Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1992, Az.: BVerwG 7 B 103.92

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßstäbe für die Beurteilung des einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zuzurechnenden Verkehrslärms

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 103.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 31.03.1992 - AZ: 7 A 11904/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines benachbarten Dorfgemeinschaftshauses ausgehen. Seiner Klage auf Unterlassung dieser Geräusche, soweit sie in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr über einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und einen Spitzenpegel von 65 dB(A) hinausgehen, hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Beurteilungspegels von 45 dB(A) stattgegeben und dabei angeordnet, daß die Lärmwerte auf der Grundlage der Anlage zur Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -) zu ermitteln seien.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob an die Beurteilung des einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zuzurechnenden Verkehrslärms andere Maßstäbe anzulegen seien als an die Beurteilung der übrigen anlagebedingten Geräusche. Diese Frage beantwortet sich - soweit sie auf die Anwendbarkeit der Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) zielt - unmittelbar aus dem Gesetz und würde sich im übrigen - soweit es um die von der Beklagten gewünschte Beurteilung der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den Vorschriften der 18. BImSchV geht - in einem von ihr angestrengten Revisionsverfahren nicht stellen.

4

Das Immissionsschutzrecht ordnet die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs, auch soweit er auf öffentlichen Straßen stattfindet, der Anlage zu, durch deren Nutzung sie verursacht werden, solange sie vom übrigen Straßenverkehr noch unterscheidbar sind. Daraus folgt zugleich, daß für die Bewertung der Lästigkeit dieser Immissionen die besonderen Grenzwerte, welche § 2 der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen vorsieht, weder unmittelbar noch mittelbar maßgeblich sind; denn diese auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gestützte Verordnung trägt den Besonderheiten des Verkehrslärmschutzes an öffentlichen Straßen Rechnung. Die von ihr vorgesehenen Immissionsgrenzwerte sind das Ergebnis der - unter Berücksichtigung des für das Wohl der Allgemeinheit notwendigen Verkehrswegenetzes - vorgenommenen Bewertung des Verhältnisses von zumutbaren Verkehrsgeräuschen und finanzieller Belastung der öffentlichen Haushalte (vgl. amtliche Begründung zu § 2 16. BImSchV - BR-Drucks. 661/89, S. 33 ff.). Sie sind daher auf Geräusche, die rechtlich der Nutzung anderer Anlagen zuzuordnen sind, nicht übertragbar.

5

Soweit die Beklagte aus den Vorschriften der 18. BImSchV die Notwendigkeit einer differenzierten Beurteilung der "eigentlichen" Anlagengeräusche und der der Anlage zuzuordnenden Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ableitet, übersieht sie, daß das von ihr angegriffene Urteil im Ergebnis einer solchen Betrachtungsweise folgt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, Geräusche - einschließlich der von an- und abfahrenden Fahrzeugen verursachten - zu unterlassen, die 45 dB(A) überschreiten, und dabei angeordnet, daß diese auf der Grundlage der Anlage zur 18. BImSchV zu "messen" seien. Das bedeutet aber, daß nach Nr. 1.1 Satz 2 und 3 dieser Anlage die Verkehrsgeräusche nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind und in diesem Fall das Berechnungsverfahren der 16. BImSchV (Anlage 1 zu § 3) anzuwenden ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Kley