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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1979, Az.: 3 RK 22/78

Krankengeld; Berechnung; Leistungsbemessungsgrenze; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; Neue Leistungsbemessungsgrenze; Lohnfortzahlung; Veränderung festgestellten Krankengeldes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1979
Aktenzeichen
3 RK 22/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg 10.06.1977 - S 21 Kr 111/76
LSG Essen 19.01.1978 - L 16 Kr 116/77

Fundstelle

  • SozR 2200 § 182 Nr 46

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist die Leistungsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, die bei Eintritt der AU in Kraft gewesen ist.

2. Das gilt auch, wenn infolge von Lohnfortzahlung die Zahlung des Krankengeldes erst einsetzt, nachdem eine neue Leistungsbemessungsgrenze wirksam geworden ist.

3. Inwieweit sich ein einmal festgestelltes Krankengeld bei längeren Bezugszeiten verändern kann, wird durch RVO § 182 Abs 8 abschließend geregelt (Anschluß an BSG 13.07.1977 3 RK 22/76 = BSGE 44, 130, BSG 10.11.1977 3 RK 82/75 = BSGE 45, 126).