Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.12.1993, Az.: X B 138/93
Ablehnung eines Abzugs einer Kur-Aufwendung wegen fehlender amtsärztlicher Bescheinigung für Antritt
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.12.1993
- Aktenzeichen
- X B 138/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 706
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 m.w.N.) den Abzug der geltend gemachten Kur-Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, daß die Notwendigkeit der Kur nicht durch eine vor ihrem Antritt erstellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt worden ist. Im Urteil in BFHE 164, 415 [BFH 12.06.1991 - III R 102/89], BStBl II 1991, 763 hat der BFH zwar eine nachträgliche Erstellung einer amtsärztlichen Bescheinigung für Kuraufenthalte, die vor Veröffentlichung dieses Urteils angetreten worden sind, für ausreichend angesehen, dies jedoch nur hinsichtlich des erstmals für Kuraufenthalte von Kindern aufgestellten zusätzlichen Erfordernisses einer amtsärztlichen Bestätigung dafür, daß und warum der Kurerfolg des Kindes auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist. Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung erforderlich machten, hat der Kläger nicht dargelegt.
2.Die Frage, ob Aufwendungen (hier Fahrtkosten) als Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Herstellung einer Wohnung scheitert, ist durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Juli 1991 X R 6/91 (BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916) geklärt.