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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1969, Az.: VII ZR 184/67

Klage auf Löschung einer Grundschuld; Nichteintritt eines bezweckten Erfolgs; Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1969
Aktenzeichen
VII ZR 184/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.03.1967

Prozessführer

Kaufmann Walter H., O., H. Straße ...

Prozessgegner

Landwirt S., W.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. März 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Bei dem Beklagten, Inhaber der Firma August H. in O., war die Firma Friedrich B. in W. in erheblichem Umfang verschuldet. Sie versprach ihm deshalb am 7. Oktober 1965 die Rückgabe von zwei Planierraupen, die sie im Besitz hatte und die dem Beklagten gehörten, die eine, Hanomag K 7, auf Grund Eigentumsvorbehalts, die andere, Hanomag K 6, auf Grund einer Sicherungsübereignung.

2

Am 22. Oktober 1965 trafen die Parteien und die Firma Bruns folgende Vereinbarung:

"1.)
Herr Schröder bestellt heute in besonderer Urkunde zu Gunsten der Firma August H. in O. eine Grundschuld von 25.000,- DM nebst 10 % Zinsen vom Tage der Eintragung ab zur teilweisen Abdeckung der Verbindlichkeiten der Firma Friedrich B. bei der Firma H..

2.)
Die Firma H. stellt dafür folgende Maschinen der Firma B. zur Benutzung zur Verfügung, ohne damit auf ihr Eigentum zu verzichten:

1 Hanomag Planierraupe K 7,

1 Hanomag Planierraupe K 6.

3.)
Die Firma H. gibt die Grundschuld an Herrn S. zurück, sobald der der Firma B. in Aussicht stehende Auftrag der Firma Bu. in P. in Höhe von ca. 50.000,- DM gemäß Ziffer 4 dieser Vereinbarung abgewickelt ist, spätestens aber bis zum 31. Oktober 1967, vorausgesetzt, daß zu diesem Zeitpunkt die Firma B. bei der Firma H. keine Schulden mehr hat. Sollten noch Verbindlichkeiten vorhanden sein, so ist die Firma H. berechtigt, die Grundschuld zu verwerten.

4.)
Die Firma B. tritt bereits jetzt ihre sämtlichen Forderungen aus dem zu erwartenden Auftrag Bunte ab an die Firma H.. Zur Ausführung des Auftrages B. benötigt die Firma B. Fuhrleistungen von Subunternehmern. Deren Rechnungen sowie die für die Fuhrleistungen anfallenden Kraftstoffrechnungen werden von der Firma H. aus den eingehenden Abtretungsbeträgen beglichen, nachdem die Firma B. diese Rechnungen geprüft und für richtig befunden hat.

Sobald auf diese Weise aus der Abtretung Bu. ein Nettobetrag von 25.000,- DM hereingekommen ist, tritt die Firma H. die Grundschuld ab an Herrn S..

Die darüber hinaus eingehenden Abtretungsbeträge werden so lange dem Konto B. bei der Firma H. gutgeschrieben, bis dieses Konto glattgestellt ist. Alsdann tritt die Firma H. eine noch verbleibende Restforderung gegen Bunte zurück ab an die Firma B. oder an einen von ihr zu bezeichnenden Dritten.

5.)
Die Firma H. ist berechtigt, die Grundschuld von 25.000,- DM nebst den vereinbarten Zinsen zur Kreditabsicherung an ein Bankinstitut abzutreten. Die auf diese Weise erlangte Kreditvaluta ist dem Konto B. bei der Firma H. gutzuschreiben.

6.)
Die Abtretung der Firma B. an die Firma H. betreffend eine Forderung gegenüber der N. H. GmbH wird freigegeben."

3

Der Vereinbarung entsprechend bestellte der Kläger an seinem im Grundbuch von W. Blatt 64 eingetragenen Grundbesitz zu Gunsten des Beklagten eine Grundschuld im Betrage von 25.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. November 1965.

4

Die Firma B. hat den Auftrag der Firma Bu. nicht erhalten. Der Beklagte hat die Planierraupe K 7 im Dezember 1965 in Besitz genommen, sie im Januar 1966 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ersteigert und im Mai 1966 anderweitig verkauft.

5

Unter Berufung auf diese Umstände verlangt der Kläger vom Beklagten, daß er die Löschung der Grundschuld bewillige.

6

Der Beklagte hat geltend gemacht, wegen Ziffer 3 der Vereinbarung brauche er die Grundschuld nicht zurückzugeben, weil die Firma B. ihm über den 31. Oktober 1967 hinaus Geld schuldig geblieben sei. Die Raupe K 7 habe er in Besitz genommen, als die Firma B. keine Aufträge mehr gehabt und die Maschine abredewidrig vermietet habe. Der Kläger sei die Vereinbarung vom 22. Oktober 1965 eingegangen, weil er daran interessiert gewesen sei, für den Auftrag Bu. Sand zu liefern.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung vom 22. Oktober 1965 sei ein gegenseitiger Vertrag. Der Kläger habe sich verpflichtet, die Grundschuld zu bestellen, der Beklagte dazu, der Firma B. die beiden Planierraupen zur Benutzung zu belassen. Die Parteien hätten sich aber nicht nur diese gegenseitigen Leistungen versprochen. Sie seien sich ferner darüber einig gewesen, daß jede Leistung den über die Gegenleistung hinausgehenden Erfolg bezweckte, daß die Firma B. den bei Vertragsabschluß erwarteten Auftrag der Firma Bu. erhalte und ausführe. Da die Firma Bu. den erwarteten Auftrag nicht erteilt habe und daher der bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei, müsse der Beklagte die Löschung der Grundschuld nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB bewilligen.

9

II.

Es ist nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch nach dieser Vorschrift erörtert und bejaht, ohne zuvor zu untersuchen, ob ein Anspruch auf vertraglicher Grundlage zu bejahen oder zu verneinen ist. Insofern hätte es zunächst einer eingehenden Auslegung des Vertrags bedurft. Je nach ihrem Ergebnis konnte sich dann noch die Frage stellen, ob die Grundsätze über Wegfall und Änderung der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.

10

Mit der Auslegung hat sich das Berufungsgericht in gewissem Umfange befaßt, jedoch nur, um darzulegen, welches der bezweckte Erfolg i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB war. Nach seiner Feststellung bestand, wie es näher ausführt, eine enge Beziehung zwischen der Grundschuldbestellung und dem erwarteten Auftrag der Firma Bu.. Das von jeder der beiden Parteien verfolgte Interesse - nach dem Berufungsurteil wollte der Kläger den bei Durchführung des Auftrags benötigten Sand liefern, und der Beklagte erwartete Befriedigung für seine Forderungen gegen die Firma Bruns - war nur "realisierbar", wenn die Firma B. den Auftrag erhielt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Feststellung entnommen werden, die Grundschuld solle nur für den Fall bestellt sein, daß die Firma B. den Auftrag erhielt. Anscheinend nimmt es, wenn es sich auch darüber nicht ausdrücklich ausspricht, ferner an, daß die Parteien mit der Auftragserteilung fest gerechnet und sie nicht als ungewiß angesehen haben.

11

Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Abhängigkeit der am 22. Oktober 1965 getroffenen Vereinbarung von der Erteilung des Auftrags der Firma Bu. stellt sich zunächst die Frage, wie sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien ein Ausbleiben dieses Auftrags auf ihren Vertrag auswirken sollte, ob z.B. die Übernahme der gegenseitigen Verpflichtungen durch das Erteilen des Auftrags auflösend bedingt sein sollte. Der Text der schriftlichen Vereinbarung enthält darüber nichts, und es mag deshalb nicht möglich sein, durch schlichte Auslegung im Vertrag eine Regelung darüber zu finden, was bei Ausbleiben des Auftrags gelten sollte.

12

Dann drängt sich aber sogleich die Frage auf, ob der Vertrag insoweit eine Lücke enthält und der ergänzenden Auslegung bedarf. Bejahendenfalls wäre zu ermitteln, was die Parteien, sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhaltend, für den Fall vereinbart haben würden, daß die Firma Bu. den Auftrag nicht gab. Es könnte sein, daß sie dann z.B. eine Bedingung vereinbart hätten.

13

Bei dem Versuch einer ergänzenden Vertragsauslegung kann sich allerdings auch ergeben, daß auch sie keine befriedigende, den Interessen beider Parteien gerecht werdende und ihnen zumutbare Abwicklung ihrer Beziehungen ermöglicht. Hierbei könnte von Bedeutung sein, daß nicht nur der Kläger die Grundschuld bestellt, sondern auch der Beklagte schon Leistungen erbracht hat. Er hat der Firma B. die Planierraupen eine Zeitlang zur Benutzung überlassen und ihr nach Nr. 6 der Vereinbarung vom 22. Oktober 1965 eine abgetretene Forderung freigegeben. Wie er behauptet, hat er ihr ferner - anscheinend im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 22. Oktober 1965 - ein Darlehen von 2.500,- DM gewährt. Möglicherweise würde diesen Umständen nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung, sondern nur durch eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen über Wegfall und Änderung der Geschäftsgrundlage genügend Rechnung getragen.

14

Unter allen angeführten Gesichtspunkten, mag es sich um die schlichte oder die ergänzende Vertragsauslegung oder die Beurteilung nach den Regeln über die Geschäftsgrundlage handeln, hängt die Entscheidung davon ab, daß alle Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt werden. Das ist Sache des Tatrichters. Wie sich aus dem schon Ausgeführten ergibt, hat zwar das Berufungsgericht den Vertrag ausgelegt und eine Reihe Umstände festgestellt, die auch für die Fragen der Auslegung und der Geschäftsgrundlage bedeutsam sind. Das Revisionsgericht kann diese Feststellungen aber nicht derart verwerten, daß es auf ihrer Grundlage über die Auslegung und die Geschäftsgrundlage selbst abschließend entscheidet.

15

Das verbietet sich schon deshalb, weil das Berufungsgericht seine Feststellungen im Hinblick auf die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB trifft, während nun die Tatsachen unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu werten sind. So ist es für die Frage der Auslegung und der Geschäftsgrundlage wichtig, ob die Parteien mit der Erteilung des Auftrags der Firma Bunte sicher gerechnet haben; hätten sie diese etwa für ungewiß gehalten, so fragt sich, ob sie das Risiko, daß der Auftrag ausblieb, auf sich genommen haben. Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB besteht dagegen auch, wenn die Parteien den Eintritt des Erfolgs als ungewiß angesehen haben, wie sich aus § 820 BGB ergibt. Deshalb brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht festzustellen, ob die Parteien die Auftragserteilung als sicher oder als ungewiß ansahen, und hat auch, wie schon erwähnt, darüber keine eindeutige Feststellung getroffen.

16

Auch müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich in ihrem Tatsachenvortrag auf die veränderten rechtlichen Gesichtspunkte einzustellen.

17

Da demnach eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

III.

Daran ändert auch die Hilfsbegründung nichts, die das Berufungsgericht für den Fall gibt, daß die Parteien ihre Leistungen ohne Rücksicht darauf erbracht hätten, ob die Firma Bunte den Auftrag erteilte.

19

Es führt insoweit aus: Der Beklagte sei dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen, die Firma Bruns im Besitz der beiden Raupen jedenfalls bis Ende des Jahres 1966 auch dann zu belassen, wenn sie keine weiteren Aufträge erhielt. Er habe sich die Erfüllung seiner Pflicht durch Verkauf der Planierraupe K 7 unmöglich gemacht. Da die andere Raupe K 6 defekt gewesen sei, habe eine teilweise Vertragserfüllung für die Firma B. und den Kläger kein Interesse mehr gehabt. Deshalb könne der Kläger seine Gegenleistung, die Grundschuld, zurückfordern (§§ 325 Abs. 1 Satz 2 und 3, 323 Abs. 3 BGB).

20

Daß das Urteil mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden kann, folgt schon aus dem unter II Ausgeführten. Sollte z.B. der Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung hinfällig geworden sein, könnte der Beklagte schon deshalb keine Vertragspflichten verletzt haben.

21

Die Hilfsbegründung ist aber auch für sich allein bedenklich. Der schriftliche Vertrag enthält nichts Ausdrückliches darüber, wie lange der Beklagte die Raupen der Firma B. überlassen mußte, und hätte insoweit der Auslegung bedurft, die im Berufungsurteil fehlt. Eine sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben richtende Auslegung könnte ergeben, daß der Beklagte der Firma B. die Maschinen nicht mehr zu belassen brauchte, wenn die Firma B. sie nicht in einer ihre dem Beklagten gegenüber erlaubten Weise benutzen konnte. Weshalb die Firma B. die Raupen auch ohne Aufträge behalten sollte und warum gerade bis Ende des Jahres 1966, ist nicht ersichtlich.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke