftigen Verurteilung wegen der von ihr begangenen Tat ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zustehe, und nach Androhung von Beugehaft, war die Zeugin erst bereit, Angaben zur Sache zu machen ... Die Vernehmung der Zeugin mußte dann vor ihrer Beendigung abgebrochen werden, weil sie sich wegen gesundheitlicher Probleme auf mangelnde Aussagetüchtigkeit berief ... Es wurden deswegen neue Termine zur Fortsetzung der Vernehmung bestimmt und die Zeugin zunächst mündlich dazu geladen ... Die Zeugin ist zu diesen Terminen nicht erschienen ... Ein vom Gericht erlassener Vorführungsbefehl konnte nicht vollzogen werden, da die Zeugin untergetaucht war, ohne daß es den geringsten Anhaltspunkt für eine Bedrohung gab. Intensive Nachforschungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, in die auch Interpol eingeschaltet wurde, ergaben in der Folgezeit lediglich Hinweise darauf, daß die Zeugin A. sich wahrscheinlich ins Ausland abgesetzt hat" (UA S. 19, 20).
Nach den Angaben der Zeugin A. sind "alle Absprachen, die sie ihrer Darstellung nach zur Tat bewogen haben, ... unter vier Augen zwischen ihr und dem Angeklagten D. getroffen worden" (UA S. 17). Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten im wesentlichen wie folgt begründet:
"Angesichts ... der zahlreichen ... Widersprüche wäre es für das Gericht von zentraler Bedeutung gewesen, die Zeugin A. ausführlich zu vernehmen. Die zahlreichen Widersprüche in ihren Angaben hätten ihr vorgehalten werden müssen. Dabei handelte es sich einmal um Widersprüche über ihre Motivation und die die Tat auslösenden Ereignisse in Bezug auf eine Beteiligung oder Einflußnahme durch den Angeklagten D. Zum anderen handelte es sich um Widersprüche in den Teilen ihrer Aussage, in denen sie den Angeklagten D. belastete ... Die Zeugin hat sich aber einer eingehenden Befragung entzogen und damit ihr in der Hauptverhandlung in eigener Sache gezeigtes Verhalten, sich keiner Frage durch das Gericht oder die übrigen Prozeßbeteiligten zu stellen, fortgesetzt. Das Gericht konnte unter diesen Umständen auf ihre Angaben keine Verurteilung stützen (UA S. 22, 23)."
Zu den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen S. und M. verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
II.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO in zwei Fällen rügt (I 1 und 2 der Revisionsbegründung), ist ihr Vorbringen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einzugehen ist daher nur auf die Beanstandungen, das Schwurgericht habe durch die Verlesung von Vernehmungsniederschriften § 251 StPO (II der Revisionsbegründung, siehe unten zu 1) und durch die Ablehnung von Beweisanträgen § 244 Abs. 3 StPO verletzt (III der Revisionsbegründung, siehe unten zu 2).
1.
Das Landgericht hatte sich um die Ladung der in Jugoslawien lebenden Zeugen S. und M. auf diplomatischem Wege bemüht und diese Zeugen überdies formlos angeschrieben, um sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen. Beide sind ausgeblieben. Gestützt auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wurden vom Landgericht daraufhin die Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen dieser Zeugen durch den Untersuchungsrichter des Landgerichts Belgrad verlesen, obwohl Ladungsnachweise nicht vorlagen. Dieses Verfahren beanstandet die Beschwerdeführerin.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf der Verlesung der Niederschriften nicht beruht. Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil die Zeugin A., die alle Absprachen über die Tat mit dem Angeklagten unter vier Augen getroffen haben will, nicht abschließend vernommen werden konnte. Auf die Bekundungen der Zeugen S. und M. wird dabei überhaupt nicht eingegangen. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Niederschriften nicht verlesen hätte.
Eine Umdeutung dieser Verfahrensbeschwerde in eine Aufklärungsrüge kam nicht in Betracht, da es an dem gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag für eine derartige Beanstandung fehlt.
2.
Mit einer Reihe von Beweisanträgen hatte sich die Staatsanwaltschaft um den Nachweis bemüht, daß
a)
die Zeugin A. einer Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt die Tatbeteiligung des Angeklagten so geschildert habe, wie sie in der Anklageschrift niedergelegt ist, und daß sie einem Polizeibeamten den Parkplatz gezeigt habe, auf dem der Angeklagte nach ihren Angaben einen Pkw abgestellt hatte, der dort auch aufgefunden worden sei;
b)
die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten am Tattage unrichtig seien (Zeugen G. und B.) und
c)
Z. auf Veranlassung eines Angestellten des Jugoslawischen Konsulats habe beobachtet und von einem jugoslawischen Agenten getötet werden sollen.
Das Schwurgericht hat diese Anträge als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Alle Beweisbehauptungen beträfen mittelbare Tatsachen, auf die es hier nicht ankomme; durch die beantragte Beweiserhebung könne nicht bewiesen werden, ob die früheren Angaben der Zeugin A. der Wahrheit entsprochen hätten; aus den in das Wissen der Zeugen G. und B. gestellten Tatsachen könne nicht unmittelbar und zwingend auf erhebliche Tatumstände und einen Täter geschlossen werden; die Behauptungen, daß Z. beobachtet und von einem Agenten habe getötet werden sollen, besagten nichts über eine Täterschaft oder sonstige Verstrickung des Angeklagten in die Tat.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Schwurgericht habe durch Zurückweisung der Beweisanträge, die frühere Äußerungen und Angaben der Zeugin A. betrafen, gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen und bei den weiteren Beweisanträgen nicht beachtet, daß es für die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht darauf ankomme, ob aus ihnen zwingend auf erhebliche Tatumstände und einen Täter geschlossen werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Beweisbehauptung darf zwar nicht schon deshalb als für das Verfahren bedeutungslos bezeichnet werden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache keine zwingenden Schlüsse auf die Verstrickung des Angeklagten in die ihm angelastete Tat erlaubt. Legt der Tatrichter jedoch rechtsfehlerfrei dar, daß die in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen auch dann, wenn sie durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen würden, ihn nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen könnten, so ist er nicht verpflichtet, den beantragten Beweis über die den Angeklagten belastenden Indiztatsachen zu erheben. Er darf die Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen ablehnen (KK-Herdegen, Rdn. 83 zu § 244 StPO m.w.N.; BGHSt 10, 208,210) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56].
Das Landgericht hat im vorliegenden Falle bei der Ablehnung der Beweisanträge ohne Rechtsfehler dargelegt, warum ihm die in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen in Verbindung mit dem Beweisergebnis nicht ausreichen würden, um zu einer Verurteilung zu gelangen. Diese Bewertung steht in Einklang mit der Urteilsbegründung. Die Ablehnung der Beweisanträge ist deshalb nicht zu beanstanden.
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer