Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1991, Az.: 5 StR 164/91
Voraussetzungen für die Verlesung von Geständnissen des Beschuldigten vor Polizeibeamten mit der richterlichen Vernehmungsniederschrift; Polizeiliche Vernahmung; Gesinnung des Angeklagten; Vorhalt der Aussage; Richterliche Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.12.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1991, 500 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 340
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Geständnis des Angeklagten, welches dieser bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hat, darf in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Angeklagte dieses Geständnis zum Teil seiner Aussage in der Hauptverhandlung machen will.
- 2.
Das polizeiliche Protokoll muß dann die wesentlichen Tatsachen enthalten und es darf kein bloßes Vorhalten einer Aussage sein.
- 3.
Bei der richterlichen Vernehmung muß dieser dem Angeklagten die Möglichkeit geben, sich umfassend zu äußern, erst wenn dies nicht gelingt, darf ihm ein Teil seiner polizeilichen Aussage vorgehalten werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. April 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Brandstiftung in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
Das Landgericht stützt den Schuldspruch gegen den Angeklagten im wesentlichen auf das bei dessen polizeilicher Vernehmung am 28. Dezember 1988 abgelegte und am 29. Dezember 1988 vor dem Ermittlungsrichter wiederholte Geständnis. Die Vernehmungsniederschriften vom 28. und 29. Dezember 1988 teilt das Landgericht im Wortlaut mit (UA S. 12-23). Damit hat es Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren:
Die im Wortlaut wiedergegebenen Niederschriften sind in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist. Sie wurden dem Angeklagten, den damals vernehmenden Kriminalbeamten und dem Ermittlungsrichter in der Beweisaufnahme vorgehalten. In Anbetracht des Umfangs der Vernehmungsniederschriften, insbesondere der über die polizeiliche Vernehmung vom 28. Dezember 1988, schließt der Senat aus, daß das Landgericht seine Überzeugung über ihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen Erklärungen des Angeklagten und der Zeugen gewonnen hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 12). Das angefochtene Urteil ist daher schon wegen dieses Verstoßes aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß nur in einem richterlichen Protokoll enthaltene Geständnisse nach § 254 StPO verlesen werden dürfen. Geständnisse des Beschuldigten vor Polizeibeamten können dann mit der richterlichen Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn der Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, daß er seine Angaben vor der Polizei als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, wenn darüber hinaus das Protokoll über die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt der Aussage vor der Polizei mitteilt und wenn sich die Bezugnahmen in eindeutiger Weise auf vorgelesene (und nicht nur vorgehaltene) Teile der nichtrichterlichen Vernehmung beziehen (vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 und 2). Diesen Anforderungen genügt die Niederschrift über die Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vom 29. Dezember 1988 nicht. Sie enthält lediglich die pauschale Bezeichnung der Taten und den Hinweis, daß die Angaben des Beschuldigten in der polizeilichen Vernehmung diesem vorgehalten und - in nicht näher bezeichneten Passagen - vorgelesen worden sind.
Der neue Tatrichter wird sich daher darauf beschränken müssen, den Inhalt der nicht vor einem Richter abgelegten Geständnisse durch Aussage von Vernehmungsbeamten festzustellen.
Im übrigen wird der neue Tatrichter dem "Verdacht" auf eine unfallbedingte "hirnorganische Störung" (UA S. 38) sorgfältiger als geschehen nachgehen müssen. Hier hat das Landgericht zwar einen Arzt für Nerven- und Gemütskrankheiten gehört, der sich auch zu dem Verdacht von hirnorganischen Störungen geäußert hat. Dieser hat jedoch ersichtlich die früheren Krankenunterlagen nicht beigezogen, sondern sich auf Angaben des Angeklagten verlassen, wonach ein früher durchgeführtes Elektroenzephalogramm negativ verlaufen sei. Dies genügt nicht.
Horstkotte
Rebitzki
Harms
Häger