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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2005, Az.: BVerwG 3 B 41/05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 41/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.2004 - AZ: 20 A 2980/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.920,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil die von ihm bezeichnete Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, dessen Auslegung über den vorliegenden Einzelfall hinaus praktisch keine Bedeutung mehr besitzt (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Das gilt nicht nur bei außer Kraft getretenem Recht, sondern auch bei Vorschriften, die einen zeitbezogenen Inhalt haben und daher durch Zeitablauf obsolet geworden sind. So verhält es sich hier. Im Streit steht die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung für Rindfleisch (ABl Nr. 1 29/27). Die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 betraf lediglich die Folgen der BSE-Krise des Jahres 2000, indem sie ausnahmsweise noch Rinderverkäufe in den ersten beiden Monaten des Jahres 2001 nach den Rechtsverhältnissen des Jahres 2000 ermöglichte, und enthielt damit zeitbezogenes Sonderrecht, das längst überholt ist. Nach Darlegung des Beklagten sind in seinem Zuständigkeitsbereich denn auch keine weiteren vergleichbaren Fälle mehr anhängig.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.920,00 EUR festgesetzt.

[D}ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert