Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1973, Az.: 5 AZR 147/73
Böswilligkeit; Arbeitnehmer; Wörtliches Angebot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1973
- Aktenzeichen
- 5 AZR 147/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 03.01.1973 - 7 Sa 512/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 344 - 348
- DB 1974, 540 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein der Sicherung vertraglicher Rechte dienendes Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht gleichzeitig böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB sein.
2. Auch ein wörtliches Angebot der Dienstleistung ist unwirksam, wenn es nicht die Voraussetzungen des § 297 BGB erfüllt.
3. Der vertragstreue Arbeitnehmer handelt nicht böswillig i. S. des § 615 Satz 2 BGB, wenn er trotz der vorherigen Ablehnung der Dienste durch den neuen Arbeitgeber sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigt.