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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1973, Az.: 5 AZR 147/73

Böswilligkeit; Arbeitnehmer; Wörtliches Angebot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1973
Aktenzeichen
5 AZR 147/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 03.01.1973 - 7 Sa 512/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 344 - 348
  • DB 1974, 540 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein der Sicherung vertraglicher Rechte dienendes Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht gleichzeitig böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB sein.

2. Auch ein wörtliches Angebot der Dienstleistung ist unwirksam, wenn es nicht die Voraussetzungen des § 297 BGB erfüllt.

3. Der vertragstreue Arbeitnehmer handelt nicht böswillig i. S. des § 615 Satz 2 BGB, wenn er trotz der vorherigen Ablehnung der Dienste durch den neuen Arbeitgeber sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigt.